Präambel VO (EG) 2005/1819

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft(3), beschließt die Kommission ein Verteilungsprogramm, das aus den für das Haushaltsjahr 2006 verfügbaren Mitteln zu finanzieren ist. In diesem Programm werden für jeden Mitgliedstaat, der die Maßnahme durchführt, insbesondere der Höchstrahmen der zur Durchführung des Programms bereitgestellten Haushaltsmittel und die aus Beständen der Interventionsstellen bereitzustellenden Mengen nach Erzeugnisart festgelegt.
(2)
Die an diesem Programm für 2006 interessierten Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 mitgeteilt.
(3)
Zur Gewährleistung einer geeigneten Mittelaufteilung ist insbesondere der gewonnenen Erfahrung und dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem die Mitgliedstaaten die ihnen in den vorherigen Haushaltsjahren zugeteilten Finanzmittel verwendet haben.
(4)
In Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 sind Beteiligungen für den Kauf auf dem Markt von Erzeugnissen vorgesehen, von denen vorübergehend keine Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Da die derzeitigen Magermilchpulverbestände der Interventionsstellen sehr niedrig sind und ihr Verkauf auf dem Markt bereits veranlasst wurde und da nicht geplant ist, im Jahr 2006 Magermilchpulver anzukaufen, muss die Beteiligung festgelegt werden, damit das für das Programm 2006 benötigte Magermilchpulver auf dem Markt gekauft werden kann. Außerdem müssen besondere Bestimmungen vorgesehen werden, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Liefervertrags zu gewährleisten.
(5)
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 kann zwischen den Mitgliedstaaten ein Transfer von Erzeugnissen erfolgen, die in den Interventionsbeständen des Mitgliedstaats, in dem diese Erzeugnisse für die Durchführung eines Jahresprogramms benötigt werden, nicht zur Verfügung stehen. Die zur Durchführung des Programms notwendigen innergemeinschaftlichen Transfers müssen daher unter den Bedingungen von Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 genehmigt werden.
(6)
Es empfiehlt sich, bei der Anwendung des Programms den Zeitpunkt als maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 zugrunde zu legen, zu dem das Haushaltsjahr für die Verwaltung der öffentlichen Lagerbestände beginnt.
(7)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 hat die Kommission bei Erstellung dieses Programms die wichtigsten, mit den Problemen der Bedürftigen in der Gemeinschaft vertrauten Organisationen angehört.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 352 vom 15.12.1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/95 (ABl. L 260 vom 31.10.1995, S. 3).

(2)

ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1608/2005 (ABl. L 256 vom 30.9.2005, S. 13).

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