Artikel 12 VO (EG) 2005/183
Information über einzelstaatliche Zulassungsvorschriften
Jeder Mitgliedstaat, der nach Artikel 10 Absatz 2 die Zulassung bestimmter auf seinem Hoheitsgebiet angesiedelter Betriebe vorschreibt, informiert die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften.
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