Artikel 4 VO (EG) 2005/183
Allgemeine Verpflichtungen
(1) Die Futtermittelunternehmer stellen sicher, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften, dem mit ihnen im Einklang stehenden einzelstaatlichen Recht und der guten Verfahrenspraxis vorgegangen wird. Sie stellen insbesondere sicher, dass die einschlägigen Hygienevorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
(2) Bei der Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung bestimmten Tieren müssen Landwirte Maßnahmen ergreifen und Verfahren anwenden, mit denen das Risiko einer biologischen, chemischen und physikalischen Kontamination von Futtermitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen so niedrig wie vernünftigerweise als vertretbar gehalten wird.
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