Artikel 7 VO (EG) 2005/183

Unterlagen betreffend das HACCP-System

(1) Futtermittelunternehmer

a)
erbringen der zuständigen Behörde in der von der zuständigen Behörde geforderten Form den Nachweis dafür, dass sie Artikel 6 erfüllen;
b)
stellen sicher, dass alle Unterlagen, mit denen die gemäß Artikel 6 entwickelten Verfahren beschrieben werden, jederzeit auf dem aktuellen Stand sind.

(2) Bei der Festlegung der Anforderungen an die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Form berücksichtigt die zuständige Behörde Art und Größe des Futtermittelunternehmens.

(3) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden. Solche Bestimmungen können es bestimmten Futtermittelunternehmern erleichtern, die HACCP-Grundsätze dem Kapitel III entsprechend im Hinblick auf die Erfüllung der Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 umzusetzen.

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