ANHANG II VO (EG) 2005/183

ANFORDERUNGEN AN DIE FUTTERMITTELUNTERNEHMEN, DIE SICH NICHT AUF DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 ERWÄHNTEN STUFE DER FUTTERMITTELPRIMÄRPRODUKTION BEFINDEN

DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:
a)
„Partie” bezeichnet eine identifizierbare Menge an Futtermitteln, die nachweislich gemeinsame Eigenschaften haben, wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Versender oder Kennzeichnung; im Falle eines Herstellungsverfahrens bezeichnet „Partie” eine Einheit der Herstellung aus einer einzigen Anlage unter Verwendung einheitlicher Herstellungsparameter oder eine Reihe solcher Einheiten, sofern sie in kontinuierlicher Reihenfolge hergestellt und zusammen gelagert werden;
b)
„Erzeugnisse aus Ölen und Fetten” bezeichnet Erzeugnisse, die direkt oder indirekt aus rohen oder zurückgewonnenen Ölen und Fetten aus der oleochemischen Verarbeitung, aus der Biodieselverarbeitung, aus der Destillation oder aus chemischer oder physikalischer Raffination hergestellt wurden, ausgenommen

raffiniertes Öl,

Erzeugnisse aus raffiniertem Öl und

Futtermittelzusatzstoffe;

c)
„Mischen von Fetten” bezeichnet die Herstellung von Mischfuttermitteln oder — soweit alle Bestandteile, die von der gleichen Pflanzen- oder Tierart gewonnen wurden, unter den gleichen Eintrag in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission(1) fallen — von Einzelfuttermitteln, und zwar durch das Vermischen von Rohölen, raffinierten Ölen, tierischen Fetten, Ölen, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnenen wurden, oder daraus gewonnenen Erzeugnissen zur Herstellung eines Mischöls oder Mischfetts, ausgenommen

die ausschließliche Lagerung kontinuierlich aufeinanderfolgender Partien und

das ausschließliche Mischen raffinierter Öle;

d)
„raffiniertes Öl oder Fett” bezeichnet Öl oder Fett, das nach dem in Nummer 53 des Glossars der Verfahren in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 gelisteten Verfahren raffiniert worden ist.

EINRICHTUNGEN UND AUSRÜSTUNGEN

1.
Futtermittelverarbeitungs- und -lagereinrichtungen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Fahrzeuge sowie ihre unmittelbare Umgebung sind sauber zu halten und es sind wirksame Schädlingsbekämpfungsprogramme einzurichten.
2.
Die Einrichtungen und Ausrüstungen müssen so konzipiert, angelegt, gebaut und bemessen sein, dass

a)
sie eine angemessene Reinigung und/oder Desinfektion ermöglichen;
b)
das Risiko von Fehlern möglichst gering gehalten und Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und ganz allgemein schädliche Auswirkungen auf Sicherheit und Qualität der Erzeugnisse vermieden werden. Maschinen, die mit Futtermitteln in Kontakt kommen, sind nach allen Nassreinigungen zu trocknen.

3.
Einrichtungen und Ausrüstungen für Misch- und/oder Herstellungsvorgänge müssen einer angemessenen und regelmäßigen Prüfung nach den Verfahrensbeschreibungen unterzogen werden, die vom Hersteller im Voraus für die Herstellung der Erzeugnisse schriftlich erstellt worden sind.

a)
Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Waagen und Messgeräte müssen für die Skala der zu ermittelnden Gewichte oder Volumen geeignet sein und regelmäßig auf Genauigkeit geprüft werden.
b)
Sämtliche bei der Herstellung von Futtermitteln verwendeten Mischanlagen müssen für die Skala der zu mischenden Gewichte oder Volumen geeignet und in der Lage sein, angemessene homogene Mischungen und homogene Verdünnungen herzustellen. Die Unternehmer müssen die Wirksamkeit der Mischanlagen in Bezug auf die Homogenität nachweisen.

4.
Die Einrichtungen müssen mit ausreichender natürlicher und/oder künstlicher Beleuchtung ausgestattet sein.
5.
Ableitungssysteme müssen zweckdienlich und so konzipiert und gebaut sein, dass jedes Risiko der Kontamination von Futtermitteln vermieden wird.
6.
Bei der Herstellung von Futtermitteln verwendetes Wasser muss für Tiere geeignet sein; die Wasserleitungen müssen aus inertem Material sein.
7.
Abwässer, Abfälle und Regenwasser sind so zu beseitigen, dass die Ausrüstungen sowie Sicherheit und Qualität der Futtermittel nicht beeinträchtigt werden. Verunreinigungen und Staubansammlungen sind zu kontrollieren, um das Eindringen von Schädlingen zu verhindern.
8.
Fenster und sonstige Öffnungen müssen, sofern erforderlich, schädlingssicher sein. Türen müssen dicht schließen und in geschlossenem Zustand schädlingssicher sein.
9.
Decken und Deckenstrukturen müssen, soweit erforderlich, so gestaltet, gebaut und endbearbeitet sein, dass Schmutzansammlungen vermieden und Kondensationswasserbildung, unerwünschter Schimmelbefall sowie das Ablösen von Materialteilchen, die die Sicherheit und Qualität der Futtermittel beeinträchtigen können, vermindert werden.
10.
Betriebe, die eine oder mehrere der nachstehend aufgeführten Tätigkeiten ausführen, um Erzeugnisse zur Verwendung in Futtermitteln in Verkehr zu bringen, müssen nach Artikel 10 Absatz 3 zugelassen sein:

a)
Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen;
b)
oleochemische Herstellung von Fettsäuren;
c)
Herstellung von Biodiesel;
d)
Mischen von Fetten.

PERSONAL

Die Futtermittelunternehmen müssen über ausreichend Personal verfügen, das die zur Herstellung der betreffenden Erzeugnisse erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzt. Es ist ein Organisations- und Stellenplan mit Angabe der jeweiligen Befähigung (Diplome, Berufserfahrung) und der Verantwortungsbereiche des leitenden Personals zu erstellen und den zuständigen Behörden, die mit der Kontrolle beauftragt sind, vorzulegen. Das gesamte Personal ist schriftlich eindeutig über seine Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Befugnisse zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung, damit die gewünschte Qualität der betreffenden Erzeugnisse erreicht wird.

HERSTELLUNG

1.
Es ist eine für die Herstellung verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
2.
Die Futtermittelunternehmer müssen gewährleisten, dass die verschiedenen Produktionsvorgänge nach vorher schriftlich erstellten Verfahrensbeschreibungen und Anweisungen durchgeführt werden, damit die kritischen Punkte des Herstellungsverfahrens ermittelt, überprüft und beherrscht werden können.
3.
Es müssen technische oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um Kreuzkontaminationen und Fehler zu vermeiden oder gegebenenfalls zu minimieren. Es müssen ausreichende und geeignete Mittel verfügbar sein, um während des Herstellungsvorgangs Kontrollen durchführen zu können.
4.
Das Vorhandensein von verbotenen Futtermitteln, im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier, unerwünschten Stoffen sowie anderen Kontaminanten ist zu überwachen und es sind geeignete Kontrollstrategien zur Gefahrenminimierung vorzusehen.
5.
Abfälle und Stoffe, die nicht als Futtermittel geeignet sind, sollten isoliert und identifiziert werden. Derartige Stoffe, die gefährliche Mengen von Tierarzneimitteln, Kontaminanten oder sonstigen gefährlichen Stoffen enthalten, sind auf geeignete Weise zu beseitigen und dürfen nicht als Futtermittel verwendet werden.
6.
Die Futtermittelunternehmer müssen durch angemessene Maßnahmen gewährleisten, dass die Erzeugnisse auf jeden Fall zurückverfolgt werden können.
7.
Fettmischbetriebe, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen alle zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Erzeugnisse von Erzeugnissen, die für andere Zwecke bestimmt sind, räumlich getrennt halten, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechen

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2).

8.
Aus der Kennzeichnung von Erzeugnissen muss eindeutig hervorgehen, ob sie zur Verwendung als Futtermittel oder für andere Zwecke bestimmt sind. Wird für eine bestimmte Partie eines Erzeugnisses erklärt, dass sie nicht als Futtermittel bestimmt ist, so darf diese Erklärung nicht später von einem Unternehmer in einer nachgeordneten Phase der Kette geändert werden.
9.
Bei der Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sollten, soweit vorhanden, die Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 verwendet werden.

QUALITÄTSKONTROLLE

1.
Im Bedarfsfall ist eine für die Qualitätskontrolle verantwortliche Fachkraft zu bezeichnen.
2.
Die Futtermittelunternehmen müssen im Rahmen eines Qualitätskontrollsystems Zugang zu einem Labor mit geeignetem Personal und angemessener Ausrüstung haben.
3.
Es ist ein schriftlicher Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen, der insbesondere die Kontrolle der kritischen Punkte des Herstellungsprozesses, die Verfahren der Stichprobenentnahme und deren Häufigkeit, die Methoden und die Häufigkeit der Analysen sowie die Beachtung der Spezifikationen von der Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse bis zu den Enderzeugnissen — und den Verbleib bei Nichtübereinstimmung mit den Spezifikationen — umfasst.
4.
Vom Hersteller müssen Unterlagen über die im Endprodukt verwendeten Rohstoffe geführt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. Diese Unterlagen müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Erzeugnisse, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Außerdem müssen Proben der Bestandteile und jeder Partie der Erzeugnisse, die hergestellt und in Verkehr gebracht werden, oder jedes festgelegten Teils der Erzeugung (bei kontinuierlicher Herstellung) nach einem vom Hersteller vorher festgelegten Verfahren in ausreichender Menge entnommen und aufbewahrt werden, um die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen (regelmäßig in dem Fall, dass die Herstellung nur für den Eigenbedarf des Herstellers erfolgt). Die Proben werden versiegelt und so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind; sie sind unter Lagerbedingungen aufzubewahren, die anomale Änderungen der Zusammensetzung der Probe oder Veränderungen der Probe ausschließen. Sie müssen für die zuständigen Behörden während eines Zeitraums verfügbar sein, der dem Verwendungszweck der Futtermittel, für den sie in Verkehr gebracht werden, angemessen ist. Im Falle von Futtermitteln für nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmte Tiere muss der Futtermittelhersteller nur Proben des Enderzeugnisses aufbewahren.

DIOXINÜBERWACHUNG VON ÖLEN, FETTEN UND DARAUS HERGESTELLTEN ERZEUGNISSEN

1.
Futtermittelunternehmer, die Fette, Öle oder daraus gewonnene Erzeugnisse in Verkehr bringen, die zur Verwendung in Futtermitteln, einschließlich Mischfuttermitteln, bestimmt sind, müssen diese Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission(4) in akkreditierten Labors auf die Summe an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB untersuchen lassen.
2.
In Ergänzung des HACCP-Systems des Futtermittelunternehmers sind die in Nummer 1 genannten Untersuchungen mindestens mit folgenden Häufigkeiten durchzuführen (wenn nicht anders angegeben, darf die zu untersuchende Partie nicht größer als 1000 Tonnen sein):

a)
Futtermittelunternehmer, die rohe pflanzliche Fette und Öle verarbeiten:

i)
100 % der Partien von Erzeugnissen aus Ölen und Fetten pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer ii.

ii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Soapstocks, gebrauchte Filterhilfsstoffe, gebrauchte Bleicherden und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

b)
Futtermittelunternehmer, die tierisches Fett herstellen, einschließlich Verarbeiter von tierischem Fett:

i)
Je 5000 t an tierischem Fett und daraus gewonnenen Erzeugnissen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) oder aus einem gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) zugelassenen Betrieb erfolgt eine repräsentative Untersuchung (mindestens eine repräsentative Untersuchung pro Jahr).

c)
Futtermittelunternehmer, die Fischöl herstellen:

i)
100 % der Partien an Fischöl, falls dieses hergestellt wurde aus

Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;

Fisch ohne Überwachungshistorie, mit ungeklärtem Ursprung oder mit Ursprung in der Ostsee;

Fischnebenprodukten aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und in der EU nicht zugelassen sind;

Blauem Wittling oder Menhaden;

ii)
100 % der ausgehenden Partien an Erzeugnissen aus Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl;
iii)
eine repräsentative Analyse je 2000 t bei Fischöl, das nicht unter Ziffer i fällt;
iv)
Fischöl, das mittels einer amtlich zugelassenen Behandlung gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und gemäß der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission(7) dekontaminiert wurde, wird im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

d)
Unternehmen der oleochemischen Industrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:

i)
100 % der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen;
ii)
100 % der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:

Glycerin,

reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung,

Erzeugnisse gemäß Ziffer iii.

iii)
Rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, mit Glycerol veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, Salze von Fettsäuren und eingehende Partien an rohem Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

e)
Unternehmen der Biodieselindustrie, die Futtermittel in den Verkehr bringen:

i)
100 % der eingehenden Partien an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, und an Mischfetten und Mischölen;
ii)
100 % der Partien an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, die als Futtermittel in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer iii.

iii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, Soapstocks und rohes Kokosöl werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

f)
Fettmischbetriebe:

i)
100 % der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer ii.

ii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

oder

iii)
100 % der Partien an Mischfetten und Mischölen, die als Futtermittel zu dienen bestimmt sind.

Der Futtermittelunternehmer erklärt der zuständigen Behörde, welche Alternative er wählt.

g)
Hersteller von Mischfuttermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, ausgenommen die in Buchstabe f genannten Betriebe:

i)
100 % der eingehenden Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, die nicht unter Buchstabe b oder h fallen, an Fischöl, das nicht unter Buchstabe c oder h fällt, an Ölen und Fetten, die von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterliegenden Lebensmittelunternehmern zurückgewonnen worden sind, an Mischfetten und Mischölen sowie an Erzeugnissen aus Ölen und Fetten, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer ii;

ii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung; Filterhilfsstoffe, Bleicherden und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.
iii)
1 % der Partien an hergestellten Mischfuttermitteln, die in den Ziffern i und ii genannte Erzeugnisse enthalten.

h)
Einführer, die die folgenden Futtermittel in den Verkehr bringen:

i)
100 % der eingeführten Partien an rohem Kokosöl, an tierischen Fetten, an Fischöl, an von Lebensmittelunternehmern zurückgewonnenen Ölen und Fetten, an Mischfetten und Mischölen, an aus pflanzlichem Öl extrahierten Tocopherolen und aus pflanzlichem Öl gewonnenem Tocopherolacetat sowie an aus Ölen und Fetten hergestellten Erzeugnissen, ausgenommen:

Glycerin,

Lecithin,

Gummen,

Erzeugnisse gemäß Ziffer ii.

ii)
Fettsäuren aus der chemischen Raffination, rohe Fettsäuren aus der Fettspaltung, reine destillierte Fettsäuren aus der Fettspaltung und Soapstocks werden im Rahmen des HACCP-Systems untersucht und dokumentiert.

3.
Kann nachgewiesen werden, dass eine homogene Sendung die maximale Partiegröße gemäß Nummer 2 übersteigt und dass sie in repräsentativer Weise beprobt wurde, werden die Untersuchungsergebnisse der ordnungsgemäß entnommenen und verplombten Probe als akzeptabel erachtet.
4.
Weist ein Futtermittelunternehmer schriftlich nach, dass eine Partie eines Erzeugnisses oder alle Bestandteile einer Partie eines Erzeugnisses gemäß Nummer 2, die in seinem Betrieb eingeht bzw. eingehen, bereits in einer früheren Phase der Herstellung, Verarbeitung oder Verteilung untersucht wurde, so wird er von seiner Verpflichtung entbunden, diese Partie zu untersuchen.
5.
Jeder Partie an Erzeugnissen, die gemäß Nummer 2 untersucht wurde, liegt ein schriftlicher Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse oder alle ihre Bestandteile untersucht oder einem gemäß Nummer 1 akkreditierten Labor zur Untersuchung übermittelt wurden, ausgenommen die Partien an Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe c Ziffer iv, Buchstabe d Ziffer iii, Buchstabe e Ziffer iii, Buchstabe f Ziffer ii, Buchstabe g Ziffer ii und Buchstabe h Ziffer ii.

Aus dem Nachweis über die Untersuchung muss unmissverständlich die Verknüpfung zwischen Lieferung und untersuchter Partie bzw. untersuchten Partien hervorgehen. Eine Beschreibung dieser Verbindung muss aus den Unterlagen über das beim Lieferanten angewandte Rückverfolgbarkeitssystem hervorgehen. Stammt die Lieferung aus mehr als einer Partie oder aus mehr als einem Bestandteil, muss der vorzulegende schriftliche Nachweis für jeden Bestandteil der Lieferung gelten. Wenn das ausgehende Erzeugnis untersucht wird, ist der Nachweis für die Untersuchung des Erzeugnisses der Untersuchungsbericht.

Jeder Lieferung von Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c Ziffer iii liegt ein Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i oder Buchstabe c Ziffer iii erfüllen. Falls verlangt, muss der Nachweis über die Untersuchung, die die gelieferte(n) Partie(n) umfasst, dem Empfänger übermittelt werden, wenn der Unternehmer die Untersuchungsergebnisse von dem zugelassenen Labor erhält.

6.
Wurden alle eingehenden Partien an Erzeugnissen gemäß Nummer 2 Buchstabe g Ziffer i, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entsprechend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung untersucht und kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, wird der Futtermittelunternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das ausgehende Erzeugnis zu untersuchen, und er untersucht es stattdessen in Übereinstimmung mit dem HACCP-System.
7.
Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor mit der Durchführung einer Untersuchung nach Nummer 1, so weist er das Labor an, die Ergebnisse dieser Untersuchung der zuständigen Behörde zu melden, falls die in Anhang I Abschnitt V Nummern 1 und 2 der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Dioxinhöchstgehalte überschritten wurden.

Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor, das sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet als der Futtermittelunternehmer, der die Untersuchung in Auftrag gibt, so weist er das Labor an, die Untersuchungsergebnisse der für das Labor zuständigen Behörde zu melden, die wiederum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats informiert, in dem der Futtermittelunternehmer niedergelassen ist.

Futtermittelnehmer informieren die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, wenn sie ein Labor in einem Drittland beauftragen. Es muss ein Nachweis darüber erbracht werden, dass das Labor die Untersuchung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 durchführt.

8.
Die Anforderungen an die Dioxinuntersuchung werden spätestens am 16. März 2014 überprüft.

LAGERUNG UND BEFÖRDERUNG

1.
Verarbeitete Futtermittel sind von nicht verarbeiteten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und -zusatzstoffen getrennt zu halten, um eine Kreuzkontamination der verarbeiteten Futtermittel zu vermeiden; es ist geeignetes Verpackungsmaterial zu verwenden.
2.
Futtermittel sind in geeigneten Behältern zu lagern und zu befördern. Sie müssen an Orten gelagert werden, die so gestaltet, angepasst und instandgehalten werden, damit gute Lagerungsbedingungen gewährleistet sind, und zu denen nur von den Futtermittelunternehmern ermächtigte Personen Zutritt haben.
3.
Die Futtermittel sind so zu lagern und zu befördern, dass sie leicht zu identifizieren sind, damit keine Verwechslung oder Kreuzkontamination möglich ist und keine Veränderung auftritt.
4.
Die Behälter und Ausrüstungen für die Beförderung, Lagerung, innerbetriebliche Förderung, Handhabung und Wiegearbeiten von Futtermitteln sind sauber zu halten. Dazu sind Reinigungsprogramme aufzustellen, und es ist dafür zu sorgen, dass Rückstände von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln minimiert werden.
5.
Verunreinigungen sind so gering zu halten, dass ein Eindringen von Schädlingen möglichst eingeschränkt wird.
6.
Die Temperatur ist gegebenenfalls so niedrig wie möglich zu halten, damit Kondenswasserbildung und Verunreinigungen vermieden werden.
7.
Behälter, die zur Lagerung oder Beförderung von Mischfetten, Ölen pflanzlichen Ursprungs oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, welche zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, genutzt werden sollen, dürfen nicht zur Beförderung oder Lagerung anderer Erzeugnisse verwendet werden, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechen

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG.

Sie werden von jeglicher anderer Ladung getrennt gehalten, wenn das Risiko einer Kontamination besteht.

Ist eine solche getrennte Nutzung nicht möglich, sind die Behälter gründlich zu reinigen, damit jede Spur des zuvor enthaltenen Erzeugnisses beseitigt wird, falls diese Behälter vorher für Erzeugnisse verwendet wurden, die folgenden Bestimmungen nicht entsprechen:

den Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und

Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG.

Tierische Fette der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, werden im Einklang mit der genannten Verordnung gelagert und befördert.

DOKUMENTATION

1.
Alle Futtermittelunternehmer, auch wenn sie ausschließlich als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Aufzeichnungen führen, die entsprechende Daten einschließlich von Angaben über Ankauf, Herstellung und Verkauf für eine wirksame Rückverfolgung von Erhalt und Auslieferung einschließlich Ausfuhr bis zum Endverbraucher enthalten.
2.
Die Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme derjenigen, die nur als Händler tätig sind, ohne dass sich die Erzeugnisse jemals auf ihrem Betriebsgelände befinden, müssen in einem Register Folgendes aufbewahren:

a)
Unterlagen über das Herstellungsverfahren und Kontrollen

Die Futtermittelunternehmen müssen über ein Dokumentationssystem verfügen, das sowohl dazu dient, die kritischen Punkte des Herstellungsprozesses zu identifizieren und zu beherrschen, als auch dazu, einen Qualitätskontrollplan zu erstellen und durchzuführen. Sie müssen die Ergebnisse der entsprechenden Kontrollen aufbewahren. Diese Unterlagen müssen aufbewahrt werden, damit der Werdegang einer jeden in Verkehr gebrachten Partie des Erzeugnisses zurückverfolgt und damit bei Beschwerden festgestellt werden kann, wer die Verantwortung getragen hat.

b)
Unterlagen über die Rückverfolgbarkeit, und zwar insbesondere in Bezug auf

i)
Futtermittelzusatzstoffe:

Art und Menge der hergestellten Zusatzstoffe, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;

Name und Anschrift des Betriebs, der mit dem Zusatzstoff beliefert wurde, Art und Menge der gelieferten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;

ii)
unter die Richtlinie 82/471/EWG fallende Erzeugnisse:

Art der Erzeugnisse und hergestellte Menge, jeweiliges Herstellungsdatum und gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;

Name und Anschrift der mit diesen Erzeugnissen belieferten Betriebe oder Verwender (Betriebe bzw. Landwirte) mit näheren Angaben über Art und Menge der gelieferten Erzeugnisse sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;

iii)
Vormischungen:

Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferer von Zusatzstoffen, Art und Menge der verwendeten Zusatzstoffe sowie gegebenenfalls Nummer der Partie oder der Teilpartie bei kontinuierlicher Herstellung;

Herstellungsdatum der Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie;

Name und Anschrift des Betriebs, der mit der Vormischung beliefert wird, Datum der Lieferung und Art und Menge der gelieferten Vormischung sowie gegebenenfalls Nummer der Partie;

iv)
Mischfuttermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse:

Name und Anschrift der Hersteller oder Lieferanten von Zusatzstoffen/Vormischungen, Art und Menge der verwendeten Vormischung, gegebenenfalls Nummer der Partie;

Name und Anschrift der Lieferanten der Futtermittelausgangserzeugnisse und Ergänzungsfuttermittel und Lieferdatum;

Art, Menge und Zusammensetzung des Mischfuttermittels;

Art und Menge der hergestellten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Mischfuttermittel, mit Herstellungsdatum, sowie Name und Anschrift des Käufers (z. B. Landwirte, sonstige Futtermittelunternehmer).

BEANSTANDUNGEN UND PRODUKTRÜCKRUF

1.
Die Futtermittelunternehmer richten ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen ein.
2.
Sie führen erforderlichenfalls ein System zum schnellen Rückruf von Erzeugnissen im Verteilungsnetzwerk ein. Sie müssen den Verbleib der zurückgerufenen Erzeugnisse schriftlich festhalten; diese Erzeugnisse müssen vor einem etwaigen erneuten Inverkehrbringen durch eine Qualitätskontrolle erneut beurteilt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

(2)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(3)

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

(4)

ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(7)

Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10).

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