Artikel 2 VO (EG) 2005/184
Datenübermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I. Für die Daten gelten die in Anhang II aufgeführten Definitionen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 genannt sind, aktualisiert werden müssen, sofern die Aktualisierungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand auswirken noch den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen gemäß Anhang I aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die aufgrund dieser Verordnung erstellt werden.
Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.
Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Rechnung.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
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