Artikel 7 VO (EG) 2005/184
Übermittlung der Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, das von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.
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