ANHANG II VO (EG) 2005/184

DEFINITIONEN nach Artikel 10

Die folgenden Definitionen stützen sich auf das IMF Balance of Payments and International Investment Positions Manual, Sixth Edition – BPM6 (Handbuch des IWF über die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus, 6. Ausgabe), das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das Manual on Statistics on International Trade in Services 2010 (Handbuch über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs 2010) und die OECD Benchmark Definition of Foreign Direct Investment (BD4) (OECD-Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen).

A.
LEISTUNGSBILANZ

Die Leistungsbilanz zeigt die Bewegungen von Waren, Dienstleistungen, Primär- und Sekundäreinkommen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden.

1.
WAREN

Unter diese Kategorie fallen bewegliche Sachen, bei denen ein Eigentumsübergang zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden stattfindet.

1.1
Allgemeiner Warenverkehr auf Zahlungsbilanzbasis

Allgemeiner Warenverkehr auf Zahlungsbilanzbasis erfasst Waren, bei denen ein Eigentumsübergang zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden stattfindet und die zu keiner anderen besonderen Kategorie, z. B. Waren im Transithandel (vgl. 1.2) und Nichtwährungsgold (vgl. 1.3), gehören und nicht Teil einer Dienstleistung sind. Allgemeiner Warenverkehr sollte zum Marktwert auf FOB-Basis erfasst werden. Im Rahmen des Beitrags der Länder bei der Erstellung der Aggregate der Europäischen Union sind die Ein- und Ausfuhren von Waren im Quasi-Transit-Handel zu erfassen, und für den Handel innerhalb der Union sollte das Partnerland nach dem Versendungsprinzip bestimmt werden.

1.2
Nettoausfuhr von Waren im Transithandel

Transithandel ist der Erwerb von Waren durch einen Gebietsansässigen (des Meldelands) von einem Gebietsfremden in Verbindung mit dem anschließenden Weiterverkauf derselben Waren an einen anderen Gebietsfremden, ohne dass sich die Waren im Wirtschaftsgebiet des Meldelands befinden. Die Nettoausfuhr von Waren im Transithandel ist die Differenz zwischen Verkäufen und Ankäufen von Waren im Transithandel. Unter diese Position fallen Händlermargen, Bewertungsgewinne und -verluste und Vorratsveränderungen in Bezug auf Waren im Transithandel.
1.2.1 Im Transithandel erworbene Waren Im Transithandel erworbene Waren werden als negative Ausfuhr/Einnahmen des Wirtschaftsgebiets des Händlers dargestellt.
1.2.2 Im Transithandel veräußerte Waren Im Transithandel veräußerte Waren werden als positive Ausfuhr/Einnahmen des Wirtschaftsgebiets des Händlers dargestellt.

1.3
Nichtwährungsgold

Unter Nichtwährungsgold fällt jegliches Gold außer Währungsgold. Währungsgold steht im Eigentum der Währungsbehörden und wird als Währungsreserve gehalten (vgl. 6.5.1). Nichtwährungsgold kann als Barrengold (d. h. Münzen, Blöcke oder Barren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, einschließlich Gold in Goldkonten mit Zuweisung), Goldstaub und als Gold in sonstiger Rohform oder als Halbzeug vorliegen.

1.4
Branding – Anpassung für Quasi-Transit-Handel

Der Begriff „Quasi-Transit-Handel” bezeichnet Waren, die in einen Mitgliedstaat eingeführt werden und für die ein Rechtssubjekt, das nicht als gebietsansässige institutionelle Einheit gilt, die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr innerhalb der Union erledigt (wobei Einfuhrabgaben erhoben werden) und die anschließend in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden. Die von „Quasi-Transit-Handel” betroffenen Mitgliedstaaten müssen Branding erfassen und die Differenz zwischen dem Wert des allgemeinen Warenverkehrs, der bei der anfänglichen Einfuhr der Waren aus einem Drittstaat angegeben wird, und dem Wert der Waren bei ihrem Versand in einen anderen Mitgliedstaat melden. Die geografische Gliederung sollte auf der Grundlage des Landes erfolgen, in dem das Mutterunternehmen, von dem das Unternehmen, das das Zollverfahren im Zusammenhang mit den Waren im Meldeland regelt, kontrolliert wird, gebietsansässig ist.

2.
DIENSTLEISTUNGEN

Dienstleistungen sind das Ergebnis einer Produktionstätigkeit, die die Bedingungen der verbrauchenden Einheiten verändert oder den Austausch von Produkten oder finanziellen Vermögenswerten erleichtert. Dienstleistungen sind im Allgemeinen keine gesonderten Positionen, an denen Eigentumsrechte begründet werden können, und im Allgemeinen können sie nicht von ihrer Produktion getrennt werden.

2.1
Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer

Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer umfassen die Verarbeitung, Montage, Etikettierung, Verpackung usw. durch Unternehmen, die keine Eigentümer der betreffenden Waren sind. Die Fertigung wird von einem Unternehmen durchgeführt, dem der Eigentümer eine Gebühr entrichtet. Da sich die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die betreffenden Waren nicht ändern, wird keine Transaktion des allgemeinen Warenverkehrs zwischen dem verarbeitenden Unternehmen und dem Eigentümer erfasst. Der Wert der für die Verarbeitungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer in Rechnung gestellten Gebühren entspricht nicht unbedingt der Differenz zwischen dem Wert der Waren vor und nach der Verarbeitung. Nicht erfasst ist die Montage von Fertigbauteilen (erfasst bei Bauleistungen) sowie die Etikettierung und Verpackung im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen (erfasst bei Transportleistungen).

2.2
Instandhaltung und Reparaturdienstleistung a. n. g.

Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen, die anderweitig nicht genannt sind, erfassen Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen durch Gebietsansässige an Waren, die im Eigentum von Gebietsfremden stehen (und umgekehrt). Die Reparaturen können sowohl am Standort des Reparaturdienstleisters als auch an einem anderen Ort durchgeführt werden. Der Wert der Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen beinhaltet auch vom Reparaturdienstleister zur Verfügung und in Rechnung gestellte Teile bzw. Materialien. Gesondert in Rechnung gestellte Teile und Materialien sind beim allgemeinen Warenverkehr zu erfassen. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen an Schiffen, Flugzeugen und sonstigen Fahrzeugen werden von dieser Position erfasst. Die Fahrzeugreinigung ist nicht erfasst, da sie zu den Transportleistungen gerechnet wird. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen im Baugewerbe sind ebenfalls nicht erfasst, da sie zu den Bauleistungen gerechnet werden. Ebenso wenig sind Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen im EDV-Bereich erfasst, da sie zu Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen gerechnet werden.

2.3
Transportleistungen

Transportleistungen bezeichnen den Vorgang der Beförderung von Personen und Gegenständen von einem Ort an einen anderen Ort sowie damit verbundene Hilfs- und Unterstützungsleistungen. Auch Post- und Kurierdienste zählen zu den Verkehrsleistungen. Verkehrsleistungen werden in der Zahlungsbilanz erfasst, wenn sie von Gebietsansässigen eines bestimmten Wirtschaftsgebiets für Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets erbracht werden. Der Transport lässt sich nach folgenden Merkmalen untergliedern:
a)
nach dem Verkehrszweig, d. h. in Seetransportleistungen, Lufttransportleistungen und Sonstige Transportleistungen. Die „Sonstigen Transportleistungen” lassen sich weiter untergliedern in Eisenbahntransportleistungen, Straßentransportleistungen, Transportleistungen der Binnenschifffahrt, Transport in Rohrfernleitungen, Raumtransportleistungen und Elektrizitätsübertragung.
b)
danach, wer oder was befördert wird, nämlich Personen oder Fracht, oder sonstiges (hierunter fallen sonstige Dienstleistungen für den Verkehr wie Umschlagen von Containern, Lagerei, Ver- und Umpacken sowie die Reinigung von Transportmitteln in Häfen und auf Flughäfen).
2.3.1
Seetransportleistungen
Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Seeweg. Eine Untergliederung in Personenbeförderung im Seeverkehr, Güterbeförderung im Seeverkehr und Sonstige Seetransportleistungen wird verlangt.
2.3.2
Lufttransportleistungen
Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Luftweg. Eine Untergliederung in Personenbeförderung im Luftverkehr, Güterbeförderung im Luftverkehr und Sonstige Lufttransportleistungen wird verlangt.
2.3.3
Sonstige Transportleistungen
Hierunter fallen alle nicht im See- oder Luftverkehr erbrachten Transportleistungen. Eine Untergliederung in Personenbeförderung, Güterbeförderung und Sonstige Transportleistungen wird verlangt. Die folgende erweiterte Klassifizierung wird für Sonstige Transportleistungen verlangt:
2.3.3.1
Die Raumtransportleistungen umfassen das Befördern von Satelliten in die Umlaufbahn durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Eigentümer der Satelliten (beispielsweise Telekommunikationsgesellschaften) sowie sonstige Tätigkeiten der Betreiber von Raumfahrtgeräten, wie die Beförderung von Gütern und Personen für wissenschaftliche Zwecke. Hierunter fallen auch die Personenbeförderung in der Raumfahrt und die Zahlungen, die von einer Volkswirtschaft dafür geleistet werden, dass ihre Gebietsansässigen die Raumfahrzeuge einer anderen Volkswirtschaft nutzen.
2.3.3.2
Eisenbahntransportleistungen umfassen die Beförderung auf dem Schienenweg. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr, Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr und Sonstige Eisenbahntransportleistungen wird verlangt.
2.3.3.3
Straßentransportleistungen umfassen Transportleistungen durch Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Straßenverkehr, Güterbeförderung im Straßenverkehr und Sonstige Straßentransportleistungen wird verlangt.
2.3.3.4
Transportleistungen der Binnenschifffahrt sind grenzüberschreitende Transportleistungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen. Eingeschlossen sind sowohl Wasserstraßen, die innerhalb eines einzigen Landes liegen, als auch Wasserstraßen, die zu zwei oder mehr Ländern gehören. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt, Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt und Sonstige Transportleistungen der Binnenschifffahrt wird verlangt.
2.3.3.5
Transport in Rohrleitungen umfasst den grenzüberschreitenden Transport von Waren in Rohrfernleitungen, z. B. von Erdöl und verwandten Erzeugnissen, Wasser und Gas. Ausgenommen sind Leistungen der Verteilung, in der Regel von Zwischenlagern an die Abnehmer (inbegriffen in Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.), sowie der Wert der transportierten Waren (inbegriffen in Allgemeiner Warenverkehr).
2.3.3.6
Elektrizitätsübertragung umfasst Leistungen der Übertragung von Elektrizität bei hoher Spannung über ein Verbundleitungsnetz samt zugehöriger Ausrüstung von den Einspeisepunkten zu den Umspannanlagen, die sie zwecks Bereitstellung für Kunden oder andere elektrische Systeme herunterspannen. Eingeschlossen sind die Kosten für die Übertragung von Elektrizität, wenn diese getrennt von der Erzeugung und Verteilung erfolgt. Die Bereitstellung von Strom selbst ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Leistungen der Verteilung von Elektrizität (inbegriffen in Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.)
2.3.3.7
Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr umfassen alle übrigen Transportleistungen, die keiner der vorstehend beschriebenen Positionen von Transportleistungen zugeordnet werden können.
2.3.4
Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen
Die Postdienstleistungen und privaten Kurier- und Expressdienstleistungen umfassen Abholung, Beförderung und Auslieferung von Briefen, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstigen Drucksachen, Päckchen und Paketen; dazu gehören auch Dienstleistungen an Postschaltern und das Vermieten von Postfächern.

2.4
Reiseverkehr

Einnahmen im Reiseverkehr umfassen Waren und Dienstleistungen, die durch Gebietsfremde während ihres Aufenthalts in einem Wirtschaftsgebiet von diesem Wirtschaftsgebiet für die eigene Verwendung oder zur Weitergabe erworben werden. Ausgaben im Reiseverkehr umfassen Waren und Dienstleistungen, die durch Gebietsansässige während ihres Aufenthalts in anderen Wirtschaftsgebieten von diesen anderen Wirtschaftsgebieten für die eigene Verwendung oder zur Weitergabe erworben werden. Auch der nationale Transport (d. h. Transportleistungen innerhalb des besuchten Wirtschaftsgebiets, die von einem Gebietsansässigen dieses Wirtschaftsgebiets erbracht werden) fällt unter die Reiseleistungen. Dagegen ist der internationale Transport ausgenommen (zählt zu den Transportleistungen). Ebenso ausgenommen sind Waren, die von einem Reisenden für den Weiterverkauf in seinem eigenen oder einem anderen Wirtschaftsgebiet erworben werden. Der Reiseverkehr ist in zwei Unterpositionen untergliedert: Geschäftsreisen und Privatreisen.
2.4.1
Geschäftsreisen
Unter Geschäftsreisen wird der Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Geschäftsreisende erfasst. Hierunter fällt außerdem der Erwerb von Waren und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten. Geschäftsreisen sind weiter untergliedert in Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Grenzgänger, Saisonarbeiter und sonstige Kurzzeitarbeitskräfte und Sonstige Geschäftsreisen.
2.4.2
Privatreisen
Unter Privatreisen werden Waren und Dienstleistungen verbucht, die von Reisenden erworben werden, die sich aus anderen als geschäftlichen Gründen ins Ausland begeben, beispielsweise zu Urlaubsreisen, zur Teilnahme an Freizeit- oder kulturellen Aktivitäten, zum Besuch bei Freunden oder Verwandten, zu Pilgerreisen, Bildungsreisen oder Reisen aus gesundheitlichen Gründen. Die Position Privatreisen ist in drei Unterpositionen untergliedert: Gesundheitsausgaben, Bildungsausgaben und Sonstige Privatreisen.

2.5
Bauleistungen

Unter Bauleistungen versteht man die Errichtung, Renovierung, Reparatur oder Erweiterung von Sachanlagen in Form von Gebäuden, Landverbesserungen technischer Art und sonstigen technischen Konstruktionen (einschließlich Straßen, Brücken, Dämme usw.). Hierzu zählen Installations- und Montagearbeiten, Erschließungsmaßnahmen und allgemeine Bauleistungen, Spezialdienstleistungen – z. B. Maler-, Klempner- und Abrissarbeiten – und die Bauleitung. Unter internationalem Dienstleistungsverkehr erfasste Bauleistungsverträge weisen im Allgemeinen eine kurze Laufzeit auf. An ein gebietsfremdes Unternehmen vergebene umfangreiche Bauvorhaben, deren Fertigstellung mindestens ein Jahr beansprucht, gelten üblicherweise als gebietsansässige Vorhaben. Bauleistungen werden in Bauleistungen im Ausland und Bauleistungen im Inland (Meldeland) untergliedert.
2.5.1
Bauleistungen im Ausland
Bauleistungen im Ausland umfassen die von im Inland (Meldeland) ansässigen Unternehmen für Gebietsfremde erbrachten Bauleistungen (Einnahmen/Ausfuhren) und die von diesen Unternehmen im Gastland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Ausgaben/Einfuhren).
2.5.2
Bauleistungen im Inland
Bauleistungen im Inland umfassen die von gebietsfremden Bauunternehmen für (im Meldeland) Gebietsansässige erbrachten Bauleistungen (Ausgaben) und die von diesen gebietsfremden Unternehmen im Inland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Einnahmen).

2.6
Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen

Dienstleistungen von Versicherungen und Alterssicherungssystemen umfassen: Direktversicherung, Rückversicherung, Versicherungsnebenleistungen, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme. Die Direktversicherung ist weiter untergliedert in Lebensversicherungen, Frachtversicherungen und Sonstige Direktversicherungen. Die Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme werden weiter unterteilt in Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen und Standardgarantie-Systemen. Der Wert dieser Dienstleistungen wird anhand der Gebühren, die in den Gesamtprämien enthalten sind, und nicht anhand des Gesamtwerts der Prämien geschätzt bzw. bemessen.
2.6.1
Lebensversicherung
Die Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen leisten regelmäßige Beitragszahlungen an eine Versicherungsgesellschaft (dabei kann es sich unter Umständen um nur eine einzige Zahlung handeln), die sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, bei seinem Tod eine vereinbarte Mindestsumme oder eine Rente zu zahlen. Die Risikolebensversicherung, bei denen die Versicherungsleistung nur im Todesfall, nicht aber unter anderen Umständen erbracht wird, wird nicht unter dieser Position, sondern unter Sonstige Direktversicherungen erfasst.
2.6.2
Frachtversicherung
Frachtversicherungsleistungen beziehen sich auf die Versicherung von Gütern während ihrer Aus- oder Einfuhr. Ihre Verbuchung erfolgt entsprechend der FOB-Bewertung der Waren und den jeweiligen Transportleistungen.
2.6.3
Sonstige Direktversicherungen
Zu den Sonstigen Direktversicherungen zählen alle übrigen Formen der Schadenversicherung. Eingeschlossen sind: Risikolebensversicherung, Unfall- und Krankenversicherung (soweit nicht in den staatlichen Sozialversicherungssystemen enthalten), See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherung, Feuer- und sonstige Sachversicherung, Vermögensschadenversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung und sonstige Versicherungen wie Reiseversicherung, Kredit- und Kreditkartenversicherung.
2.6.4
Rückversicherung
Bei der Rückversicherung werden Teile des übernommenen Versicherungsrisikos gegen einen entsprechenden Anteil am Prämienaufkommen auf einen anderen Versicherer, oftmals ein spezialisiertes Versicherungsunternehmen, übertragen. Gegenstand von Rückversicherungstransaktionen können Versicherungspakete mit einem Mix aus verschiedenen Risikotypen sein.
2.6.5
Versicherungsnebenleistungen
Hierunter fallen Transaktionen, die eng mit der Tätigkeit von Versicherungen und Pensionsfonds zusammenhängen. Hierzu zählen: Vermittlungsprovisionen, Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenten, Versicherungs- und Rentenberatung, Bewertungsleistungen und Dienstleistungen von Schadenssachverständigen, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Dienstleistungen der Bergungsverwaltung, Aufsichts- und Kontrolldienste im Zusammenhang mit Entschädigungen sowie Beitreibungsdienste.
2.6.6
Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen
Die Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen umfassen die Dienstleistungen von Fonds, die eingerichtet wurden, um für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Fall des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit durch den Staat oder durch Versicherungsgesellschaften Einkommen bereitzustellen.
2.6.7
Standardgarantie-Systeme
Standardgarantie-Dienstleistungen sind die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Standardgarantie-Systemen. Bei diesen Geschäften verpflichtet sich eine Seite (der Garantiegeber), für die Schäden des Gläubigers aufzukommen, falls der Darlehensnehmer ausfällt. Beispiele hierfür sind Ausfuhrkreditgarantien und Garantien für die Darlehen Studierender.

2.7
Finanzdienstleistungen

Zu den Finanzdienstleistungen zählen die üblicherweise von Banken oder sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften erbrachten Vermittlungs- und Hilfsleistungen außer Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen.
2.7.1
Ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen
Viele Finanzdienstleistungen werden ausdrücklich in Rechnung gestellt, so dass für die Kostenkalkulation keine weiteren Berechnungen vorgenommen werden müssen. Hierzu zählen Gebühren für die Verwahrung von Einlagen und für die Kreditvergabe, für einmalige Bürgschaften, Gebühren bzw. Vertragsstrafen für die vorzeitige bzw. verspätete Rückzahlung, Kontoführungsgebühren, Gebühren für Akkreditive und für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditkarten sowie Kommissionen und Honorare im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing, Factoring, Übernahmen und Clearing. Ebenso erfasst sind Finanzberatungsdienstleistungen, Verwahrung von finanziellen Vermögenswerten oder Bullion, Vermögensverwaltung, Auswertungsdienste, Liquiditätsbereitstellungsdienste, Risikoübernahmedienste (außer Versicherungen), Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen, Kreditratingdienste, Börsendienstleistungen und Dienstleistungen von Treuhändern Die Händler von Finanzinstrumenten können die Gebühren für ihre Dienste ganz oder teilweise über die Differenz zwischen ihren Einkaufs- und Verkaufspreisen in Rechnung stellen. Margen auf An- und Verkäufe werden unter „ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen” erfasst.
2.7.2
Unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)
Die tatsächlichen Zinsen setzen sich aus einer Einkommenskomponente und einer Servicegebühr zusammen. Kreditgeber und Einlagenverwalter bieten ihren Einlegern Zinssätze an, die unter den Zinssätzen liegen, die sie von ihren Kreditnehmern verlangen. Diese Zinsmargen dienen den finanziellen Kapitalgesellschaften zur Kostendeckung und zur Erzielung von Betriebsüberschüssen. Üblicherweise gelten diese indirekten Gebühren in Bezug auf Zinsen nur für Kredite und Einlagen und nur dann, wenn die Kredite und Einlagen von finanziellen Kapitalgesellschaften bereitgestellt bzw. verwahrt werden.

2.8
Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.

Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, die anderweitig nicht genannt sind (a. n. g.), umfassen:
a)
Gebühren für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum (z. B. Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Herstellungsverfahren und Muster, einschließlich Betriebsgeheimnisse und Franchising). Diese Rechte können sich aus Forschung und Entwicklung sowie aus dem Marketing ergeben; und
b)
Lizenzgebühren für die Reproduktion oder den Vertrieb von geistigem Eigentum, das in produzierten Originalen oder Prototypen verkörpert ist (z. B. Urheberrechte an Büchern und Manuskripten, Computersoftware, filmische Arbeiten und Tonaufnahmen), sowie damit verbundene Rechte (z. B. für Live-Aufführungen und TV-, Kabel- oder Satellitenübertragungen).

2.9
Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

Die Definition von EDV- und Informationsdienstleistungen richtet sich nach der Art der Dienstleistungen und nicht nach der Methode der Erbringung.
2.9.1
Telekommunikationsdienstleistungen
Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Übertragung von Ton, Bildern oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Funk, Satellit, E-Mail, Faksimile usw.; hierzu gehören auch Netzwerkdienste für Unternehmen, Telekonferenzen und Hilfstätigkeiten. Der Wert der übertragenen Informationen ist darin nicht enthalten. Ferner gehören dazu auch Mobilfunkdienste, Internet-Backbone-Services und Online-Zugangsdienste einschließlich der Bereitstellung von Internetzugang. Nicht inbegriffen sind Dienstleistungen der Installation von Fernmeldenetzausrüstung, da diese unter Gebäude und Bauarbeiten und Datenbankleistungen (inbegriffen in Informationsdienstleistungen) erfasst werden.
2.9.2
EDV-Dienstleistungen
Hierzu zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hardware und Software sowie Datenverarbeitungsleistungen. Eingeschlossen sind ferner Hardware- und Software-Beratung und -implementierung, Instandhaltung und Reparatur von Rechnern und Peripheriegeräten, Disaster-Recovery-Leistungen, Beratung und Unterstützung in Fragen der Verwaltung von EDV-Ressourcen, Analyse, Entwicklung und Programmierung von betriebsfertigen Systemen (einschließlich Entwicklung und Design von Internetseiten) und technische Software-Beratung, Lizenzen für die Nutzung kundenspezifischer Software einschließlich kundenspezifischer Betriebssysteme, Wartung und andere Unterstützungsdienste, wie etwa Schulung im Rahmen von Beratungsleistungen, Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Dateneingabe, Tabellierung und Verarbeitung von Daten auf Timesharing-Basis, Web-Hosting (d. h. Zuteilung von Server-Speicherkapazitäten im Internet für die Internetseiten des Kunden), Hardware- und Netzwerkbetreuung. Ausgenommen sind Lizenzgebühren für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Software, da sie zu Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g. gerechnet werden. Das Mieten von Computern ohne Bedienungspersonal ist inbegriffen in Operationelles Leasing.
2.9.3
Informationsdienstleistungen
Hierzu gehören: Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros sowie Sonstige Informationsdienstleistungen.

2.10
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

Dies umfasst unter anderem Folgendes: Forschungs- und Entwicklungsleistungen, freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen, Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen.
2.10.1
Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Zu den Forschungs- und Entwicklungsleistungen zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und der experimentellen Entwicklung neuer Produkte und Verfahren. Grundsätzlich fallen hierunter solche Tätigkeiten der Natur-, Sozial- und Geisteswissenschaften, einschließlich der Entwicklung von Betriebssystemen, die einen technischen Fortschritt darstellen. Ebenso erfasst ist kommerzielle Forschung in den Bereichen Elektronik, Pharmazie und Biotechnologie. Hierzu gehören: 1) Systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands und 2) Sonstige Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung.
2.10.2
Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsberatungsleistungen
Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen umfassen: 1) Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung sowie 2) Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen.
2.10.3
Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
Sie umfassen: 1) Architektur-, Ingenieur-, Wissenschafts- und übrige technische Dienstleistungen, 2) Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Landwirtschaft und Bergbau, 3) operationelles Leasing, 4) Handelsleistungen und 5) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g. Hierzu gehören: a) Dienstleistungen von Architekten, b) Ingenieurdienstleistungen, c) Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen.
2.10.3.1.a
Dienstleistungen von Architekten umfassen Transaktionen im Zusammenhang mit der Planung von Gebäuden.
2.10.3.1.b
Ingenieursdienstleistungen umfassen die Planung, Entwicklung und Nutzung von Maschinen, Materialien, Instrumenten, Bauten, Prozessen und Systemen. Zu Dienstleistungen dieser Art gehören die Bereitstellung von Entwürfen, Plänen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Hoch-, Tief-, Wasser- und Straßenbauprojekten. Ausgeschlossen ist das Bergbauingenieurwesen (inbegriffen in Dienstleistungen für den Bergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas).
2.10.3.1.c
Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen umfassen Vermessung, Kartografie, Testen und Zertifizierung von Produkten sowie technische Überwachungsdienste.
Hierzu gehören: a) Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, b) Nebenleistungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei, c) Dienstleistungen für den Bergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas.
2.10.3.2.a
Abfallbehandlung und Reinigungsdienste umfassen Abfallsammlung und -entsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen, Sanierung und sonstige Umweltschutzdienstleistungen. Hierzu zählen auch Dienste an der Umwelt wie die Kompensierung von CO2-Emissionen oder die Bindung von CO2, die unter keiner anderen Untergliederung eingereiht werden.
2.10.3.2.b
Nebenleistungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei umfassen zum Beispiel die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Maschinenführer, Ernteunterstützung, Verarbeitung der Ernte, Schädlingsbekämpfung, Tierpensions-, Tierpflege- und -zuchtdienste. Auch Dienstleistungen in den Bereichen Jagd, Fallenstellerei, Forst- und Holzwirtschaft sowie Fischerei gehören hierher, ebenso Dienstleistungen des Veterinärwesens.
2.10.3.2.c
Dienstleistungen für den Bergbau und die Gewinnung von Erdöl und Erdgas umfassen Dienstleistungen auf Öl- und Gasfeldern, einschließlich Bohrungen, Errichtung von Bohrtürmen, Reparatur- und Abräumdienste sowie Zementierung der Öl- und Gasbrunnenringe. Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Schürfen und Abbau von Mineralien sowie dem Bergbauingenieurwesen und geologischen Vermessungen sind eingeschlossen.
Operationelles Leasing besteht in der Vermietung produzierter Vermögensgüter im Rahmen von Vereinbarungen, in denen die Nutzung von Sachanlagen durch den Leasingnehmer vorgesehen, aber die meisten mit dem Eigentum an den Aktiva verbundenen Risiken und Vorteile nicht auf den Leasingnehmer übertragen werden. Operationelles Leasing kann auch als Vermietung bezeichnet werden, wenn es sich um Gegenstände wie Gebäude oder Ausrüstungen handelt. Beim operationellen Leasing handelt es sich um Vermietung oder Charterung von Schiffen, Flugzeugen oder Transportmitteln ohne Bedienungspersonal. Hierzu zählen auch Zahlungen für operationelles Leasing von Ausrüstungen anderer Arten ohne Bedienungspersonal, darunter Computer oder Telekommunikationsausrüstungen. Lizenzzahlungen für das Nutzungsrecht an immateriellen Vermögensgütern wie Software, geistige Eigentumsrechte usw. fallen eher unter spezielle Rubriken (EDV-Dienstleistungen, Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g., usw.) als unter operationelles Leasing. Ausgenommen vom operationellen Leasing sind die Vermietung von Fernmeldeleitungen oder Übertragungskapazitäten (inbegriffen in Telekommunikationsleistungen); Vermietung von Schiffen und Flugzeugen mit Bedienungspersonal (inbegriffen in Transportleistungen) und Vermietung im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr (inbegriffen in Reiseverkehr). Unter Handelsleistungen werden Verbindlichkeiten aus Provisionen auf Waren- und Dienstleistungstransaktionen gegenüber Transithändlern, Maklern und Händlern an Warenbörsen, Auktionatoren und Warenkommissionären erfasst. Ausgenommen von den Handelsleistungen sind Franchisegebühren (inbegriffen in Gebühren für die Nutzung geistigen Eigentums, a. n. g.); Maklerdienste im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (inbegriffen in Finanzdienstleistungen); Versicherungsvermittlung (inbegriffen in Versicherungsnebenleistungen) und Gebühren im Zusammenhang mit Transportleistungen, z. B. Vermittlungsprovisionen (inbegriffen in Transportleistungen). Zu den übrigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen zählen Leistungen der Verteilung von Wasser, Dampf, Gas und anderen Erdölerzeugnissen sowie die Bereitstellung von Klimaanlagen, soweit diese getrennt von Übertragungsleistungen ermittelt werden; Vermittlung von Personal, Detektei- und Schutzdienste; Übersetzen und Dolmetschen; fotografische Dienste; Verlagswesen; Gebäudereinigung und Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens.

2.11
Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

Hierzu zählen Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen und Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit.
2.11.1
Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen
Dies lässt sich weiter unterteilen in Audiovisuelle Dienstleistungen und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen. Diese Kategorie umfasst Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren für die Produktion bewegter Bilder (auf Film oder Videoband), Radio- und Fernsehprogrammen (live oder auf Band) sowie die Aufzeichnung von Musikproduktionen. Hierzu zählen auch die Vermietung audiovisueller und verwandter Produkte und der Zugang zu verschlüsselten Fernsehprogrammen (z. B. Kabel- oder Satellitendienste); serienmäßig hergestellte audiovisuelle Produkte, die zum unbefristeten Gebrauch gekauft bzw. verkauft und elektronisch übermittelt (heruntergeladen) werden; Gagen an darstellende Künstler (Schauspieler, Musiker, Tänzer), Autoren, Komponisten usw. Ausgenommen sind Lizenzgebühren für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen Produkten, da sie zu Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g. gerechnet werden.
2.11.2
Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit
Hierzu gehören: a) Bildungsdienstleistungen, b) Gesundheitsdienstleistungen, c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit und d) Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke.
2.11.2.a
Bildungsdienstleistungen umfassen bildungsbezogene Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, beispielsweise Fernkurse und Unterricht im Fernsehen oder im Internet sowie durch Lehrkräfte usw. direkt im Gastland erbrachte Dienstleistungen.
2.11.2.b
Gesundheitsdienstleistungen umfassen Dienstleistungen von Ärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern, paramedizinischen Fachkräften und ähnlichem Personal sowie Laborleistungen und ähnliche Dienstleistungen ungeachtet dessen, ob sie an Ort und Stelle erbracht werden. Nicht berücksichtigt werden alle Ausgaben von Reisenden für Bildungs- und Gesundheitszwecke (diese werden unter Reiseverkehr erfasst).
2.11.2.c
Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit umfassen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Museen sowie Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung, soweit diese nicht mit Personen zu tun haben, die sich außerhalb des Wirtschaftsgebiets ihres Wohnsitzes befinden (inbegriffen in Reiseverkehr).
2.11.2.d
Sonstige persönliche Dienstleistungen umfassen Sozialdienste, häusliche Dienste usw.

2.12
Regierungswaren und -leistungen, a. n. g.

Diese Auffangkategorie umfasst staatliche Waren- und Dienstleistungstransaktionen (einschließlich Transaktionen internationaler Organisationen), die keinen anderen Positionen zugeordnet werden können. Hierzu zählen sämtliche Transaktionen (mit Waren und Dienstleistungen) von Exklaven - z. B. Botschaften, Konsulate, Militärbasen und internationale Einrichtungen - mit Gebietsansässigen der Wirtschaftsgebiete, in denen sich die Exklaven befinden. Ausgenommen sind Transaktionen der Exklaven mit Gebietsansässigen der Heimatländer. Je nach der staatlichen Einheit, die die Transaktion vornimmt, lässt sich dieser Posten weiter untergliedern in Güter- und Dienstleistungstransaktionen von Botschaften und Konsulaten, militärischen Einrichtungen und Verteidigungsstellen und Sonstige Regierungsleistungen, a. n. g.

3.
PRIMÄREINKOMMEN

Primäreinkommen ist der Ertrag, den institutionelle Einheiten aus ihrem Beitrag zum Produktionsprozess oder für die Bereitstellung finanzieller Vermögenswerte oder die Verpachtung natürlicher Ressourcen an andere institutionelle Einheiten erzielen. Darunter fallen die Positionen Arbeitnehmerentgelt, Vermögenseinkommen und sonstiges Primäreinkommen.

3.1
Arbeitnehmerentgelt (D.1)

Das Arbeitnehmerentgelt wird erfasst, wenn Arbeitgeber (produzierende Einheit) und Arbeitnehmer in unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten gebietsansässig sind. Für das Wirtschaftsgebiet, in dem die produzierenden Einheiten gebietsansässig sind, besteht das Arbeitnehmerentgelt aus der – als Geld- oder Sachleistung geschuldeten – Gesamtvergütung (einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen oder Alterssicherungssystemen), die gebietsansässige Unternehmen gebietsfremden Arbeitnehmern für deren im Rechnungslegungszeitraum geleistete Arbeit entrichten müssen. Für das Wirtschaftsgebiet, in dem die natürlichen Personen gebietsansässig sind, besteht das Erwerbseinkommen aus der - als Geld- oder Sachleistung geschuldeten - Gesamtvergütung, die diese Personen von gebietsfremden Unternehmen für ihre im Rechnungslegungszeitraum geleistete Arbeit erhalten. Wichtig ist der Nachweis eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses; liegt ein solches nicht vor, stellt die Zahlung den Erwerb einer Dienstleistung dar.

3.2
Vermögenseinkommen

Vermögenseinkommen entsteht aus dem Eigentum eines Gebietsansässigen an einem ausländischen finanziellen Vermögenswert (Einnahmen) sowie umgekehrt aus dem Einkommen, das ein Gebietsfremder durch das Eigentum an einem inländischen finanziellen Vermögenswert erzielt (Ausgaben). Unter Vermögenseinkommen fällt Einkommen aus Beteiligungskapital (Ausschüttungen, Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften, reinvestierte Gewinne) und aus Forderungen (Zinsen) sowie Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen. In der Zahlungsbilanz wird das Vermögenseinkommen auch nach der Funktion der zugrunde liegenden Anlage unterteilt – d. h. in Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und übrige Vermögenseinkommen und Währungsreserven – und je nach Art der Anlage weiter untergliedert. Die Definitionen der Anlagekategorien sind in den Ausführungen zur Kapitalbilanz aufgeführt. Sofern Umbewertungsgewinne und -verluste aus dem Besitz von (Kapital-)Anlagen separat ermittelt werden können, sind diese als Änderungen des Werts der Vermögensanlagen aufgrund von Marktpreisänderungen und nicht als Einkommen aus Vermögensanlagen zu erfassen. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden nur in der Kapitalbilanz unter „Finanzderivate” erfasst.
3.2.1
Zinsen (D.41)
Zinsen sind Vermögenseinkommen in Form von Forderungen, die Inhabern bestimmter Arten finanzieller Vermögenswerte – nämlich Einlagen, Schuldverschreibungen, Kredite und sonstige Forderungen – zustehen, weil sie diese finanziellen Vermögenswerte einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt haben. Einkommen aus Sonderziehungsrechten (SZR) und Zuteilungen von SZR werden ebenfalls den Zinsen zugerechnet. Das primäre Einkommensverteilungskonto erfasst „reine Zinsen” durch Abzug der FISIM-Komponente aus den „tatsächlichen Zinsen” . Einkommen aus Zinszahlungen wird auf Periodenabgrenzungsbasis erfasst.
3.2.2.
Ausschüttungen und Entnahmen (D.42)
Dividenden sind die ausgeschütteten Gewinne, die den Inhabern von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (AF.5) zugeteilt werden, weil sie Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Dividenden werden zu dem Zeitpunkt, an dem die Aktien ex Dividende sind, erfasst. Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften (Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich wie Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit verhalten, z. B. Zweigstellen, fiktive gebietsansässige Einheiten für Grundstücke und sonstige natürliche Ressourcen im Eigentum von Gebietsfremden, Joint Ventures, Trusts usw.) sind Beträge, die die Inhaber von Quasi-Kapitalgesellschaften zur eigenen Verwendung den Gewinnen entnehmen, die die ihnen gehörenden Quasi-Kapitalgesellschaften erzielt haben. Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften werden für den Zeitpunkt erfasst, an dem sie tatsächlich erfolgen.
3.2.3
Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43)
Reinvestierte Gewinne sind der in Anteilsrechten ausgedrückte Anteil der Direktinvestoren an den Gewinnen, die ausländische Tochtergesellschaften, assoziierte Unternehmen und Zweigstellen nicht als Dividenden ausschütten. Sie werden definiert als der auf den Direktinvestor entfallende Teil an den konsolidierten, vom jeweiligen Direktinvestitionsempfänger in dem betreffenden Referenzzeitraum erwirtschafteten Gesamtgewinnen (nach Abzug von Steuern, Zinsen und Abschreibungen) abzüglich von im Referenzzeitraum zur Zahlung fälligen Dividenden, auch wenn diese Dividenden sich auf Gewinne beziehen, die in früheren Referenzzeiträumen erwirtschaftet wurden. Reinvestierte Gewinne werden in dem Zeitraum erfasst, in dem sie anfallen.
3.2.4
Einkommen aus Investmentfondsanteilen (D.443)
Vermögenseinkommen aus Investmentfondsanteilen (einschließlich Mutual Fund und Unit Trust) setzt sich aus zwei getrennten Positionen zusammen: Ausschüttungen aus Investmentfondsanteilen (D.4431) und Einbehaltene Gewinne aus Investmentfondsanteilen (D.4432). Gewinne aus Investmentfonds können als an die Anteilseigner weitergegebene Gewinne betrachtet werden, da sie in Form von Vermögenseinkommen aus dem Beteiligungskapital der Anteilseigner erzielt werden. Investmentfonds erzielen Einkommen, indem sie das Geld der Anteilseigner anlegen. Mit dem von den Anteilseignern erzielten Einkommen aus Investmentfonds ist das Vermögenseinkommen gemeint, das aus den Wertpapieranlagen des Investmentfonds nach Abzug des Betriebsaufwands erzielt wird. Der nach Abzug des Betriebsaufwands festgestellte Nettogewinn des Investmentfonds gehört den Anteilseignern. Soweit nur ein Teil des Nettogewinns als Dividende an die Anteilseigner ausgeschüttet wird, ist der einbehaltene Gewinn so zu behandeln, als wenn er an die Anteilseigner ausgeschüttet und anschließend reinvestiert worden wäre.
3.2.5
Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen
Zwecks Definition dieses Postens werden dessen Komponenten getrennt betrachtet; sie sind nicht Teil der Datenanforderung für die Zahlungsbilanz. Alterssicherungsansprüche beruhen auf Systemen mit Beitrags- oder Leistungszusagen.

3.3
Sonstiges Primäreinkommen

Die Untergliederung erfolgt nach institutionellem Sektor des Meldelands (Staat oder übrige Sektoren) und umfasst die folgenden Kategorien: Produktions- und Importabgaben, Subventionen und Pachteinkommen.
3.3.1
Produktions- und Importabgaben (D.2)
Dieser Posten umfasst die folgenden Kategorien:
3.3.1.1
Gütersteuern (D.21) sind pro Einheit bestimmter produzierter oder grenzüberschreitend gehandelter Waren oder Dienstleistungen zu entrichten. Hierunter fallen z. B. Mehrwertsteuern, Zölle, Verbrauchsabgaben und -steuern.
3.3.1.2
Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen alle Abgaben, die Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit entrichten müssen, einschließlich Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
3.3.2
Subventionen (D.3)
Dieser Posten umfasst die folgenden Kategorien:
3.3.2.1
Gütersubventionen (D.31) sind pro Einheit bestimmter produzierter Waren oder Dienstleistungen zu zahlen.
3.3.2.2
Zu den sonstigen Subventionen (D.39) zählen jegliche Subventionen mit Ausnahme von Gütersubventionen, die gebietsansässige produzierende Einheiten aufgrund ihrer Produktionstätigkeit erhalten.
3.3.3
Pachteinkommen (D.45)
Pachteinkommen bezeichnet Einkommen, das erzielt wird, indem natürliche Ressourcen einer gebietsfremden institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt werden. Zu den Pachteinkommen zählen z. B. Beträge, die für die Nutzung von Land zur Erschließung von Mineralien und sonstigen Bodenschätzen und für Fischerei-, Forst- und Weiderechte zu entrichten sind. Die regelmäßigen Zahlungen der Pächter natürlicher Ressourcen – z. B. Bodenschätze – werden zwar häufig als Lizenzgebühren bezeichnet, doch sind sie den Pachteinkommen zuzurechnen.

4.
SEKUNDÄREINKOMMEN

Das Sekundäreinkommenskonto zeigt laufende Übertragungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Eine Übertragung ist die Buchung einer Lieferung von Waren, Dienstleistungen, finanziellen Vermögenswerten oder sonstigen nicht produzierten Vermögensgütern durch eine institutionelle Einheit an eine andere institutionelle Einheit, ohne dass dafür eine entsprechende Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert erhalten wird. Laufende Transfers erfassen alle Übertragungen mit Ausnahme von Vermögensübertragungen. Die Untergliederung der laufenden Transfers erfolgt nach dem institutionellen Sektor, der Lieferant oder Empfänger einer Übertragung im Meldeland ist (Staat oder übrige Sektoren).

    Zu den laufenden Übertragungen des Staates zählen Laufende Steuern auf Einkommen, Vermögen usw., Sozialbeiträge, Sozialleistungen, laufende Übertragungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, Übrige laufende Übertragungen, MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel.

    Zu den laufenden Übertragungen der übrigen Sektoren zählen Laufende Steuern auf Einkommen, Vermögen usw., Sozialbeiträge, Sozialleistungen, Übrige laufende Transfers, Nettoprämien für Schadenversicherungen, Schadenversicherungsleistungen und Berichtigungen infolge Veränderungen betrieblicher Alterssicherungsansprüche. Zu den übrigen laufenden Transfers (D.75) zählen Übertragungen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten (Darunter: Heimatüberweisungen).

4.1
Einkommen- und Vermögensteuern (D.5)

Zu den Einkommens- und Vermögenssteuern in den Außenbilanzen zählen hauptsächlich Steuern auf Einkommen, die Gebietsfremde erzielen, indem sie ihre Arbeitskraft oder finanzielle Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Außerdem sind Steuern auf Kapitalerträge aus Vermögenswerten von Gebietsfremden erfasst. Steuern auf Einkommen und Kapitalerträge aus finanziellen Vermögenswerten sind grundsätzlich Verbindlichkeiten der Übrigen Sektoren (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck) und Forderungen des Sektors Staat.

4.2
Nettosozialbeiträge (D.61)

Sozialbeiträge sind die tatsächlichen oder unterstellten Beiträge, die die privaten Haushalte an Sozialversicherungen leisten, um Rückstellungen für die später auszuzahlenden Sozialleistungen zu bilden.

4.3
Sozialleistungen (D.62 + D.63)

Zu den Sozialleistungen zählen Leistungen, die aufgrund von Sozial- und Alterssicherungssystemen gezahlt werden. Hierunter fallen Alterssicherungsleistungen und sonstige Leistungen in Bezug auf Ereignisse oder Umstände wie z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Wohnung und Bildung; die Leistungen können als Geld- oder Sachleistung erbracht werden.

4.4
Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71)

Prämien für Nichtlebensversicherungen bestehen aus den Bruttoprämien, die Policeninhaber zahlen müssen, um während des Rechnungslegungszeitraums Versicherungsschutz zu erhalten (verdiente Prämien), und den zusätzlichen Prämien in Höhe der Einkommen aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften. Das Dienstleistungsentgelt wird im Rahmen des Erwerbs von Dienstleistungen durch die Policeninhaber entrichtet. Es fällt unter Versicherungsdienstleistungen. Auch Nettoprämien für Standardgarantie-Systeme fallen unter diese Position.

4.5
Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72)

Nichtlebensversicherungsleistungen sind Beträge, die zur Begleichung von Schadensforderungen zu entrichten sind, die während des laufenden Rechnungslegungszeitraums fällig werden. Die Schadensforderungen werden zu dem Zeitpunkt fällig, an dem das Ereignis stattfindet, das eine wirksame Forderung begründet. Auch Forderungen, die im Rahmen von Standardgarantie-Systemen zahlbar sind, werden unter dieser Position erfasst.

4.6
Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)

Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit sind laufende Übertragungen von Geld- oder Sachleistungen zwischen Regierungen unterschiedlicher Länder oder zwischen Regierungen und internationalen Organisationen. Auch Übertragungen im Hinblick auf EU- Institutionen fallen unter die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit.

4.7
Übrige laufende Transfers (D.75)

Zu den als Geld- oder Sachleistung zu erbringenden übrigen laufenden Übertragungen zählen Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck (D.751), Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752), Übrige laufende Transfers, a. n. g. (D.759), einschließlich Geldstrafen und gebührenpflichtiger Verwarnungen, eines Teils der Zahlungen für Lotterie und Spiele, Entschädigungszahlungen und sonstiger laufender Übertragungen.
4.7.1
Persönliche Übertragungen (zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten)
Die Transfers zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten umfassen alle laufenden Übertragungen von Geld- oder Sachleistungen durch gebietsansässige private Haushalte an gebietsfremde private Haushalte bzw. durch gebietsfremde private Haushalte an gebietsansässige private Haushalte. Unter diese Übertragungen fällt auch die Position Darunter: Heimatüberweisungen. Heimatüberweisungen sind Übertragungen von Migranten, die in neuen Wirtschaftsgebieten gebietsansässig sind und dort in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, an gebietsfremde private Haushalte. Personen, die sich weniger als ein Jahr in neuen Wirtschaftsgebieten aufhalten und dort arbeiten, gelten als gebietsfremd und ihre Vergütung wird unter Arbeitnehmerentgelt verbucht.

4.8
MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76)

Die MwSt.- und BNE-basierten Eigenmittel aus der dritten und vierten Eigenmittelquelle der Union sind laufende Übertragungen der einzelnen Mitgliedstaaten, die der jeweilige Staat an die Unionsorgane zahlt.

4.9
Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8)

Die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche ist notwendig, um die Behandlung von Alterssicherungsleistungen einerseits als laufende Übertragungen und andererseits als Forderungen in Einklang zu bringen. Nach der Berichtigung entspricht der Leistungsbilanzsaldo dem Betrag, der sich ergäbe, wenn Sozialbeiträge und Alterssicherungsleistungen nicht als laufende Übertragungen erfasst würden.

B.
VERMÖGENSÜBERTRAGUNGSBILANZ

Die Vermögensübertragungsbilanz umfasst Vermögensübertragungen sowie Erwerb/Veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen.

5.1
Bruttoerwerb und -veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen

Unter nicht produziertes Sachvermögen fallen a) natürliche Ressourcen, b) Verträge, Miet- /Leasingverhältnisse sowie Lizenzen und c) Marketing-Vermögenswerte (Markennamen, Warenzeichen) und Firmenwert. Erwerb und Veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen wird gesondert auf Bruttobasis erfasst und nicht saldiert. Im Rahmen dieser Position der Vermögensübertragungsbilanz sind lediglich Erwerb/Veräußerung und nicht Verwendung der entsprechenden Vermögenswerte zu erfassen.

5.2
Vermögenstransfers (D.9)

Zu den Vermögenstransfers zählen i) Übertragungen des Eigentums an Sachanlagen, ii) Übertragungen von finanziellen Mitteln, die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Sachanlagen verbunden oder davon abhängig sind, und iii) der Erlass von Verbindlichkeiten durch Gläubiger, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Vermögensübertragungen können als Geld- oder Sachleistung erfolgen (z. B. Schuldenerlass). Die Unterscheidung zwischen laufenden Transfers und Vermögenstransfers richtet sich in der Praxis nach der Verwendung der übertragenen Vermögenswerte im Empfängerland. Die Untergliederung der Vermögenstransfers erfolgt nach dem institutionellen Sektor, der im Meldeland Lieferant oder Empfänger einer Übertragung ist (Staat oder Übrige Sektoren). Zu den Vermögenstransfers zählen Vermögenswirksame Steuern, Investitionszuschüsse und sonstige Vermögenstransfers.

5.2.1
Vermögenswirksame Steuern (D.91)

Vermögenswirksame Steuern sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten übertragen werden. Hierzu zählen Erbschaft- und Schenkungssteuern, die als Abgaben auf das Vermögen der Begünstigten erhoben werden.

5.2.2
Investitionszuschüsse (D.92)

Investitionszuschüsse sind Geld- oder Sachvermögensübertragungen, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Sachanlagen ganz oder teilweise zu finanzieren. Die Empfänger sind verpflichtet, als Geldleistung erhaltene Investitionszuschüsse für Bruttoanlageinvestitionen zu verwenden, und die Zuschüsse sind oft an bestimmte Investitionsvorhaben, z. B. Großbauprojekte, gebunden.

5.2.3
Sonstige Vermögenstransfers (D.99)

Hierunter fallen umfangreiche einmalige Entschädigungszahlungen für Großschäden, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind, umfangreiche Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, einschließlich an Organisationen ohne Erwerbszweck. Auch Schuldenerlass wird von dieser Kategorie erfasst.
5.2.3.1
Schuldenerlass
Schuldenerlass ist die freiwillige vollständige oder teilweise Aufhebung einer Verbindlichkeit im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner.

C.
KAPITALBILANZ UND AUSLANDSVERMÖGENSSTATUS

Im Allgemeinen erfasst die Kapitalbilanz Transaktionen in Bezug auf finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Die Kapitalbilanz weist die Transaktionen auf Nettobasis aus: Der Nettozugang an finanziellen Aktiva entspricht dem Zugang an Aktiva abzüglich der Verringerung von Aktiva. Im Auslandsvermögensstatus wird zum Quartalsende der Wert derjenigen finanziellen Vermögenswerte, die Forderungen von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden darstellen, und der Verbindlichkeiten der Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden zuzüglich des als Währungsreserve gehaltenen Goldbullions ausgewiesen. Die Differenz aus den Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Nettoposition im Auslandsvermögensstatus und ist entweder als Nettoforderung oder als Nettoverbindlichkeit gegenüber der übrigen Welt ausgewiesen. Der Wert, den der Auslandsvermögensstatus am Ende eines Berichtszeitraums aufweist, ergibt sich aus Positionen am Ende des vorherigen Berichtszeitraums, Transaktionen im laufenden Berichtszeitraum und sonstigen Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zurückzuführen sind und auf sonstigen Bestandsveränderungen und Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse oder sonstiger Preisänderungen beruhen können. Im Rahmen der funktionalen Gliederung werden grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Positionen in Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen, Übriger Kapitalverkehr und Währungsreserven unterteilt. Grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Positionen werden außerdem nach dem Muster von Tabelle 7 nach Instrumentenkategorien und institutionellen Sektoren untergliedert. Grundlage für die Bewertung von Transaktionen und Positionen sind die Marktpreise. Der Nennwert wird für Positionen verwendet, die sich auf nicht handelbare Instrumente beziehen, d. h. Kredite, Einlagen und sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten. Transaktionen mit diesen Instrumenten werden jedoch zu Marktpreisen bewertet. Damit die Unterschiede zwischen der Marktbewertung der Transaktionen und dem Nennwert der Positionen berücksichtigt werden können, erfasst der Verkäufer die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Transaktionswert als Sonstige Preisänderungen während des Zeitraums, in dem der Verkauf stattfindet, und der Käufer erfasst den spiegelbildlichen Wert als Neubewertung aufgrund sonstiger Preisänderungen. Die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz und der Auslandsvermögensstatus enthalten Gegenbuchungen für periodengerecht abgegrenzte Erträge aus Instrumenten, die nach den jeweiligen funktionalen Kategorien geordnet sind.

6.1
Direktinvestitionen

Bei Direktinvestitionen kontrolliert ein Gebietsansässiger eines Wirtschaftsgebiets (Direktinvestor) ein Unternehmen, das in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässig ist (Direktinvestitionsunternehmen), oder übt einen erheblichen Einfluss auf dessen Unternehmensführung aus. Eine solche Direktinvestitionsbeziehung liegt nach den internationalen Grundsätzen nachweislich vor, wenn ein Investor, der in einem Wirtschaftsgebiet ansässig ist, unmittelbarer oder mittelbarer Eigentümer von mindestens 10 % der Stimmrechte eines in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmens ist. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und sie kann sich auf Direktinvestitionen von Unternehmen an ihren Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen erstrecken. Ist die Direktinvestition einmal getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-positionen erfasst. Das Beteiligungskapital umfasst Kapitalbeteiligungen an Zweigniederlassungen sowie an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die Reinvestierten Gewinne bestehen aus der Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und unter Vermögenseinkommen erfasst werden (vgl. 3.2.3). Direktinvestitionskapital und -schuldtitel werden außerdem nach der Art des Verhältnisses der Rechtssubjekte und nach der Ausrichtung der Anlage untergliedert. Es werden drei Arten von Direktinvestitionsbeziehungen unterschieden:
a)
Investitionen von Direktinvestoren in Direktinvestitionsunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) vom Direktinvestor an seine Direktinvestitionsunternehmen (unabhängig davon, ob eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle oder Einflussnahme vorliegt);
b)
Rückfluss von Direktinvestitionskapital (Reverse Investment). Bei dieser Direktinvestitionsbeziehung liegen Investitionszuflüsse (und -bestände) von den Direktinvestitionsunternehmen an den Direktinvestor vor;
c)
zwischen Schwesterunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) zwischen Unternehmen, die sich nicht gegenseitig kontrollieren oder beeinflussen, jedoch unter der Kontrolle oder dem Einfluss desselben Direktinvestors stehen.

6.2
Wertpapieranlagen

Zu den Wertpapieranlagen zählen Transaktionen mit und Bestände an Schuldverschreibungen und Dividendenwerten, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Zu den Wertpapieranlagen zählen Dividendenwerte, Investmentfondsanteile und Schuldverschreibungen, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Transaktionen im Zusammenhang mit Repogeschäften und Wertpapierverleihgeschäften fallen nicht unter Wertpapieranlagen.

6.2.1
Anteilsrechte (F.51/AF.51)

Die Anteilsrechte erfassen alle Instrumente, die Forderungen auf den Liquidationswert einer Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft nach Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger darstellen. Im Gegensatz zu Schuldverschreibungen verleihen Anteilsrechte ihrem Inhaber grundsätzlich kein Recht auf einen im Voraus festgelegten oder nach einer festgelegten Formel bestimmbaren Betrag. Anteilsrechte setzen sich aus Börsennotierten und Nicht börsennotierten Anteilen zusammen. Börsennotierte Aktien (F.511/AF.511) sind Anteilspapiere, die an einer amtlichen Börse oder anderen Sekundärmärkten notiert sind. Nicht börsennotierte Aktien (F.512/AF.512) sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.

6.2.2
Anteile an Investmentfonds (F.52/AF.52)

Investmentfondsanteile werden von Investmentfonds ausgegeben. Handelt es sich bei dem Investmentfonds um einen Trust, werden die Anteile als „Units” bezeichnet. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar, in denen Investoren gemeinsam Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Aktiva anlegen. Investmentfondsanteile haben eine besondere finanzielle Mittlerfunktion als Form der gemeinsamen Anlage in sonstige Vermögenswerte, daher werden sie gesondert von anderen Beteiligungen identifiziert. Außerdem wird ihr Einkommen anders behandelt, weil Reinvestierte Gewinne unterstellt werden müssen.

6.2.3
Schuldverschreibungen (F.3/AF.3)

Schuldverschreibungen sind handelbare Instrumente, die dem Nachweis einer Schuld dienen. Hierzu zählen Schatzwechsel ( „bills” ), Schuldverschreibungen ( „bonds” , „notes” , „debentures” ), handelbare Einlagenzertifikate, Commercial Paper, forderungsbesicherte Wertpapiere (Asset-Backed Securities), Geldmarktpapiere und vergleichbare Instrumente, die üblicherweise an den Finanzmärkten gehandelt werden. Transaktionen und Positionen im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen werden nach der ursprünglichen Laufzeit in Kurz- und langfristige Schuldverschreibungen unterteilt.
6.2.3.1
Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31/AF.31)
Kurzfristige Schuldverschreibungen sind entweder auf Anforderung zur Zahlung fällig oder werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu einem Jahr ausgegeben. Im Allgemeinen verleihen sie dem Inhaber das uneingeschränkte Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vereinbarten, festen Geldbetrag zu erhalten. Im Normalfall werden diese Instrumente mit einem Abschlag an organisierten Märkten gehandelt, wobei sich der Abschlag nach dem Zinssatz und der Restlaufzeit richtet.
6.2.3.2
Langfristige Schuldverschreibungen (F.32/AF.32)
Langfristige Schuldverschreibungen werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit ausgegeben (ausgenommen sind auf Anforderung zahlbare Schuldverschreibungen, die als kurzfristige Schuldverschreibungen gelten). Sie verleihen dem Inhaber üblicherweise a) das uneingeschränkte Recht auf ein festes finanzielles Einkommen bzw. auf ein vertraglich festgelegtes, variables finanzielles Einkommen (wobei die Zinszahlung vom Gewinn des Schuldners unabhängig ist) sowie b) das uneingeschränkte Recht auf Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kapitalsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mehreren bestimmten Zeitpunkten. Die Transaktionen werden in der Zahlungsbilanz erfasst, wenn die Gläubiger oder Schuldner die Forderung oder Verbindlichkeit in ihren Büchern eintragen. Die Transaktionen werden zum tatsächlich gezahlten oder vereinnahmten Preis abzüglich Provision und Kosten erfasst. Bei verzinslichen Wertpapieren ist daher der seit der letzten Zinszahlung aufgelaufene Zins, bei abgezinsten Wertpapieren der seit der Ausgabe akkumulierte Zins einzuschließen. Aufgelaufene Zinsen sind für die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanzstatistik und den Auslandsvermögensstatus einzuschließen; diese Erfassungen müssen Gegenbuchungen in der jeweiligen Einkommensposition aufweisen.

6.3
Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7/AF.7)

Ein Vertrag über ein Finanzderivat ist ein Finanzinstrument, das an ein bestimmtes anderes Finanzinstrument oder einen bestimmten Index oder eine bestimmte Ware gekoppelt ist und mit dem bestimmte finanzielle Risiken (z. B. Zinsrisiko, Wechselkursrisiko, Aktienkurs- und Warenpreisrisiken, Kreditrisiken usw.) eigenständig auf den Finanzmärkten gehandelt werden können. Dieser Posten wird getrennt von anderen Posten erfasst, da er sich auf Risikotransfer und nicht auf die Bereitstellung von Kapital oder sonstigen Ressourcen bezieht. Im Gegensatz zu anderen funktionalen Kategorien wird mit Finanzderivaten kein Primäreinkommen erzielt. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden als „Finanzderivate” und nicht als „Vermögenseinkommen” erfasst. Transaktionen mit und Positionen in Finanzderivaten werden getrennt von den Werten etwaiger zugrunde liegender Posten, auf die sie sich beziehen, behandelt. Bei Optionen wird die volle Prämie (d. h. der Kauf-/Verkaufspreis der Option und die enthaltene Bearbeitungsgebühr) erfasst. Rückzahlbare Einschusszahlungen erfolgen in Form von Bargeld oder sonstigen Sicherheitsleistungen, die hinterlegt werden, um den Geschäftspartner gegen das Ausfallrisiko abzusichern. Sie werden als Einlagen unter „übriger Kapitalverkehr” (wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners der Geldmenge im weiteren Sinn zugerechnet werden) oder unter „sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten” erfasst. Nicht rückzahlbare Einschusszahlungen (auch als Nachschuss oder „Variation Margin” bezeichnet) verringern die finanzielle Verbindlichkeit, die durch ein Derivat begründet wird; sie werden daher den Transaktionen mit Finanzderivaten zugerechnet. Mitarbeiteraktienoptionen sind Optionen, Beteiligungen an einem Unternehmen zu kaufen, die den Mitarbeitern des Unternehmens als eine Form der Vergütung angeboten werden. Wenn eine Mitarbeiteraktienoption unbeschränkt an den Finanzmärkten gehandelt werden kann, wird sie als Finanzderivat eingestuft.

6.4
Übriger Kapitalverkehr

Bei der Position „Übriger Kapitalverkehr” handelt es sich um eine Auffangkategorie, die Positionen und Transaktionen umfasst, welche nicht unter Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen oder Währungsreserven fallen. Soweit die nachstehenden Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten nicht unter Direktinvestitionen oder Währungsreserven fallen, beinhaltet die Position „Übriger Kapitalverkehr” a) Sonstige Anteilsrechte, b) Bargeld und Einlagen, c) Kredite (einschließlich Inanspruchnahme von Krediten und Darlehen des IWF), d) Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme, e) Handelskredite und Anzahlungen, f) Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten und g) Zuteilungen von SZR (SZR-Bestände werden den Währungsreserven zugerechnet). Bei Krediten, Einlagen und übrigen Forderungen/Verbindlichkeiten, die mit einem Abschlag verkauft werden, können die in der Kapitalbilanz erfassten Transaktionswerte von den im Auslandsvermögensstatus erfassten Nennwerten abweichen. Diese Abweichungen werden als Neubewertung bei den sonstigen Veränderungen unter den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst.

6.4.1
Sonstige Anteilsrechte (F.519/AF.519)

Zu den sonstigen Anteilsrechten zählt Beteiligungskapital, das nicht in Form von Wertpapieren vorliegt und daher nicht bei den Wertpapieranlagen erfasst wird. Die Beteiligung am Kapital einiger internationaler Organisationen liegt nicht in Form von Wertpapieren vor und fällt daher unter Sonstige Anteilsrechte.

6.4.2
Bargeld und Einlagen (F.2/AF.2)

Die Position „Bargeld und Einlagen” erfasst Bargeldumlauf und Einlagen. Einlagen sind standardisierte, nicht handelbare Verträge, die normalerweise von Einlageninstituten angeboten werden und die Einlage sowie spätere Entnahme eines variablen Geldbetrags durch den Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Einlage garantiert der Schuldner üblicherweise, dem Anleger die Hauptforderung zurückzuzahlen. „Kredite” und Bargeld und Einlagen werden anhand der Natur des Kreditnehmers unterschieden. Dies bedeutet, dass auf der Aktivseite Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Banken gewährt hat, zu den „Einlagen” gerechnet wird und Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Nichtbanken (d. h. institutionellen Einheiten außer Banken) gewährt hat, zu den „Krediten” gerechnet wird. Auf der Passivseite wird von gebietsansässigen Nichtbanken, d. h. Nicht-MFI, aufgenommenes Geld immer als Kredite verbucht. Diese Unterscheidung bedeutet letztendlich, dass alle Transaktionen, an denen gebietsansässige MFI und gebietsfremde Banken beteiligt sind, als Einlagen klassifiziert werden.

6.4.3
Kredite (F.4/AF.4)

Kredite sind Forderungen, die a) entstehen, wenn ein Gläubiger Geldmittel direkt an einen Schuldner verleiht, und b) durch nicht handelbare Dokumente verbrieft sind. Unter diese Position fallen jegliche Kredite einschließlich Hypotheken, Finanzierungsleasing und repoähnlicher Geschäfte. Sämtliche Repogeschäfte und repoähnlichen Geschäfte, d. h. Rückkaufvereinbarungen, „Sell/Buy-back” -Geschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte (mit dem Austausch von Geld als Sicherheit) werden als besicherte Kredite und nicht als reine Wertpapierkauf- und -verkaufsgeschäfte behandelt und unter Übriger Kapitalverkehr innerhalb des gebietsansässigen Sektors, der das Geschäft durchführt, erfasst. Durch diese Behandlung, die auch der Bilanzierungspraxis von Banken und anderen finanziellen Kapitalgesellschaften entspricht, sollen die hinter diesen Finanzinstrumenten stehenden ökonomischen Beweggründe besser zum Ausdruck gebracht werden.

6.4.4
Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6/AF.6)

Dazu zählt Folgendes: a) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61), b) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62), c) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen, Ansprüche von Alterssicherungssystemen an die Träger von Alterssicherungssystemen, Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.63+F.64+F.65) und d) Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66).

6.4.5
Handelskredite und Anzahlungen (F.81/AF.81)

Handelskredite und Anzahlungen sind finanzielle Forderungen aus der direkten Kreditgewährung durch Waren- oder Dienstleistungslieferanten an ihre Kunden sowie aus Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten in Form von Vorauszahlungen der Kunden für Waren und Dienstleistungen, die noch nicht geliefert wurden. Handelskredite und Anzahlungen entstehen, wenn die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen nicht gleichzeitig mit dem Übergang des Eigentums an einer Ware oder der Vornahme einer Dienstleistung erfolgt.

6.4.6
Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.89/AF.89)

Unter diese Position fallen Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht bei den Handelskrediten und Anzahlungen oder den übrigen Instrumenten erfasst werden. Sie umfasst finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten, die als Gegenposten für Transaktionen gebildet werden, bei denen zwischen den Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen ein zeitlicher Abstand besteht. Hierunter fallen Verbindlichkeiten durch Steuern, An- und Verkauf von Wertpapieren, Wertpapierleihgebühren, Golddarlehensgebühren, Löhne und Gehälter, Ausschüttungen und entstandene, aber noch nicht bezahlte Sozialbeiträge.

6.4.7
Zuteilungen von Sonderziehungsrechten (SZR) (F.12/AF.12)

Die Zuteilung von SZR an IWF-Mitglieder wird als Verbindlichkeit des Empfängers in der Position „SZR” unter Übrigem Kapitalverkehr ausgewiesen und entsprechend erfolgt ein Eintrag in der Position „SZR” bei den Währungsreserven.

6.5
Währungsreserven

Währungsreserven sind Auslandsforderungen, die von den Währungsbehörden kontrolliert werden und ihnen zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Zahlungsbilanz, zur Intervention auf den Devisenmärkten zwecks Steuerung des Wechselkurses und für sonstige ähnliche Zwecke (z. B. zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in Währung und Wirtschaft oder als Grundlage für die Aufnahme von Auslandskrediten) ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Währungsreserven müssen als Fremdwährungsbestände, Forderungen gegenüber Gebietsfremden und tatsächlich vorhandene Aktiva vorliegen. Etwaige Aktiva sind ausgeschlossen. Der Begriff der Währungsreserven basiert darauf, dass sie von den Währungsbehörden „kontrolliert” werden und ihnen für den Gebrauch „zur Verfügung stehen” .

6.5.1
Währungsgold (F.11/AF.11)

Währungsgold ist Gold, auf das die Währungsbehörden (oder sonstige Einrichtungen, die unter der tatsächlichen Kontrolle der Währungsbehörden stehen) einen Rechtsanspruch haben und das als Währungsreserve gehalten wird. Hierzu zählen Goldbullion und Goldkonten ohne Zuweisung bei Gebietsfremden, die einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Goldes beinhalten.
6.5.1.1 Goldbullion findet sich in Form von Münzen, Blöcken oder Barren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, einschließlich Goldbullion in Goldkonten mit Zuweisung.
6.5.1.2 Goldkonten ohne Zuweisung beinhalten eine Forderung auf Herausgabe von Gold gegenüber dem Kontoverwalter. Für diese Konten verfügt der Kontenanbieter über Rechte an einem Bestand von physischem (einzelverwahrtem) Gold und räumt den Kontoinhabern auf Gold lautende Forderungen ein. Goldkonten ohne Zuweisung, die nicht als Währungsgold eingestuft werden, sind unter Bargeld und Einlagen beim Übrigen Kapitalverkehr zu verbuchen.

6.5.2
Sonderziehungsrechte (F.12/AF.12)

Sonderziehungsrechte (SZR) sind internationale Währungsreserven, die vom IWF geschaffen und den Mitgliedern zur Ergänzung bestehender Währungsreserven zugeteilt werden. SZR werden ausschließlich von den Währungsbehörden der IWF-Mitglieder und einer begrenzten Anzahl internationaler Finanzinstitute, die als SZR-Inhaber zugelassen sind, gehalten.

6.5.3
Reserveposition beim IWF

Hierbei handelt es sich um die Summe aus a) der „Reservetranche” , d. h. den Fremdwährungsbeträgen (einschließlich SZR), die ein Mitgliedstaat kurzfristig beim IWF abrufen kann, und b) einer etwaigen Verbindlichkeit des IWF im Rahmen einer Kreditvereinbarung im Generalkonto, die dem Mitgliedstaat ohne weiteres zur Verfügung steht.

6.5.4
Übrige Währungsreserven

Sie umfassen: Bargeld und Einlagen, Wertpapiere, Finanzderivate und sonstige Forderungen. Mit Einlagen sind auf Anforderung verfügbare Einlagen gemeint. Zu den Wertpapieren zählen liquide und marktfähige Dividendenwerte und Schuldverschreibungen, die von Gebietsfremden begeben werden, einschließlich Investmentfondsanteilen. Finanzderivate werden nur dann bei den Währungsreserven erfasst, wenn die Derivate, die die Verwaltung der Währungsreserven betreffen, für die Bewertung der Währungsreserven wesentlich sind. Zu den Sonstigen Forderungen zählen Kredite an gebietsfremde Nichtbanken, langfristige Kredite an ein IWF-Treuhandkonto und sonstige finanzielle Forderungen, die zwar nicht unter die vorgenannten Posten fallen, jedoch von der Definition der Währungsreserven erfasst sind.

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