Artikel 9 VO (EG) 2005/1859
Diese Verordnung gilt
- a)
- im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
- b)
- an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
- c)
- für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,
- d)
- für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung,
- e)
- für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit jeglicher Geschäftstätigkeit, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft abgewickelt wird.
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