Artikel 9 VO (EG) 2005/1859

Diese Verordnung gilt

a)
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,
b)
an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,
c)
für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt,
d)
für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung,
e)
für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung im Zusammenhang mit jeglicher Geschäftstätigkeit, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft abgewickelt wird.

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