Präambel VO (EG) 2005/1888

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003(3) bildet die rechtliche Grundlage der Klassifizierung der Regionen für die Zwecke der Erhebung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Gemeinschaft.
(2)
Die Mitgliedstaaten sollten bei allen an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Systematik verwenden, sofern sie anwendbar ist.
(3)
Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 angepasst werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 149.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. September 2005.

(3)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

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