Präambel VO (EG) 2005/1888
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003(3) bildet die rechtliche Grundlage der Klassifizierung der Regionen für die Zwecke der Erhebung, Zusammenstellung und Verbreitung harmonisierter Regionalstatistiken in der Gemeinschaft.
- (2)
- Die Mitgliedstaaten sollten bei allen an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Systematik verwenden, sofern sie anwendbar ist.
- (3)
- Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union müssen die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 angepasst werden.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 157 vom 28.6.2005, S. 149.
- (2)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. September 2005.
- (3)
ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
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