Präambel VO (EG) 2005/1890

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) (nachstehend „Grundverordnung” genannt), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1)
Die Kommission führte mit der Verordnung (EG) Nr. 771/2005(2) (nachstehend „vorläufige Verordnung” genannt) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl, die den KN-Codes 73181210, 73181410, 73181530, 73181551, 73181561 und 73181570 zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China” genannt), Indonesien, Taiwan, Thailand und Vietnam ein.
(2)
Erinnerungshalber sei darauf hingewiesen, dass die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „UZ” genannt) betrafen. Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 (nachstehend „Bezugszeitraum” genannt).
B.
WEITERES VERFAHREN
(3)
Nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung.
(4)
Diejenigen Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden von der Kommission gehört.
(5)
Die Kommission holte weiter alle für die endgültige Sachaufklärung als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.
(6)
Die Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(7)
Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit als erforderlich erachtet, bei den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.
(8)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen stellten ein Einführer und dessen Verband die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (vgl. Randnummer 113 der vorläufigen Verordnung) im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung in Frage. Allerdings wurden keine Beweise zur Untermauerung dieser Behauptung vorgelegt. Die Untersuchungsergebnisse bestätigten, dass auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft rund 54 % der Gemeinschaftsproduktion im UZ entfielen und er die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt.
(9)
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten nach der Unterrichtung, dass die nicht vertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten der Gemeinschaftshersteller nicht ausführlich genug waren und nicht im Einklang mit Artikel 19 der Grundverordnung standen. Angeblich war es den kooperierenden Ausführern wegen der in den nicht vertraulichen Fassungen der Fragebogenantworten fehlenden Informationen nicht möglich gewesen, ihre Interessen zu vertreten, so dass sie im Vergleich zu anderen Parteien, nämlich dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, in diesem Verfahren benachteiligt worden wären. Hierzu ist zu bemerken, dass allen interessierten Parteien in Abschnitt E (Schädigung) der vorläufigen Verordnung geprüfte, aggregierte Informationen zugänglich gemacht wurden. Somit verfügten sie alle über hinreichend genaue Fakten bezüglich der Schädigung und der Schadensursache, um ihre Interessen wahren zu können. Alle Parteien wurden gleich behandelt, und keine interessierte Partei wurde bei der Unterrichtung benachteiligt. Durch die nicht vertraulichen Fragebogenantworten und die Informationen in der vorläufigen Verordnung war die Wahrung der Rechte auf Interessensverteidigung aller Parteien sichergestellt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
C.
WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(10)
Während der vorläufigen Untersuchung kamen bekanntlich Zweifel daran auf, ob Muttern und andere Verbindungselemente und Teile davon aus nicht rostendem Stahl (nachstehend „VNS” genannt) als eine einzige Ware angesehen werden konnten. Zur Klärung dieser Frage musste eine Reihe anderer Aspekte eingehender untersucht werden, so z. B. ob und inwieweit Bolzen und Muttern als zusammengehörende Bestandteile eines Ganzen (System) vertrieben bzw. zusammen entwickelt werden. Ferner musste geprüft werden, inwieweit die Gemeinschaftshersteller in der Lage sind, solche Systeme anzubieten. Für die Zwecke der vorläufigen Sachaufklärung wurde daher beschlossen, normalerweise dem KN-Code 73181630 zugewiesene Muttern nicht in die Warendefinition einzuschließen.
(11)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen übermittelten Gemeinschaftshersteller und Einführer Beweise dafür, dass Muttern und Bolzen weder zusammen entwickelt noch als System hergestellt und vermarktet werden. Muttern werden zwar in der Regel zusammen mit Bolzen verwendet, aber sie werden normalerweise nicht als System verkauft. Außerdem können Bolzen auch ohne Muttern als Befestigungselemente verwendet werden, was zeigt, dass sie unterschiedlichen Endverwendungen zugeführt werden können. Dies wird durch die Einfuhren von einigen derjenigen Hersteller in den betroffenen Ländern, die entweder Muttern oder Bolzen herstellen und verkaufen, sowie durch die Tatsache, dass die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller Schrauben und Bolzen, nicht aber Muttern herstellen, bestätigt. Dies zeigt sich ganz besonders im Fall der Philippinen, da aus diesem Land fast nur Muttern und keine Bolzen eingeführt werden. Zudem werden Bolzen, wie bereits erwähnt, nicht unbedingt zusammen mit Muttern und Unterlegscheiben verwendet. Dies geht auch aus der Bezeichnung des HS-Codes 731815 hervor: „andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben” . Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht über die zur Herstellung von Muttern erforderlichen Maschinen verfügt und keinerlei Absicht bekundete, in Zukunft Muttern herzustellen.
(12)
Daher werden die Feststellungen unter Randnummer 13 der vorläufigen Verordnung, nicht als Teil eines Systems mit Schrauben und Bolzen eingeführte Muttern von der Warendefinition auszuschließen, bestätigt. Entsprechend den Schlussfolgerungen unter den Randnummern 14 und 105 der vorläufigen Verordnung sollte das Verfahren gegenüber den Philippinen folglich eingestellt werden.
(13)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen behaupteten die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller, dass Muttern und Bolzen normalerweise zusammen entwickelt und vermarktet würden, so dass im Falle des Ausschlusses von Muttern aus der Warendefinition Bolzen ebenfalls nicht in das Verfahren einbezogen werden dürften. Sie erbrachten jedoch keine Beweise für diese Behauptung. Deshalb und angesichts der Feststellungen unter den Randnummern 11 und 12, denen zufolge Muttern und Bolzen nicht zusammen entwickelt und vermarktet werden, wurden die Behauptungen zurückgewiesen und nur Muttern von der Warendefinition ausgeschlossen.
(14)
Mehrere Einführer und deren Verband beantragten erneut, die Untersuchung auf zwei KN-Codes zu beschränken, und zwar die Codes 73181561 (Schrauben mit Innensechskantkopf aus nicht rostendem Stahl) und 73181570 (Sechskantbolzen aus nicht rostendem Stahl). Diesbezüglich machten sie geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sämtliche anderen, von dieser Untersuchung betroffenen Verbindungselemente nicht herstellte, und zwar die VNS, die normalerweise den KN-Codes 73181210 (andere Holzschrauben aus nicht rostendem Stahl), 73181410 (gewindeformende Schrauben aus nicht rostendem Stahl), 73181530 (Schrauben und Bolzen ohne Kopf aus nicht rostendem Stahl) und 73181551 (Schrauben mit Schlitz oder Kreuzschlitz aus nicht rostendem Stahl) zugewiesen werden. Als Beweis übermittelten sie einige Bestellungen, denen bestimmte Gemeinschaftshersteller nicht nachkommen konnten. Außerdem wurde geltend gemacht, dass Bolzen und Schrauben mit unterschiedlichen Maschinen hergestellt werden.
(15)
Die Untersuchung bestätigte die Feststellungen unter Randnummer 15 der vorläufigen Verordnung, denen zufolge die unter die KN-Codes 73181210, 73181410, 73181530 und 73181551 fallenden VNS-Typen in der Gemeinschaft sehr wohl hergestellt werden. Folglich verfügen die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe i über die Maschinen zur Herstellung dieser anderen VNS-Typen, und ii konkurrieren diese Typen mit der gedumpten betroffenen Ware. Die Informationen über einige Aufträge, denen der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht nachkommen konnte, beziehen sich auf einen Zeitpunkt außerhalb des UZ, der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung normalerweise nicht zu berücksichtigen ist. Diese Tatsache ist ohnehin kein Beweis dafür, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft diese Waren nicht herstellt. Außerdem ergab die Untersuchung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne unlautere gedumpte Konkurrenz aus den betroffenen Ländern in der Lage ist, seine Produktion zu erhöhen, um der Nachfrage nach solchen Waren nachzukommen. In diesem Kontext ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft über bedeutende ungenutzte Produktionskapazitäten verfügt (vgl. Tabelle vor Randnummer 127 der vorläufigen Verordnung). Dem Vorbringen der Einführer konnte daher nicht gefolgt werden.
(16)
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller beantragten, die Warendefinition auf die KN-Codes 73181210 (andere Holzschrauben aus nicht rostendem Stahl), 73181530 (Schrauben und Bolzen ohne Kopf aus nicht rostendem Stahl) und 73181561 (Schrauben mit Innensechskantkopf aus nicht rostendem Stahl) zu beschränken. Ihrer Auffassung nach dürften weder Bolzen (KN-Code 73181570) noch gewindeformende Schrauben oder Schrauben mit Schlitz oder Kreuzschlitz (KN-Codes 73181410 und 73181551) derselben Warenkategorie zugeordnet werden wie die übrigen untersuchten VNS, weil sie sich angeblich in i ihren materiellen Eigenschaften, Merkmalen und Qualitäten, ii ihren Endverwendungen, iii den Verbrauchervorstellungen und -gewohnheiten und iv den KN-Codes unterschieden, was beweise, dass Bolzen und Schrauben nicht derselben Warenkategorie angehören.
(17)
Im vorliegen Fall ergab die Untersuchung, dass alle fraglichen VNS-Typen aus Verwendersicht ähnliche grundlegende materielle und technische Eigenschaften und Verwendungen aufweisen, d. h. es handelt sich um Metallstifte mit Gewinde aus nicht rostendem Stahl, die durch Drehen der Verbindungselemente zum Zusammenfügen von Teilen verwendet werden. Somit fallen alle diese Verbindungselemente unter dieselbe vierstellige Position der Kombinierten Nomenklatur. Deshalb musste der Antrag auf eine weitere Einengung der Warendefinition abgelehnt werden.
(18)
Da keine weiteren Anmerkungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware unter den Randnummern 10 bis 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
D.
STICHPROBENVERFAHREN
(19)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden keine Anmerkungen zum Stichprobenverfahren für die ausführenden Hersteller in Taiwan, die Gemeinschaftshersteller und die Einführer übermittelt. Die Feststellungen unter den Randnummern 19 bis 32 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt.
E.
DUMPING
1.
Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)
(20)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wurden keine neuen Anmerkungen zur MWB übermittelt. Die Feststellungen unter den Randnummern 33 bis 54 der vorläufigen Verordnung werden somit bestätigt.
2.
Individuelle Behandlung (IB)
(21)
Ein kooperierender ausführender Hersteller in Vietnam äußerte sich enttäuscht darüber, dass sein Antrag auf IB trotz seiner Mitarbeit an der Untersuchung abgelehnt worden war. Er merkte ferner an, dass infolge der Ablehnung seines IB-Antrags und der IB-Anträge zweier weiterer vietnamesischer Ausführer für alle ausführenden Hersteller in Vietnam derselbe vorläufige Antidumpingzoll eingeführt worden sei.
(22)
Da zu der Frage der individuellen Behandlung keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 55 bis 61 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Normalwert
3.1
Vergleichsland
(23)
Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung war Taiwan bei der Ermittlung des Normalwerts für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB zugestanden wurde, als Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen worden. Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Sachäußerungen zur Ermittlung des Normalwerts im Vergleichsland ein. Die Feststellungen unter den Randnummern 62 bis 64 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.
3.2
Methode zur Ermittlung des Normalwerts
(24)
Vier thailändische ausführende Hersteller behaupteten, ihr Normalwert könne nicht anhand der bei den Inlandsverkäufen in einem anderen Land, in diesem Fall Taiwan, verzeichneten Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten” genannt) und Gewinne ermittelt werden. Wie jedoch unter Randnummer 80 der vorläufigen Verordnung dargelegt, verkauften diese ausführenden Hersteller die gleichartige Ware oder andere Waren derselben allgemeinen Warenkategorie nicht in repräsentativen Mengen im normalen Handelsverkehr. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung mussten die VVG-Kosten und Gewinne daher anhand einer anderen vertretbaren Methode ermittelt werden. Vor diesem Hintergrund wurde die Zugrundelegung der taiwanischen VVG-Kosten und Gewinne als angemessenste Methode angesehen, weil i der taiwanische Inlandsmarkt angesichts der Mengen und des Wettbewerbs aufgrund der Preise für die gleichartige Ware repräsentativ war und ii die taiwanische VNS-Industrie die Mehrheit der VNS-Hersteller in allen untersuchten Ländern, darunter auch einige in Thailand, kontrolliert (vgl. Randnummer 71 der vorläufigen Verordnung). Es wurden keine Informationen übermittelt, denen zufolge der auf dieser Grundlage ermittelte Betrag für Gewinne höher war als die von anderen Ausführern oder Herstellern bei Verkäufen von Waren derselben allgemeinen Warenkategorie in Thailand erzielten Gewinne.
(25)
Bezüglich der bei der Ermittlung des Normalwerts angewandten Methode gingen keine weiteren Stellungnahmen ein, und somit wird die unter den Randnummern 65 bis 72 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode bestätigt.
3.3
Ermittlung des Normalwerts
a)
Volksrepublik China
(26)
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 73 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
b)
Indonesien
(27)
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 74 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
c)
Malaysia
(28)
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
d)
Taiwan
(29)
Ein taiwanischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die unter Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung beschriebene Methode zur Ermittlung des Normalwerts. Das Unternehmen behauptete, es unterscheide die verschiedenen Typen der betroffenen Ware nicht nach denselben Merkmalen wie die Kommission, weil es sich bei einigen dieser VNS um spezielle Verbindungselemente handele. Das Unternehmen behauptete ferner, es hätte bei dem Kontrollbesuch mit Hilfe von Zeichnungen, Warenmustern und Verkaufsunterlagen die besonderen Eigenschaften der von ihm in die Gemeinschaft ausgeführten speziellen Verbindungselemente nachgewiesen.
(30)
Die im Zuge des Kontrollbesuches eingeholten Informationen beweisen tatsächlich, dass diese Waren nicht unter die untersuchten KN-Codes fallen. Unter diesen Umständen wurde es als vertretbar angesehen, die Ausfuhren jener Ware im Zuge dieser Untersuchung unberücksichtigt zu lassen. Die Feststellungen für dieses Unternehmen, einschließlich der unter Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung dargelegten Feststellungen zum Normalwert, basieren auf dessen übrigen Ausfuhren, die unter die Definition der betroffenen Ware fielen.
(31)
Im Zusammenhang mit dem Normalwert seiner übrigen Ausfuhren beantragte das Unternehmen eine Berichtigung der Produktionskosten, die zur vorläufigen Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden waren (vgl. Randnummer 79 der vorläufigen Verordnung).
(32)
Diese Berichtigung wurde aber auf der Grundlage von Daten beantragt, die weder in der Antwort auf den Fragebogen noch während des Kontrollbesuchs vorgelegt wurden und somit nicht geprüft werden konnten. Außerdem fanden sich in den vorliegenden Informationen keinerlei Beweise für die Angemessenheit dieser Berichtigung. Folglich musste dieser Antrag auf Berichtigung der Produktionskosten abgelehnt werden.
(33)
Ein weiterer taiwanischer ausführender Hersteller behauptete, dass bestimmte Posten der Produktionskosten und VVG-Kosten, die bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt wurden, doppelt gezählt worden waren. Er machte geltend, dass er die VVG-Kosten in seiner Fragebogenantwort in der Tabelle über Gewinne und Verluste falsch ausgewiesen hatte und deshalb die im Rahmen des Kontrollbesuchs angegebenen VVG-Kosten zugrunde gelegt werden sollten.
(34)
Hierzu ist zu bemerken, dass das Unternehmen vor dem Kontrollbesuch keinerlei Korrekturen an der Tabelle über Gewinne und Verluste vornahm. Das Unternehmen legte erst ganz am Ende des Kontrollbesuchs, als eine Prüfung nicht mehr möglich war, eine stark überarbeitete Tabelle für die VVG-Kosten vor. Aus diesem Grund und weil die geänderten Angaben zu den VVG-Kosten nicht mit anderen vorliegenden geprüften Informationen in Einklang standen, wurde die Forderung zurückgewiesen und die Dumpingberechnung gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der Daten aus der Tabelle über Gewinne und Verluste in der Fragebogenantwort bestätigt.
(35)
Derselbe taiwanische ausführende Hersteller machte geltend, dass Schrott von den Rohstoffkosten abgezogen werden müsste. Nach Auffassung des Unternehmens müssten die Einnahmen aus den Verkäufen von Schrott, der im Rahmen des Herstellungsverfahrens anfällt, von den Produktionskosten abgezogen werden. Das Unternehmen quantifizierte die entsprechenden Einnahmen jedoch nicht. Jedoch sind Einnahmen, die mit anderen Waren oder Nebenprodukten erzielt werden, für die Berechnung der Produktionskosten der gleichartigen Ware ohnehin nicht relevant, da das Unternehmen diese bisher bei der Kostenaufteilung in der Regel nicht berücksichtigt hatte. Daher musste die Forderung des Unternehmens zurückgewiesen werden, und die vorläufigen Feststellungen werden bestätigt.
(36)
Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 77 bis 79 der vorläufigen Verordnung daher bestätigt.
e)
Thailand
(37)
Ein thailändischer ausführender Hersteller, der einige Inlandsverkäufe ausweisen konnte, stellte mehrere Anträge bezüglich der bei der Ermittlung seines Normalwerts zugrunde gelegten Berechnung der Produktions- und VVG-Kosten. Ferner behauptete er, dass, wenn seinen Anträgen stattgegeben würde, seine Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr repräsentativ seien und bei der Ermittlung des Normalwerts für Thailand zugrunde gelegt werden könnten.
(38)
Hierzu ist zu bemerken, dass dieses Unternehmen während des Kontrollbesuchs so viele überarbeitete Fassungen seiner Fragebogenantwort vorlegte, dass die Untersuchung erheblich behindert wurde, weil es nicht möglich war, auch nur eine dieser verschiedenen Fassungen mit seinen Büchern in Einklang zu bringen. Dennoch wurden sämtliche Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 8 der Grundverordnung soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft. Das Unternehmen hatte für sehr viele Warentypen viel zu niedrige Produktionskosten und insbesondere Rohstoffkosten angegeben, und deshalb wurden die Produktionskosten für die Zwecke der vorläufigen Dumpingberechnungen korrigiert. Da das Unternehmen keine mit Beweisen belegten Informationen über seine Produktionskosten vorlegte, die eine Änderung der Dumpingberechnungen erfordert hätten, musste sein Antrag bezüglich der Produktionskosten abgelehnt werden.
(39)
Dieser ausführende Hersteller behauptete, dass mit dem Verkauf von Schrott erzielte Einnahmen von den in den Produktionskosten enthaltenen Rohstoffkosten abgezogen werden müssten. In der Tabelle über Gewinne und Verluste des Unternehmens waren jedoch keine Einnahmen aus dem Verkauf von Schrott ausgewiesen. Im Übrigen sind Einnahmen, die mit anderen Waren oder Nebenprodukten erzielt werden, für die Berechnung der Produktionskosten der gleichartigen Ware ohnehin nicht relevant, da das Unternehmen diese bisher bei der Kostenaufteilung in der Regel nicht berücksichtigt hatte.
(40)
In Bezug auf die Forderung des ausführenden Herstellers, einen anderen Betrag für VVG-Kosten zugrunde zu legen, wurde festgestellt, dass, selbst wenn diesem Vorbringen gefolgt würde, dies nicht dazu führen würde, dass der Normalwert anhand der Inlandsverkäufe des Unternehmens ermittelt werden könnte, weil es sich trotzdem nicht um Verkäufe im normalen Handelsverkehr handelte.
(41)
Folglich konnte den Vorbringen bezüglich Schrott und VVG-Kosten nicht gefolgt werden, und die Feststellungen unter Randnummer 80 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.
f)
Vietnam
(42)
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
4.
Ausfuhrpreis
(43)
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 82 bis 91 der vorläufigen Verordnung zur Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung für alle betroffenen Länder bestätigt.
5.
Vergleich
(44)
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 92 und 93 der vorläufigen Verordnung betreffend den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis bestätigt.
6.
Dumpingspannen
6.1
Allgemeine Methodik
(45)
Da keine Stellungnahmen zur Ermittlung der Dumpingspanne vorgelegt wurden, wird die unter den Randnummern 94 bis 100 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methodik bestätigt.
6.2
Dumpingspannen
a)
Volksrepublik China
(46)
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wie folgt festgesetzt:
b)
Indonesien
(47)
Da keine Stellungnahmen eingingen, werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wie folgt festgesetzt:
c)
Malaysia
(48)
Da keine Stellungnahmen zur Berechnung der vorläufigen Dumpingspanne für die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller in Malaysia eingingen, werden die Feststellungen unter Randnummer 104 der vorläufigen Verordnung bestätigt. Da für keinen malaysischen ausführenden Hersteller das Vorliegen von Dumping festgestellt wurde, sollte das Verfahren für die Einfuhren der betroffenen Ware aus Malaysia eingestellt werden.
d)
Philippinen
(49)
Da keine Stellungnahmen zur Sachlage bezüglich der Philippinen eingingen, wurde keine Dumpingspanne ermittelt. Folglich sollte das Verfahren, wie unter Randnummer 12 dargelegt, für die Einfuhren der betroffenen Ware von den Philippinen eingestellt werden.
e)
Taiwan
(50)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung der vorläufigen Dumpingspannen für Taiwan (vgl. Randnummern 106 bis 108 der vorläufigen Verordnung) eingingen, werden die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wie folgt festgesetzt:
f)
Thailand
(51)
Ein thailändischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Berechnung der individuellen Dumpingspanne für sein Unternehmen, was die Warentypzuordnung, die Produktionsmengen und die Verwendung verschiedener Qualitäten nicht rostenden Stahls anging.
(52)
Die Einwände wurden anhand der verifizierten Informationen geprüft, und es wurden gebührende Berichtigungen vorgenommen, die zu einer Anpassung der individuellen Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller führten. Da die Dumpingspanne für alle nicht kooperierenden thailändischen Ausführer in Höhe der höchsten für einen kooperierenden thailändischen Ausführer ermittelten Spanne festgesetzt worden war, wurde die residuale Dumpingspanne ebenfalls entsprechend angepasst.
(53)
Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, werden daher wie folgt festgesetzt:
g)
Vietnam
(54)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Berechnung der vorläufigen Dumpingspanne für Vietnam (vgl. Randnummer 110 der vorläufigen Verordnung) eingingen, wird die endgültige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, in Höhe von 7,7 % festgesetzt.
F.
SCHÄDIGUNG
1.
Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(55)
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller fochten die unter Randnummer 114 der vorläufigen Verordnung beschriebene Analysemethode an, da einige Daten nur für die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe ermittelt wurden (Verkaufspreise, Investitionen und RoI, Löhne, Rentabilität, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten), während bei den anderen Indikatoren (Marktanteil, Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge und -wert, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung und Produktivität) auch Daten über einen anderen Gemeinschaftshersteller berücksichtigt wurden, der zusammen mit den Gemeinschaftsherstellern in der Stichprobe den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildete. Sie argumentierten, dass diese Vorgehensweise i nicht objektiv im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung und ii gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung nicht zulässig sei.
(56)
In Antidumpingverfahren ist es üblich, die Schadensfaktoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zu untersuchen. Besteht der Wirtschaftszweig aus einer besonders großen Anzahl von Unternehmen, kann allerdings eine Stichprobe gebildet werden. Mit Hilfe einer Stichprobe kann sichergestellt werden, dass innerhalb der gesetzten Fristen umfassende Informationen von einer begrenzten Zahl von Unternehmen eingeholt und geprüft werden können. Diese Informationen geben Aufschluss über Preise, Löhne, Investitionen, Gewinne, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und könnten innerhalb des festen Zeitrahmens niemals für alle Unternehmen des Wirtschaftszweigs geprüft werden. Für andere Faktoren wie Marktanteil, Verkaufsmenge und Produktion sind in der Regel Informationen für den gesamten Wirtschaftszweig leicht zu beschaffen. Eine Schadensanalyse lediglich auf Daten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu stützen, würde sachdienliche Informationen von anderen Herstellern ausklammern und zu einer unvollständigen Bewertung der Lage führen. Um in der für diesen Fall zur Verfügung stehenden Zeit eine möglichst vollständige Bewertung zu ermöglichen, wurden die von den Unternehmen der Stichprobe eingegangenen, geprüften Informationen auf Trends bei allen Schadensfaktoren untersucht und durch Angaben, die sich auf den gesamten Wirtschaftszweig beziehen, ergänzt.
(57)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Gemeinschaftsproduktion und zur Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 111 bis 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
2.
Gemeinschaftsverbrauch, Einfuhren und kumulierte Bewertung der Einfuhren
(58)
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten, dass die Einfuhren aus Thailand nicht kumuliert mit den gedumpten VNS-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Indonesien, Taiwan und Vietnam hätten untersucht werden dürfen, weil sie angeblich in Menge, Durchschnittspreisen und Marktanteil nicht mit den Einfuhren aus letzteren Ländern konkurrierten. Sie machten geltend, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Thailand 2002 um 29 % bzw. um 35 % zurückgingen, wohingegen für die anderen Länder in jenem Jahr ein Anstieg zu verzeichnen war. Außerdem seien die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Thailand seit 2003 um 2 % gestiegen.
(59)
Es sei daran erinnert, dass die für die Einfuhren aus den einzelnen betroffenen Ländern ermittelten Dumpingspannen über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle von 2 % und das Volumen der Einfuhren aus jedem der betroffenen Länder über der in Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung festgelegten Schwelle von 1 % des Marktanteils liegen. Außerdem sollte sich die Analyse nicht auf das Jahr 2002 für sich genommen konzentrieren, sondern auf das Gesamtbild im Bezugszeitraum, d. h. den Zeitraum von 2001 bis zum UZ. Denn insgesamt stiegen die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Thailand erheblich, während ihre Preise beträchtlich zurückgingen. Folglich entspricht die Entwicklung der Einfuhren aus Thailand insgesamt jener, die für alle betroffenen Länder festgestellt wurde. Die aus den betroffenen Ländern eingeführten VNS waren ferner in jeder Hinsicht gleichartig, sie waren austauschbar und wurden in der Gemeinschaft über vergleichbare Vertriebskanäle und unter ähnlichen Geschäftsbedingungen vermarktet und konkurrierten mit den in der Gemeinschaft hergestellten VNS. Deshalb wird bestätigt, dass eine kumulierte Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung angemessen ist.
(60)
Da keine weiteren Stellungnahmen zur Bewertung der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt eingingen, werden die Feststellungen unter den Randnummern 115 bis 126 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.
Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(61)
Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen gingen keine Stellungnahmen bezüglich Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Verkaufspreis, Marktanteil, Wachstum, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft von früherem Dumping ein. Daher werden die Feststellungen unter den Randnummern 127 bis 133, 137, 142, 143, 145 und 146 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
3.1
Rentabilität
(62)
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten, dass sich die Rentabilität der Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe verbessert hatte und daher keine Schädigung widerspiegelte. Sie argumentierten, dass die von den Gemeinschaftsherstellern in der Stichprobe 2002 und 2003 getätigten Investitionen der Grund dafür waren, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht die als angemessen erachtete Gewinnspanne von 5 % erreichte, von der ohne Dumping hätte ausgegangen werden können. Sie plädierten ferner dafür, die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von der Verwendung von kostengünstigem nicht rostendem Stahl profitierte, außer Acht zu lassen, weil dies als normale Marktsituation anzusehen sei, die allen Wirtschaftsbeteiligten zugute kam.
(63)
Es sei daran erinnert, dass im vorliegenden Fall die Rentabilität, wie unter den Randnummern 149 und 150 der vorläufigen Verordnung dargelegt, weder der einzige noch der am stärksten in Gewicht fallende Schadensfaktor war. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung sind weder einer noch mehrere der in jenem Artikel genannten Schadensfaktoren notwendigerweise ausschlaggebend für die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Die Investitionen waren, wie unter Randnummer 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt, für die Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit notwendig, so dass ihnen keine nachteilige Auswirkung auf die Rentabilität angelastet werden kann. Außerdem war, wie unter Randnummer 136 der vorläufigen Verordnung dargelegt, die günstige Auswirkung der steigenden Preise für nicht rostenden Stahl auf die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe im UZ nur vorübergehend und ein Faktor, der auch anderen Wirtschaftsbeteiligten sehr kurzfristig zugute kam.
(64)
Somit ist die Behauptung, dass die Rentabilität keine Schädigung widerspiegele, zurückzuweisen, und die Feststellungen unter den Randnummern 134 bis 136 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt.
3.2
Investitionen, Kapitalrendite (RoI), Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(65)
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller machten geltend, dass der Anstieg bei Investitionen, RoI, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten nicht auf eine Schädigung hinweise.
(66)
Es sei daran erinnert, dass die unter Randnummer 147 der vorläufigen Verordnung erwähnten Faktoren „Investitionen” und „Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten” nicht als Schadensfaktoren für den Bezugszeitraum angesehen wurden.
(67)
Die Entwicklung der RoI über den Bezugszeitraum hingegen muss vor dem Hintergrund i der vorübergehenden und außergewöhnlichen Rentabilitätssituation der in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller im UZ (vgl. Randnummern 136 und 139 der vorläufigen Verordnung) und ii des verstärkten Einsatzes geleaster Maschinen, der nicht als Investition angesehen wurde, gesehen werden. Die geleasten Anlagegegenstände waren in den Investitionen nicht enthalten, aber deren verstärkter Einsatz trug zu den erzielten Gewinnen bei. Die künstliche Steigerung der RoI im UZ ist auf diese beiden Gründe zurückzuführen.
(68)
Die Entwicklung des Cashflow, der über den Bezugszeitraum um 36 % zurückging, ist eindeutig ein Beweis für eine Schädigung im Bezugszeitraum. Die Feststellungen unter den Randnummern 138 bis 141 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.
3.3
Löhne
(69)
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten ferner, dass der Anstieg der Arbeitskosten je Beschäftigten um 10 % im Bezugszeitraum im vorliegenden Fall ebenfalls beweise, dass keine Schädigung vorliege.
(70)
Es sei daran erinnert, dass der vorläufigen Schlussfolgerung in Bezug auf die Löhne zufolge der Anstieg zeigt, dass sich Produktivitätssteigerung und Inflationsausgleich bei den Löhnen auszahlten. Es bleibt allerdings die Tatsache, dass die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 5 % zurückging, was als Beweis für eine Schädigung angesehen wurde. Die Feststellungen unter Randnummer 144 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.
3.4
Schlussfolgerung zur Schädigung
(71)
Die Feststellungen unter den Randnummern 147 bis 150 der vorläufigen Verordnung werden bestätigt. Insgesamt fallen die Indikatoren, die sich negativ entwickelten, (bedeutender Rückgang bei Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung, nicht zufrieden stellende Entwicklung von Rentabilität/RoI und Cashflow) sehr viel stärker ins Gewicht als die positiven Trends (geringer Anstieg von Produktion und Verkaufsmenge, Reduzierung der Lagerbestände, fortlaufende Investitionen, Rückgang der Arbeitskosten in absoluten Zahlen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten).
G.
SCHADENSURSACHE
(72)
Die thailändischen ausführenden Hersteller und ein Einführerverband übermittelten Stellungnahmen zur vorläufigen Analyse der Schadensursache, die bestimmte, im Folgenden behandelte Faktoren betrafen. Da keine anderen Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren (Randnummer 152 der vorläufigen Verordnung), zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern (Randnummern 153 bis 159 der vorläufigen Verordnung) und zur Entwicklung des Verbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt (Randnummer 160 der vorläufigen Verordnung) bestätigt.
1.
Auswirkungen der Wechselkurse
(73)
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller sowie ein Einführer und dessen Verband wiesen auf die Auswirkungen des Wertverlusts des US-Dollar gegenüber dem Euro vor allem im Jahr 2003 hin, der angeblich die Ausfuhren aus der VR China und Thailand in die Gemeinschaft begünstigte. Somit dürften ihrer Auffassung nach der Preisverfall und die daraus resultierenden schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zumindest teilweise nicht den Dumpingpraktiken der Ausführer in der VR China und Thailand zugerechnet werden, sondern seien auf diese Entwicklung der Wechselkurse zurückzuführen (im Falle der VR China insbesondere wegen der Bindung des Yuan an den US-Dollar).
(74)
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass nicht für alle Ausfuhrgeschäfte aus den betroffenen Ländern die Rechnungswährung bekannt ist. Daher ist es nicht möglich, die Auswirkungen etwaiger Wechselkursschwankungen zu bewerten. Außerdem werden im Rahmen der Schadensuntersuchung unabhängig davon, ob die niedrigen Einfuhrpreise auch bis zu einem gewissen Grad auf Währungsschwankungen zurückzuführen sind, bei der Ermittlung der Preisunterbietung und deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die tatsächlichen Einfuhrpreise im UZ zugrunde gelegt. Die Unterbietungsspannen waren den Untersuchungsergebnissen zufolge bedeutend (vgl. Randnummern 125 und 126 der vorläufigen Verordnung).
(75)
In Anbetracht des Vorstehenden musste das Argument etwaiger Auswirkungen der Wechselkursschwankungen zurückgewiesen werden.
2.
Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
(76)
Die thailändischen ausführenden Hersteller machten außerdem geltend, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dessen mangelnde Wettbewerbsfähigkeit wegen angeblich veralteter Produktionsanlagen zurückzuführen sei.
(77)
Hierzu ist zu bemerken, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Bezugszeitraum fortwährend Investitionen tätigte, um veraltete Maschinen auszutauschen und die Produktionsanlagen auf dem modernsten Stand zu halten. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass veraltete, nicht wettbewerbsfähige Produktionsanlagen den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und deren schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft entkräfteten. Das Argument ist daher zurückzuweisen, und die Feststellungen unter Randnummer 161 der vorläufigen Verordnung zur Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft werden bestätigt.
3.
Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt
(78)
Die kooperierenden thailändischen ausführenden Hersteller behaupteten ferner, dass die Schädigung durch instabile Marktbedingungen verursacht worden sein könnte. In diesem Zusammenhang führten sie den vorübergehenden Anstieg der Stahlpreise und die Verhandlungsmacht der großen Abnehmer an.
(79)
Hierzu ist zu sagen, dass der vorübergehende Anstieg der Stahlpreise die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe nicht schädigte. Im Gegenteil, er kam ihnen zugute, weil ihre Rentabilität vorübergehend zunahm. Was die Verhandlungsmacht der großen Abnehmer angeht, so dürfte die unlautere Konkurrenz in Form gedumpter Einfuhren wesentlich dazu beitragen. Somit ist ein direkter Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und dem Verhalten der Einführer/Vertriebsgesellschaften zu beobachten. Deshalb entkräfteten die Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt insgesamt nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
4.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(80)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Schadensursache und aus den unter den Randnummern 151 bis 162 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen wird bestätigt, dass kein anderer Faktor den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den fünf betroffenen Ländern zusammengenommen und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entkräftete.
H.
GEMEINSCHAFTSINTERESSE
(81)
Eine Reihe von Einführern/Vertriebsgesellschaften und thailändischen ausführenden Herstellern behauptete, dass die Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwider laufen könnten.
1.
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Einführer und Verwender
(82)
Die Einführer/Vertriebsgesellschaften machten geltend, dass sich etwaige Maßnahmen direkt auf ihre Gewinnspannen auswirken würden, da sie die infolge der Maßnahmen anfallenden Kosten nicht über höhere Preise an ihre Abnehmer weitergeben könnten.
(83)
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass diese Parteien ihre Behauptung nicht mit Beweisen belegten. Außerdem ergab die Untersuchung, wie bereits in der vorläufigen Verordnung erwähnt, keine Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Antidumpingmaßnahmen die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Einführer/Vertriebsgesellschaften gefährden würden. Ferner lagen ihre Gewinnspannen im Bezugszeitraum deutlich über jenen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher wird bestätigt, dass die Vorteile für die Einführer/Vertriebsgesellschaften im Falle eines Verzichts auf Antidumpingmaßnahmen durch das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Beseitigung unlauterer und schädigender Handelspraktiken seitens der betroffenen Länder aufgewogen werden. Die Feststellungen unter den Randnummern 164 bis 170 der vorläufigen Verordnung sind deshalb zu bestätigen.
(84)
Die thailändischen ausführenden Hersteller machten geltend, dass die Einführung von Maßnahmen zu höheren Kosten für die europäische Autoindustrie führen würde und dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft läge. Sie übermittelten allerdings keine Beweise für diese angebliche Auswirkung auf die Verwender. Den verfügbaren Informationen zufolge (Fragebogenantwort eines VNS verwendenden Herstellers von Triebfahrzeugen) würden sich die Maßnahmen nicht nennenswert auf die nachgelagerten Verwender auswirken. Die Feststellungen unter den Randnummern 173 und 174 der vorläufigen Verordnung zu den Interessen von Verwendern und Verbrauchern sind daher zu bestätigen.
2.
Schlussfolgerung
(85)
Nach Prüfung der verschiedenen auf dem Spiel stehenden Interessen wird bestätigt, dass aus den unter den Randnummern 163 bis 175 der vorläufigen Verordnung dargelegten Gründen bei Betrachtung des Gemeinschaftsinteresses insgesamt kein Einzelinteresse mehr Gewicht hat als das Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an der Einführung der Maßnahmen mit dem Ziel, durch die gedumpten Einfuhren verursachte handelsverzerrende Auswirkungen zu beseitigen.
I.
ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(86)
Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Interesse der Gemeinschaft wird es als angemessen erachtet, endgültige Antidumpingmaßnahmen einzuführen, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. Die Höhe dieser Maßnahmen wurde unter Berücksichtigung der für den UZ festgestellten Dumpingspannen und des für die Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlichen Betrags festgesetzt.
1.
Schadensbeseitigungsschwelle
(87)
Die zur Beseitigung der Schädigung erforderliche Preiserhöhung wurde je Unternehmen anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der betroffenen Ware mit dem nicht schädigenden Preis der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften gleichartigen Ware ermittelt. Die Differenz wurde als Prozentsatz des cif-Einfuhrwertes ausgedrückt.
(88)
Der nicht schädigende Preis wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuzüglich einer Gewinnspanne von 5 % ermittelt. Da keine Stellungnahmen eingingen, wird bestätigt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft diese Gewinnspanne ohne gedumpte Einfuhren erzielen könnte. Sie entspricht der erreichbaren Gewinnspanne für ähnliche vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellte Warengruppen, die keinem unlauteren Wettbewerb ausgesetzt sind, also für Verbindungselemente, die nicht unter die KN-Codes der Warendefinition dieser Untersuchung fallen.
2.
Form und Höhe des Zolls
(89)
In Anbetracht des Vorstehenden wird die Auffassung vertreten, dass im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von VNS aus der VR China, Indonesien, Taiwan, Thailand and Vietnam eingeführt werden sollte.
(90)
Für zwei kooperierende Ausführer (einen in Taiwan und einen in der VR China) ergab die Untersuchung, dass die Schadensbeseitigungsschwelle unter der Dumpingspanne lag. In diesen Fällen sollte der Zoll nicht höher sein, als es zur Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. In allen anderen Fällen ist der Zoll gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der im Rahmen der Untersuchung festgestellten Dumpingspanne festzulegen.
(91)
Auf dieser Grundlage sollten die endgültigen Zollsätze wie folgt festgesetzt werden:
(92)
Die thailändischen ausführenden Hersteller verwiesen auf Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens, gemäß dem die spezifische Lage von Entwicklungsländern besonders zu berücksichtigen ist, wenn die Einführung von Antidumpingmaßnahmen erwogen wird. Es wurden aber keine Beweise dafür vorgelegt, dass im vorliegenden Fall die wesentlichen Interessen Thailands im Sinne jenes Artikels berührt werden. Unter diesen Umständen wird es als angemessen erachtet, einen Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus Thailand in Höhe der vorgenannten Sätze einzuführen.
(93)
Die in dieser Verordnung angegebenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden ausgehend von den Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln damit die während dieser Untersuchung festgestellte Lage der Unternehmen wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen” gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte Waren, die andere, nicht mit Namen im verfügenden Teil dieser Verordnung genannte Unternehmen einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen herstellen, unterliegen nicht diesen individuellen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz.
(94)
Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze (z. B. infolge einer Namensänderung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission(3) zu richten. Beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe, Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang mit z. B. der Namensänderung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.
3.
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls
(95)
Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 771/2005) eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des mit dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. Für die ausführenden Hersteller, für die der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, sollten die den endgültigen Zoll übersteigenden vorläufigen Sicherheitsleistungen freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)

ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 19.

(3)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion B, J-79 5/17, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B-1049 Brüssel.

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