Artikel 1 VO (EG) 2005/1895
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Stoffe hergestellt werden oder diese/n enthalten:
- a)
- 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BADGE” ) (CAS-Nr. 001675-54-3) und einige seiner Derivate,
- b)
- Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BFDGE” ) (CAS-Nr. 039817-09-9),
- c)
- sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: „NOGE” ).
(2) Im Rahmen dieser Richtlinie gelten als „Materialien und Gegenstände” :
- a)
- Materialien und Gegenstände aus Kunststoff jeglicher Art,
- b)
- mit Oberflächenbeschichtung versehene Materialien und Gegenstände,
- c)
- Klebstoffe.
(3) Nicht unter diese Richtlinie fallen Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von über 10000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen ( „heavy-duty coatings” ) ausgekleidet sind.
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