Artikel 1 VO (EG) 2005/1895

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, die mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Stoffe hergestellt werden oder diese/n enthalten:

a)
2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BADGE” ) (CAS-Nr. 001675-54-3) und einige seiner Derivate,
b)
Bis(-hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3-epoxypropyl)ether (im Folgenden: „BFDGE” ) (CAS-Nr. 039817-09-9),
c)
sonstige Novolac-Glycidylether (im Folgenden: „NOGE” ).

(2) Im Rahmen dieser Richtlinie gelten als „Materialien und Gegenstände” :

a)
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff jeglicher Art,
b)
mit Oberflächenbeschichtung versehene Materialien und Gegenstände,
c)
Klebstoffe.

(3) Nicht unter diese Richtlinie fallen Behälter und Lagertanks mit einem Fassungsvermögen von über 10000 Litern sowie sämtliche zu ihnen gehörenden oder mit ihnen verbundenen Rohrleitungen, die mit speziellen Beschichtungen ( „heavy-duty coatings” ) ausgekleidet sind.

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