Artikel 70 VO (EG) 2005/1898
Soweit in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, gilt für die Erzeugnisse dieses Kapitels sinngemäß die Verordnung (EWG) Nr. 3002/92.
Die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 gelten für die in diesem Kapitel genannten Erzeugnisse ab Beginn der in Artikel 59 der vorliegenden Verordnung genannten Arbeitsgänge bis zur Feststellung der Übernahme der Erzeugnisse durch den Einzelhandel.
Soll das verpackte Butterschmalz durch den Einzelhandel in einem anderen Mitgliedstaat übernommen werden, so ist neben den Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 in Feld 104 des Kontrollexemplars T 5 eine der in Anhang XV Nummer 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zu machen.
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