Artikel 85 VO (EG) 2005/1898
Die Verordnungen (EG) Nr. 2571/97 und (EWG) Nr. 429/90 gelten weiterhin für Ausschreibungen, bei denen die Einreichungsfrist für die Angebote vor dem 15. Dezember 2005 abläuft.
Gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97, Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 genannte vorgedruckte Verpackungen können bis zum 1. September 2006 verwendet werden.
Die gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 eingegangenen Verpflichtungen sowie die Zulassung von Betrieben und Zwischenerzeugnissen gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig, sofern die zuständige Behörde bezüglich der Zulassungen überprüft hat, dass Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung eingehalten wird. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass der betreffende Betrieb spätestens zum 1. März 2006 die zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung eingeht.
Die Zulassung von Betrieben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 bleibt im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig, sofern die zuständige Behörde überprüft hat, dass Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung eingehalten wird.
Die Zulassung von Lieferanten gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2191/81 bleibt im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
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