Artikel 1 VO (EG) 2005/1899
(1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Russischen Föderation.
(2) Die Stahlerzeugnisse werden gemäß Anhang I nach Erzeugnisgruppen unterschieden.
(3) Der Ursprung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
(4) Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind in den Kapiteln II und III festgelegt.
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