Artikel 13 VO (EG) 2005/1899

Betrifft eine nach den geltenden Verfahren der Gemeinschaft erlassene Einreihungsentscheidung nach Artikel 12 eine einer Höchstmenge unterliegende Erzeugnisgruppe, so leitet die Kommission gegebenenfalls unverzüglich Konsultationen nach Artikel 9 ein, um eine Einigung über jede erforderliche Anpassung der betreffenden Höchstmengen in Anhang V zu erzielen.

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