Artikel 29 VO (EG) 2005/1899

Die Kommission übermittelt den Behörden der Mitgliedstaaten die Namen und die Anschriften der in der Russischen Föderation für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Ausfuhrlizenzen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.