Präambel VO (EG) 2005/1956

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der zuständigen Behörden, an die die Informationen und Anfragen bezüglich der mit der Verordnung eingeführten Maßnahmen zu übermitteln sind.
(2)
Deutschland hat die Änderung der Adressangabe seiner zuständigen Behörden beantragt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1825/2005 der Kommission (ABl. L 294 vom 10.11.2005, S. 5).

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