Artikel 2 VO (EG) 2005/1964

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und die Übergangsmaßnahmen, die zur Erleichterung des Übergangs von der bestehenden Regelung zu den Regelungen dieser Verordnung erforderlich sind, werden von der Kommission nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

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