ANHANG VO (EG) 2005/1967

Warenbeschreibung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
1.
Erzeugnis, bestehend aus einer klaren, gelblich bis bersteinfarbenen, leicht schäumenden Flüssigkeit. Der Alkoholgehalt beträgt 5,9 % vol.

Es wird aus der Fermentierung einer Würze mit 15,3 Grad Plato gewonnen. Die fermentierte Lösung wird einer Klärung und Filtrierung unterzogen. Dieser Lösung werden 3,34 % Zuckersirup, 0,14 % Aromastoffe (davon 75 % vom Tequila stammend), 0,11 % Zitronensäure und 0,002 % Ascorbinsäure zugesetzt. Das Erzeugnis weist den Geruch und Geschmack von Bier auf.

Das Erzeugnis ist für den direkten Verbrauch bestimmt. Es wird als Bier in entsprechend etikettierten Flaschen mit einem Inhalt von 330 ml/0,33 l angeboten

22030001

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Positionen 220300 und 22030001.

Das Erzeugnis ist ein Getränk und kann als Bier aus Malz der Position 2203 eingereiht werden. Das Erzeugnis kann nicht von der Position 2203 ausgeschlossen werden, weil der durch die Aromastoffe hinzugefügte Alkohol lediglich 0,04 % vol. Alkohol ergibt. Folglich kann das Erzeugnis nicht in die Position 2208 eingereiht werden.

Die HS-Erläuterungen zu Position 2203 führen aus, dass Zucker, Farbstoffe, Kohlendioxid und andere Stoffe zugesetzt werden können. Somit kann Bier der Position 2203 unter anderem aromatisiert werden

2.
Nahtloses, flexibles Rohr aus medizinischem Kunststoff, hergestellt aus mattem Polyvinylchlorid (PVC) mit einer Wandstärke von ungefähr 0,6 mm und einem externen Durchmesser von 5,7 mm. Das Rohr hat einen Mindest-Berstdruck von 27,6 MPa und wird aufgemacht auf Trommeln von ungefähr 1200 m Lauflänge eingeführt.

Die Ware wird im Allgemeinen zur Übertragung, Leitung und Verteilung von Flüssigkeiten und Gasen verwendet.

Obwohl das Rohr, nachdem es auf die entsprechende Länge zugeschnitten ist, als ein Teil von Instrumenten und Geräten für medizinische Zwecke verwendet werden kann, einschließlich solcher, die in der Anästhesie, Notfallversorgungssystemen, Kathedern und Bluttransportsystemen eingesetzt werden, weist es keinen bestimmten Verwendungszweck als Bestandteil von medizinischen Geräten auf

39173190

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917, 391731 und 39173190.

Da die Ware auch für andere als für bestimmte medizinische Zwecke, zusammen mit Waren des Kapitels 90, verwendet werden kann, kann sie nicht als Instrument oder Gerät für medizinische Zwecke im Sinne der Position 9018 betrachtet werden.

Bei der Einreihung sind die Form und die Bestandteile der Ware berücksichtigt worden. Im Sinne der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 ist sie damit in die Position 3917 einzureihen

3.
Durch Wärme schrumpfbare Kunststoffschläuche aus Polyvinylidenfluorid (PVDF), biegsam, nahtlos, nicht verstärkt, mit einem Berstdruck von weniger als 27,6 MPa, mit einer Länge von ungefähr 25 mm und einem Durchmesser von 9 mm.

Unter Wärmeeinwirkung schrumpfen die Erzeugnisse und umschließen das in sie eingebrachte Objekt vollständig.

Das Erzeugnis wird im Allgemeinen zum Schutz elektrischer Leitungen verwendet

39173239

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3917, 391732 und 39173239.

Bei der Einreihung ist die stoffliche Beschaffenheit der Ware berücksichtigt worden.

Diese Schläuche können nicht als Isolatoren der Position 8546 angesehen werden. Nach den HS-Erläuterungen zur Position 8546 sind Isolatoren Vorrichtungen, die dazu dienen, elektrische Leitungen zu befestigen, zu tragen oder zu führen und sie gleichzeitig gegeneinander und gegen Erde zu isolieren. Diese Schläuche können nicht als Isolatoren der Position 8547 angesehen werden.

Nach den HS-Erläuterungen zu der Position 8547 (Buchstabe B) sind nicht mit Metallmantel ausgestattete Rohre und andere Schutzhüllen aus Isolierstoffen (z. B. aus Kautschuk, Kunststoffen, geflochtenen Textilien oder aus Glasfasergarnen) ausschließlich nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen.

4.
Grüne, gemahlene Avocadopülpe (Guacamole) mit folgender Zusammensetzung (GHT):

Avocado
90,5
andere Zutaten (z. B. Salz, Gewürze, Zitronensäure, Antioxidationsmittel, Stabilisatoren, Konservierungsmittel) weniger als
1
Gehalt an verschiedenen Zuckern im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 20
9,6

Das Erzeugnis ist aufgemacht in Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20089967

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Zusätzlichen Anmerkungen 2 a und 3 zu Kapitel 20 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2008, 200899 und 20089967.

Die Zubereitung kann nicht als Würzsoße oder zusammengesetztes Würzmittel der Position 2103 angesehen werden (siehe HS-Erläuterungen zu Position 2103), da sie keine größeren Mengen an Gewürzen enthält.

Weil die Zubereitung über die Anforderungen des Kapitels 8 hinausgeht, ist das Erzeugnis der Position 2008 zuzuweisen.

Das Erzeugnis enthält zugesetzten Zucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 20

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