Präambel VO (EG) 2005/1986

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 98/626/EG des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Protokoll Nr. 3 zum Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Rumänien, das durch den Beschluss 94/907/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluss des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits(3) genehmigt wurde, sind Handelsbestimmungen für die darin aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse festgelegt.
(2)
Das Protokoll Nr. 3 wurde durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Rumänien(4), genehmigt durch den Beschluss 98/626/EG, geändert. Darin ist die Eröffnung von jährlichen Zollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in Rumänien vorgesehen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 2244/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft(5) wurden die betreffenden Zollkontingente für das Jahr 2005 eröffnet.
(3)
Durch den Beschluss Nr. 3 des Assoziationsrates EG-Rumänien(6) wurde das Protokoll Nr. 3 zum Europa-Vertrag geändert. In diesem Beschluss sind eine vollständige oder schrittweise Liberalisierung des Handels für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie neue Zollkontingente für einige andere vorgesehen. Er tritt am 1. Dezember 2005 in Kraft.
(4)
Es ist daher angezeigt, die für das Jahr 2005 eröffneten Zollkontingente nicht mehr anzuwenden und für die Jahre 2005 und 2006 neue Zollkontingente zu eröffnen. Gemäß dem Beschluss Nr. …/…/EG des Assoziationsrates EG-Rumänien gilt es, für das Jahr 2005 diese neuen Zollkontingente proportional zur Anzahl der bis zum Inkrafttreten dieses Beschlusses verstrichenen Monate zu kürzen.
(5)
Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über den Standpunkt, den die Gemeinschaft in dem durch das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Verbesserung der Handelsbestimmungen für unter das Protokoll Nr. 3 des Europa-Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse einnimmt, werden die in Anhang III des Beschlusses Nr. 3 des Assoziationsrates EG-Rumänien aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse von der Kommission nach Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(7) verwaltet.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)

ABl. L 301 vom 11.11.1998, S. 1.

(3)

ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 1.

(4)

ABl. L 301 vom 11.11.1998, S. 3.

(5)

ABl. L 381 vom 28.12.2004, S. 8.

(6)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(7)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

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