Präambel VO (EG) 2005/2003

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Slowenien und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aus den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1) ergibt sich, dass die Ex-post-Bewertung des Programms Sapard spätestens drei Jahre nach Ende des Programmplanungszeitraums abgeschlossen sein muss.
(2)
Es ist sicherzustellen, dass diese Bewertungen auch nach 2006, also nach Ablauf des in der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates(2) vorgesehenen Zeitraums für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von Sapard, durchgeführt und finanziert werden können.
(3)
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 447/2004 der Kommission vom 10. März 2004 mit Vorschriften zur Erleichterung des Übergangs von der Förderung für die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 zur Förderung im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1257/1999 und (EG) Nr. 1260/1999(3) ist daher zu ändern, damit die Ex-post-Bewertungen des Programms Sapard abgedeckt sind.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 447/2004 ist entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2278/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 36).

(2)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 1).

(3)

ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 64.

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