Präambel VO (EG) 2005/2023

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission(2) sieht vor, dass die im jeweiligen Mitgliedstaat zur vollständigen Denaturierung von Alkohol gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG eingesetzten Denaturierungsmittel im Anhang zu dieser Verordnung zu beschreiben sind.
(2)
Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/83/EWG befreien die Mitgliedstaaten Alkohol von der Verbrauchsteuer, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.
(3)
Lettland hat Änderungen des durch die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 genehmigten Denaturierungsverfahrens Nr. 2 mitgeteilt.
(4)
Die Kommission hat diese Mitteilung den anderen Mitgliedstaaten am 25. März 2005 übermittelt.
(5)
Gegen die gemeldeten Vorschriften wurden keine Einwände erhoben.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 3199/93 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)

ABl. L 288 vom 23.11.1993, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1309/2005 (ABl. L 208 vom 11.8.2005, S. 12).

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