Präambel VO (EG) 2005/2038

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(1), insbesondere Artikel 17 Absätze 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 517/94 wurden Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern eingeführt, die nach dem „Windhundverfahren” zu verteilen sind.
(2)
Gemäß jener Verordnung ist es unter bestimmten Umständen möglich, andere Verteilungsmethoden anzuwenden, Höchstmengen in Raten aufzuteilen oder einen Teil einer spezifischen mengenmäßigen Beschränkung für Anträge zu reservieren, denen ein Nachweis über frühere Einfuhren beigefügt ist.
(3)
Die Regeln für die Verwaltung der für 2006 festgesetzten Höchstmengen sollten vor Beginn des Kontingentsjahrs festgelegt werden, um die Kontinuität des Handels nicht zu stören.
(4)
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 2171/2004 der Kommission zur Festlegung besonderer Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2005 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren(2) getroffenen Maßnahmen haben sich als zufrieden stellend erwiesen, und daher ist es angebracht, für das Jahr 2006 vergleichbare Regeln aufzustellen.
(5)
Um möglichst viele Wirtschaftsbeteiligte zufrieden zu stellen, ist es angebracht, die Verteilungsmethode nach dem „Windhundverfahren” dergestalt anzupassen, dass die Mengen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten auf dieser Grundlage zuerkannt werden, auf eine Höchstmenge begrenzt werden.
(6)
Um eine gewisse Kontinuität des Handels und eine effiziente Verwaltung der Höchstmengen zu gewährleisten, sollte den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, 2006 einen ersten Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für solche Mengen einzureichen, die sie im Laufe des Jahres 2005 eingeführt haben.
(7)
Um die Höchstmengen optimal auszunutzen, kann ein Wirtschaftsbeteiligter nach der 50 %igen Ausnutzung einer Einfuhrgenehmigung einen neuen Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung stellen, sofern innerhalb der Höchstmengen noch Mengen verfügbar sind.
(8)
Im Interesse einer guten Verwaltung sollten die Einfuhrgenehmigungen neun Monate ab Ausstellungsdatum, jedoch höchstens bis Ende des Jahres gültig sein. Die Mitgliedstaaten erteilen die Einfuhrgenehmigungen erst, wenn ihnen die Kommission bestätigt hat, dass noch Mengen verfügbar sind, und nur dann, wenn der Wirtschaftsbeteiligte das Bestehen eines Vertrages nachweisen und, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, bestätigen kann, dass er nicht schon innerhalb der Gemeinschaft für die betroffenen Kategorien und Länder eine Einfuhrgenehmigung in Anwendung dieser Verordnung erhalten hat. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten jedoch ermächtigt werden, auf Antrag des Einführers die Geltungsdauer der Genehmigungen, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf Verlängerung mindestens zu 50 % ausgeschöpft sind, um drei Monate, jedoch höchstens bis zum 31. März 2007, zu verlängern.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 931/2005 der Kommission (ABl. L 162 vom 23.6.2005, S. 37).

(2)

ABl. L 371 vom 18.12.2004, S. 20.

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