Artikel 6c VO (EG) 2005/2074
Anforderungen an amtliche Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden und in die Union eingeführt werden, nachdem sie mit oder ohne Lagerung in Drittländern umgeladen worden sind
(1) Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen und in einem Drittland — mit oder ohne Lagerung — entladen wurden, bevor sie mit einem anderen Transportmittel in die Union eingeführt werden, ist eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beizufügen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes ausgestellt und im Einklang mit dem Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anlage VIII zu Anhang VI ausgefüllt wird.
(2) Das Drittland, in dem das Umladen stattfindet, muss gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gelistet sein.
(3) Falls die in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnisse entladen und in eine Lagereinrichtung befördert werden, die sich in dem in Absatz 1 genannten Drittland befindet, muss diese Lagereinrichtung in einer Liste, wie sie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehen ist, aufgeführt sein.
(4) Falls die in Absatz 1 genannten Fischereierzeugnisse auf ein Schiff verladen werden, das unter der Flagge eines Drittlandes fährt, muss dieses Drittland gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gelistet und das Schiff in einer Liste, wie sie in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorgesehen ist, aufgeführt sein.
Containerschiffe, die für die Beförderung von containerisierten Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
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