Anlage V zu Anhang VI VO (EG) 2005/2074

TEIL A

TEIL B

Der amtliche Kontrolleur bescheinigt, dass die verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum, für die die Genusstauglichkeitsbescheinigung mit der Nummer … gilt,
1.
in Erzeugungsgebieten geerntet wurden, die von der zuständigen Behörde zum Zweck der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission(*) eindeutig identifiziert, überwacht und zugelassen wurden und in denen der PSP-Gehalt der genießbaren Teile unter 300 μg je 100 g liegt;
2.
in von der zuständigen Behörde versiegelten Containern oder Fahrzeugen direkt in folgendes Unternehmen befördert wurden:

(Name und amtliche Zulassungsnummer des Betriebes, der von der zuständigen Behörde speziell zur Behandlung der Muscheln zugelassen wurde);

3.
während der Beförderung zu diesem Betrieb von einem von der zuständigen Behörde ausgestellten Dokument begleitet wurden, mit dem die Beförderung erlaubt sowie Art und Menge des Erzeugnisses, das Ursprungsgebiet und der Bestimmungsbetrieb ausgewiesen werden;
4.
der Hitzebehandlung gemäß dem Anhang der Entscheidung 96/77/EG unterzogen wurden;
5.
keinen durch Bioassay nachweisbaren PSP-Gehalt aufweisen, wie aus dem/den beigefügten Analysebericht(en) der Untersuchung hervorgeht, die bei jeder Partie der Sendung vorgenommen wurde, für die diese Bescheinigung gilt.
Der amtliche Kontrolleur bescheinigt, dass die zuständige Behörde überprüft hat, dass sich die in dem unter Nummer 2 genannten Betrieb durchgeführten „Eigenkontrollen” vor allem auf die Hitzebehandlung gemäß Nummer 4 beziehen. Der amtliche Kontrolleur erklärt, dass ihm die Vorschriften der Entscheidung 96/77/EG bekannt sind und dass der/die beigefügte(n) Analysebericht(e) der Untersuchung entspricht/entsprechen, der die Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung unterzogen wurden.
Amtlicher Kontrolleur

Name (in Großbuchstaben):

Datum:

Stempel:

Amtsbezeichnung und Titel:

Unterschrift:

Fußnote(n):

(*)

Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

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