Artikel 13 VO (EG) 2005/2075

Veterinärbedingungen für die Einfuhr

(1) Von trichinoseanfälligen Tierarten stammendes Fleisch, das quergestreifte Muskeln enthält, darf nur in die Union eingeführt werden, wenn es vor der Ausfuhr in dem Drittland, in dem die Tiere geschlachtet wurden, gemäß Artikel 2 oder 3 auf Trichinen untersucht wurde.

(2) Ein Drittland kann die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 nur anwenden, wenn es die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet hat und wenn es zu diesem Zweck aufgeführt ist

i)
in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einfuhr lebender Hausschweine oder
ii)
in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in Bezug auf die Einfuhr frischen Fleisches von Hausschweinen;
iii)
in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG in Bezug auf Fleischerzeugnisse, die ausschließlich aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen von Hausschweinen hergestellt wurden.

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