Artikel 16 VO (EG) 2005/2075

Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten können die Anwendung der Trichinoskopie gemäß Anhang I Kapitel III für Hausschweine und Wildschweine in Ausnahmefällen bis zum 31. Dezember 2009 genehmigen, falls:

a)
einzelne Schlachtkörper gemäß Artikel 2 separat in einem Betrieb untersucht werden müssen, der nicht mehr als 15 Hausschweine pro Tag oder 75 Hausschweine pro Woche schlachtet oder nicht mehr als 10 Wildschweine pro Tag für die Vermarktung verarbeitet, und
b)
die Nachweismethoden gemäß Anhang I Kapitel I und II nicht verfügbar sind.

(2) Wird das Trichinoskopieverfahren angewandt, sorgt die zuständige Behörde dafür, dass:

a)
das Fleisch mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung versehen wird, die sich deutlich von der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterscheidet, und das Fleisch unmittelbar an den Endverbraucher oder an einen Einzelhandelsbetrieb geliefert wird, der seinerseits den Endverbraucher beliefert, und
b)
das Fleisch nicht für die Herstellung von Produkten verwendet wird, bei denen der Produktionsprozess die Trichinen nicht abtötet.

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