Artikel 17 VO (EG) 2005/2076
Hygienevorschriften für die Einfuhr
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, für die keine einheitlichen Hygienevorschriften für die Einfuhr, einschließlich Listen von Drittländern und Drittlandgebieten sowie von Betrieben, aus denen Einfuhren zulässig sind, festgelegt wurden. Solange die Harmonisierung der Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr solcher Erzeugnisse noch aussteht, erfolgt diese gemäß den Hygienevorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats.
Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Muscheln und Fischereierzeugnissen aus den in Anhang I bzw. Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Ländern zulassen, sofern:
- a)
- die zuständige Behörde des Drittlands oder Gebiets dem betroffenen Mitgliedstaat Garantien dafür gegeben hat, dass die fraglichen Erzeugnisse unter Bedingungen gewonnen wurden, die denjenigen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von in der Gemeinschaft erzeugten Produkten zumindest gleichwertig sind, und
- b)
- die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats sicherstellt, dass diese eingeführten Erzeugnisse nur auf seinem einheimischen Markt oder auf denjenigen einheimischen Märkten vertrieben wird, die dieselben Einfuhren zulassen, und
- c)
-
die zuständige Behörde des Drittlands oder des Gebiets geeignete Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass mit diesen eingeführten Erzeugnissen ab 31. Oktober 2007 Genusstauglichkeitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 mitgeführt werden.
Diese Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung ausgestellt wurde, die ordnungsgemäß ausgefüllt und gemäß den nationalen Bestimmungen, die vor dem 31. Oktober 2007 galten, unterzeichnet ist, dürfen jedoch bis 31. Dezember 2007 in die Gemeinschaft eingeführt werden.
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