ANHANG I VO (EG) 2005/2110

Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Gemeinschaft werden wie folgt geändert:

TEIL A — Rechtsakte mit thematischer Ausrichtung

(1)
Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern(1):

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(*)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(2) Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(2)
Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern(2):

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(**)

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(2) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(3)
Verordnung (EG) Nr. 1724/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2001 über Aktionen gegen Antipersonenlandminen in Entwicklungsländern(3):

Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(***) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beteiligung an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.”

(4)
Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer(4):

In Artikel 5 Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt:

Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(****).

Artikel 8 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

Artikel 8 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(5)
Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern(5):

In Artikel 6 Absatz 3 wird der folgende Satz angefügt:

Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(*****).

Artikel 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

Artikel 9 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(6)
Verordnung (EG) Nr. 975/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, die zu dem allgemeinen Ziel der Fortentwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie zur Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitragen(6):

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Die Berechtigung zur Teilnahme richtet sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(******) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(2) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(7)
Verordnung (EG) Nr. 2836/98 des Rates vom 22. Dezember 1998 über die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei der Entwicklungszusammenarbeit(7):

In Artikel 5 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(*******)

Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(8)
Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen(8):

Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Sie haben ihren Sitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(********) erfüllt, wobei alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen tatsächlich an diesem Sitz getroffen werden müssen.

Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Finanzierung überwiegend aus Mitteln mit Ursprung in einem Land, das die Voraussetzungen nach Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 erfüllt.

In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(9)
Verordnung (EG) Nr. 2046/97 des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Nord-Süd-Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit(9):

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

Die Partner der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind die regionalen und internationalen Organisationen, insbesondere das UNDCP, sowie die nichtstaatlichen Organisationen, die Verwaltungen und Behörden auf nationaler Ebene, auf Provinzebene und auf lokaler Ebene, Organisationen der dörflichen Gemeinschaften sowie sonstige Einrichtungen und öffentliche und private Träger. Die Berechtigung zur Teilnahme bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(*********) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

In Artikel 6 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.”

Artikel 9 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

Artikel 9 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(10)
Verordnung (EG) Nr. 2258/96 des Rates vom 22. November 1996 über Rehabilitations- und Wiederaufbaumaßnahmen zugunsten der Entwicklungsländer(10):

In Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(**********).

Artikel 6 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

Artikel 6 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(11)
Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(11):

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1) Die Länder und Organisationen, denen eine Gemeinschaftshilfe im Sinne dieser Verordnung gewährt werden kann, sind im Anhang aufgeführt. Vorrang haben Maßnahmen für die ärmsten Bevölkerungsschichten und die Länder mit niedrigem Einkommen und schwerwiegendem Nahrungsmitteldefizit.

Diese Liste kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert werden.

Die Berechtigung zur Teilnahme bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(***********) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(2) Gemeinnützige NROs, denen zur Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen direkt oder indirekt Finanzmittel der Gemeinschaft gewährt werden können, müssen

a)
autonome Organisationen in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Land nach den dort geltenden Rechtsvorschriften sein;
b)
ihren Hauptsitz in einem für eine Gemeinschaftshilfe in Betracht kommenden Land haben. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den kofinanzierten Maßnahmen müssen tatsächlich an dem Sitz getroffen werden;
c)
ihre Fähigkeit zu einer erfolgreichen Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen unter Beweis stellen und hierfür insbesondere Folgendes nachweisen:

ihre Management- und Finanzierungskapazität;

ihre technische und logistische Fähigkeit, die in Betracht gezogene Maßnahme durchzuführen;

die Ergebnisse der Maßnahmen, die sie insbesondere mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten durchgeführt haben;

ihre Erfahrung im Bereich der Nahrungsmittelhilfe und Ernährungssicherheit;

ihre Präsenz im Empfängerland und ihre Kenntnis dieses Landes oder der Entwicklungsländer im Allgemeinen;

d)
sich verpflichtet haben, die von der Kommission festgesetzten Zuteilungsbedingungen einzuhalten.

In Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.”

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Erzeugnisse werden im Empfängerland oder in einem der im Anhang aufgeführten Entwicklungsländer, das nach Möglichkeit derselben geografischen Region angehört, beschafft. Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Waren und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

Artikel 11 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 11 Absatz 4 wird zu Artikel 11 Absatz 3.

Artikel 17 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.”

TEIL B — Gemeinschaftliche Rechtsakte mit geografischer Ausrichtung

(12)
Verordnung (EG) Nr. 257/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Januar 2001 über die Durchführung von Aktionen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Türkei(12):

In Artikel 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich auch nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(13).

In Artikel 6 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich weiter nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.”

In Artikel 6 Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.”

(13)
Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas(14):

In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich auch nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(************).

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Die Gemeinschaftshilfe steht Partnerorganisationen offen, die ihren Hauptsitz in einem Land, das die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 erfüllt, sofern es sich bei diesem Sitz um die tatsächliche Führungszentrale für die ihrer Tätigkeit entsprechenden Aktivitäten handelt. In Ausnahmefällen kann sich dieser Sitz auch in einem anderen Drittland befinden.

In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.”

In Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich außerdem nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.”

(14)
Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika(15):

Artikel 7 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(*************) festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Der Ursprung der gemäß dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(15)
Verordnung (EG) Nr. 1734/94 des Rates vom 11. Juli 1994 über die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit den besetzten Gebieten(16):

In Artikel 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich außerdem nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(**************).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7.

(*)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1..

(2)

ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1.

(**)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1..

(3)

ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 1.

(***)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(4)

ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 1.

(****)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1..

(5)

ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 6.

(*****)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(6)

ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2240/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 3).

(******)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(7)

ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 5. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(*******)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1..

(8)

ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(********)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(9)

ABl. L 287 vom 21.10.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(*********)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(10)

ABl. L 306 vom 28.11.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(**********)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(11)

ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(***********)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(12)

ABl. L 39 vom 9.2.2001, S. 1.

(13)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(14)

ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 107/2005 (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 1).

(************)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(15)

ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2004 (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 1).

(*************)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

(16)

ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 4. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 1).

(**************)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

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