ANHANG IV VO (EG) 2005/2110

Auszüge aus der Empfehlung des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) hinsichtlich der Aufhebung der Lieferbindung bei der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder, März 2001

II.
Umsetzung

a)
Geltungsbereich

7.
Die Aufhebung der Lieferbindung ist ein komplexer Prozess. Die verschiedenen Kategorien der öffentlichen Entwicklungshilfe erfordern unterschiedliche Ansätze. Daher werden sich die Maßnahmen der Mitglieder zur Umsetzung dieser Empfehlung vom Geltungsbereich wie auch von der Zeitplanung her unterscheiden. Nichtsdestotrotz werden die DAC-Mitglieder gemäß den in dieser Empfehlung festgelegten Kriterien und Verfahren die Lieferbindung bei ihrer bilateralen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder soweit wie möglich aufheben:

i)
Die DAC-Mitglieder kommen überein, bis zum 1. Januar 2002 die Lieferbindung in den folgenden Bereichen der öffentlichen Entwicklungshilfe zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder aufzuheben: Budget- und Strukturanpassungshilfe; Schuldenerlass; sektorale und multisektorale Programmhilfe; Hilfe für Investitionsvorhaben; Einfuhr- und Warenhilfe; Verträge für kommerzielle Dienstleistungen; öffentliche Entwicklungshilfe an Nichtregierungsorganisationen für beschaffungsbezogene Aktivitäten.
ii)
Im Hinblick auf die investitions- und nicht-investitionsbezogene technische Zusammenarbeit wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder in ihrer Politik von der Absicht leiten lassen können, neben dem Ziel, gemäß den Grundsätzen dieser Empfehlung den Sachverstand der Partnerländer in Anspruch zu nehmen, eine Mindestbeteiligung der Geberländer aufrechtzuerhalten. Die nicht-investitionsbezogene technische Hilfe ist nicht Gegenstand dieser Empfehlung.
iii)
Im Hinblick auf die Nahrungsmittelhilfe wird anerkannt, dass sich die DAC-Mitglieder unter Achtung der Ziele und Grundsätze dieser Empfehlung in ihrer Politik von den Beratungen und Übereinkünften anderer internationaler Organisationen über die Bereitstellung von Nahrungsmittelhilfe leiten lassen können.

8.
Diese Empfehlung gilt nicht für Maßnahmen mit einem Wert von weniger als 700000 SZR (bzw. 130000 SZR im Bereich der investitionsbezogenen technischen Zusammenarbeit).

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