ANHANG VO (EG) 2005/2111

Gemeinsame Kriterien für die Verhängung einer Betriebsuntersagung auf Unionsebene

Beschlüsse über Maßnahmen auf Unionsebene werden auf der Grundlage jedes Einzelfalls getroffen. In Abhängigkeit von der Sachlage jedes Einzelfalls kann ein Luftfahrtunternehmen oder können alle im selben Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Maßnahme auf Unionsebene unterliegen.

A.
Bei der Prüfung, ob ein bestimmtes Luftfahrtunternehmen oder alle im selben Staat zugelassenen Luftfahrtunternehmen einer Betriebsuntersagung unterliegen sollten, ist zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen die geltenden Sicherheitsstandards unter Berücksichtigung folgender Punkte erfüllt:

1.
Überprüfte Nachweise für schwere Sicherheitsmängel seitens eines Luftfahrtunternehmens:

a)
Berichte, die schwere Sicherheitsmängel aufzeigen oder belegen, dass das Luftfahrtunternehmen nichts unternimmt, um die im Rahmen des EU-Programms für Vorfeldinspektionen(1) zuvor bei Vorfeldinspektionen erkannten und dem Luftfahrtunternehmen mitgeteilten Mängel zu beheben;
b)
Unzulänglichkeiten, die im Rahmen der Bestimmungen zur Sammlung von Informationen nach Anhang II Teilabschnitt RAMP der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) festgestellt wurden;
c)
Betriebsuntersagung, die ein Drittstaat gegen ein Luftfahrtunternehmen aufgrund belegter Mängel hinsichtlich einschlägiger Sicherheitsstandards verhängt hat;
d)
Informationen über belegte Unfälle oder schwere Störungen, die auf latente systemische Sicherheitsmängel hinweisen;
e)
Informationen, die im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung von Drittlandbetreibern gesammelt wurden, unabhängig davon, ob die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) eine erstmalige oder kontinuierliche Überwachung durchführt, und insbesondere Informationen über solche Maßnahmen, die die Agentur im Hinblick auf die Ablehnung eines Antrags gemäß Anhang II Punkt ART.200 Buchstabe e Nummer 1 oder die Aussetzung oder den Widerruf einer Genehmigung nach Punkt ART.235 der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission(3) aus Sicherheitsgründen ergriffen hat.

2.
Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft eines Luftfahrtunternehmens, Sicherheitsmängel zu beheben, was sich an Folgendem erkennen lässt:

a)
fehlende Transparenz oder fehlende angemessene und rechtzeitige Beantwortung einer Anfrage der Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Agentur seitens eines Luftfahrtunternehmens in Bezug auf die Sicherheitsaspekte seines Flugbetriebs;
b)
ein unangemessener oder unzureichender Abhilfemaßnahmenplan nach einem erkannten schweren Sicherheitsmangel.

3.
Fehlende Fähigkeit und/oder Bereitschaft der für die Regulierungsaufsicht über ein Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, Sicherheitsmängel anzugehen, was sich an Folgendem erkennen lässt:

a)
fehlende Kooperation mit der Zivilluftfahrtbehörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der Agentur seitens der zuständigen Behörden eines anderen Staates, nachdem Bedenken bezüglich der Betriebssicherheit eines in jenem Staat genehmigten oder zugelassenen Luftfahrtunternehmens vorgebracht wurden;
b)
fehlende Fähigkeit der für die Regulierungsaufsicht über ein Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, die geltenden Sicherheitsstandards um- oder durchzusetzen. Insbesondere sollte Folgendes Berücksichtigung finden:

i)
Audits und entsprechende Abhilfemaßnahmenpläne, die nach dem Programm der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zur universellen Überprüfung der Sicherheitsaufsicht beziehungsweise gemäß dem anwendbaren Unionsrecht erstellt wurden;
ii)
frühere(r) Ablehnung bzw. Widerruf der Betriebserlaubnis oder technischen Genehmigung eines der Aufsicht jenes Staates unterliegenden Luftfahrtunternehmens durch einen anderen Staat;
iii)
Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nicht durch die für den Hauptgeschäftssitz des Luftfahrtunternehmens zuständige Behörde;

c)
unzureichende Fähigkeit der zuständigen Behörden des Staates, in dem das durch das Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug eingetragen ist, die Aufsicht über das von dem Luftfahrtunternehmen genutzte Luftfahrzeug in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen gemäß dem Chicagoer Übereinkommen auszuüben.

B.
Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung können bei der Prüfung der Frage, ob die Unionsliste durch Streichung eines Luftfahrtunternehmens zu aktualisieren ist, weil das betreffende Luftfahrtunternehmen die Sicherheitsmängel behoben hat und es auf der Grundlage der in Abschnitt A aufgeführten gemeinsamen Kriterien keinen anderen Grund gibt, das Luftfahrtunternehmen auf der Unionsliste zu belassen, folgende Elemente als Nachweis gelten:

1.
überprüfbare Nachweise dafür, dass festgestellte Mängel nachhaltig behoben wurden und das Luftfahrtunternehmen die einschlägigen Sicherheitsstandards in vollem Umfang einhält und umsetzt;
2.
erneute Zulassung der Luftfahrtunternehmen durch die Behörden, die für die Regulierungsaufsicht über die Luftfahrtunternehmen gemäß dem ICAO-Verfahren zuständig sind, mit Nachweis, dass alle Tätigkeiten ordnungsgemäß dokumentiert wurden;
3.
überprüfbare Nachweise für die Einhaltung und wirksame Umsetzung der einschlägigen Sicherheitsstandards durch die für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden;
4.
überprüfbare Fähigkeit der für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden, ein solides Regulierungssystem durchzusetzen;
5.
überprüfbare Nachweise dafür, dass die für die Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden eine wirksame Überwachung durchführen, die eine angemessene Durchsetzung und Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsstandards ermöglicht;
6.
Informationen, die im Rahmen des TCO-Verfahrens gesammelt wurden, unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder kontinuierliche Überwachung durch die Agentur handelt;
7.
bei den Vorfeldinspektionen gesammelte Informationen.

Fußnote(n):

(1)

Europäisches Programm für die Durchführung von Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die von Drittlandbetreibern (SAFA) oder von Betreibern unter der Regulierungsaufsicht eines anderen EU-Mitgliedstaats (SACA) eingesetzt werden.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).

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