ANHANG VO (EG) 2005/2114
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
KN-Code | Warenbezeichnung | Zollsatz |
---|---|---|
39031900 | Polymere des Styrols, in Primärformen (andere als expandierbar) | angewandter Satz von 4,0 %(1) |
85211030 | Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner, für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde | angewandter Satz von 13,0 %(1) |
85254099 | Andere Videokameraaufnahmegeräte: andere als nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes | angewandter Satz von 12,5 %(2) |
85273191 | Andere Rundfunkgeräte, einschließlich Geräte, die auch Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr empfangen können, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, mit Laserabnehmersystem, andere als mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse | angewandter Satz von 11,4 %(1) |
Fußnote(n):
- (1)
Diese herabgesetzten Zollsätze gelten entweder für einen Zeitraum von drei Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind, je nachdem, was frührer eintritt.
- (2)
Der herabgesetzte Zollsatz gilt entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde der genannte Zollsatz erreicht worden ist, je nachdem was früher eintritt.
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