ANHANG VO (EG) 2005/214
In Anhang III Kapitel A Teil II erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:
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2.
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Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden
- a)
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Schafe
Mitgliedstaaten, in denen die Population von Mutterschafen und gedeckten Lämmern 750000 übersteigt, testen jährlich mindestens 10000 Schafe, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4(1).
- b)
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Ziegen
Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Ziegen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem Mindestprobenumfang in Tabelle A.
Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang zu erreichen, kann er höchstens 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an über 18 Monate alten toten Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Mindestprobenumfang ersetzen.
Tabelle A
Mitgliedstaat Mindestprobenumfang bei geschlachteten gesunden Ziegen(2) Spanien 125500 Frankreich 93000 Italien 60000 Griechenland 20000 Zypern 5000 Österreich 5000 Übrige Mitgliedstaaten Alle
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3.
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Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen
Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem in den Tabellen B und C angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet oder getötet wurden, jedoch nicht- —
im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden;
- —
für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.
Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer im Mitgliedstaat | Mindestprobenumfang, tote Schafe(3) |
---|---|
> 750000 | 10000 |
100000—750000 | 1500 |
40000—100000 | 500 |
< 40000 | 100 |
Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben und der gedeckten Ziegen im Mitgliedstaat | Mindestprobenumfang, tote Ziegen(4) |
---|---|
> 750000 | 10000 |
250000—750000 | 3000 |
40000—250000 | 1000 |
< 40000 | 100 % bis 200 |
Fußnote(n):
- (1)
Der Mindestprobenumfang wurde so berechnet, dass bei den geschlachteten Tieren eine Prävalenz von 0,03 % mit 95-prozentiger Sicherheit festgestellt werden kann.
- (2)
Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Ziegen und die BSE-Prävalenz im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 60000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,0017 % mit 95-prozentiger Sicherheit.
- (3)
Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Größe der Schafpopulation im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Mindestprobengrößen von 10000, 1500, 500 und 100 Tieren ermöglichen den Nachweis einer Prävalenz von 0,03 %, 0,2 %, 0,6 % bzw. 3 % mit 95-prozentiger Sicherheit.
- (4)
Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Größe der Ziegenpopulation im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Der Mindestprobenumfang von 10000, 3000, 1000 und 200 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,03 %, 0,1 %, 0,3 % und 1,5 % mit 95-prozentiger Sicherheit.
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