ANHANG VO (EG) 2005/214

In Anhang III Kapitel A Teil II erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

2.
Überwachung bei Schafen und Ziegen, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

a)
Schafe

Mitgliedstaaten, in denen die Population von Mutterschafen und gedeckten Lämmern 750000 übersteigt, testen jährlich mindestens 10000 Schafe, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4(1).

b)
Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen geschlachtete gesunde Ziegen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem Mindestprobenumfang in Tabelle A.

Hat ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten, eine ausreichende Anzahl geschlachteter gesunder Ziegen zusammenzubringen, um den ihm zugeteilten Mindestprobenumfang zu erreichen, kann er höchstens 50 % seines Mindestprobenumfangs durch Tests an über 18 Monate alten toten Ziegen im Verhältnis 1 zu 1 und zusätzlich zu dem unter Nummer 3 genannten Mindestprobenumfang ersetzen.

Tabelle A

Mitgliedstaat Mindestprobenumfang bei geschlachteten gesunden Ziegen(2)
Spanien 125500
Frankreich 93000
Italien 60000
Griechenland 20000
Zypern 5000
Österreich 5000
Übrige Mitgliedstaaten Alle

3.
Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmeregeln unter Nummer 4 und dem in den Tabellen B und C angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet oder getötet wurden, jedoch nicht

im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden;

für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

Tabelle B

Population der Mutterschafe und gedeckten Lämmer im Mitgliedstaat Mindestprobenumfang, tote Schafe(3)
> 750000 10000
100000—750000 1500
40000—100000 500
< 40000 100

Tabelle C

Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben und der gedeckten Ziegen im Mitgliedstaat Mindestprobenumfang, tote Ziegen(4)
> 750000 10000
250000—750000 3000
40000—250000 1000
< 40000 100 % bis 200

Fußnote(n):

(1)

Der Mindestprobenumfang wurde so berechnet, dass bei den geschlachteten Tieren eine Prävalenz von 0,03 % mit 95-prozentiger Sicherheit festgestellt werden kann.

(2)

Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Anzahl der geschlachteten gesunden Ziegen und die BSE-Prävalenz im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Ein Mindestprobenumfang von mehr als 60000 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,0017 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(3)

Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Größe der Schafpopulation im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Mindestprobengrößen von 10000, 1500, 500 und 100 Tieren ermöglichen den Nachweis einer Prävalenz von 0,03 %, 0,2 %, 0,6 % bzw. 3 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

(4)

Der Mindestprobenumfang berücksichtigt die Größe der Ziegenpopulation im jeweiligen Mitgliedstaat und soll erreichbare Werte angeben. Der Mindestprobenumfang von 10000, 3000, 1000 und 200 Tieren ermöglicht den Nachweis einer Prävalenz von 0,03 %, 0,1 %, 0,3 % und 1,5 % mit 95-prozentiger Sicherheit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.