Präambel VO (EG) 2005/2155

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 9 Unterabsatz 3 sowie auf Artikel 6 Absatz 3 und Absatz 4 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die französische Regierung hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 beantragt, in der Spezifikation der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission(2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Miel de sapin des Vosges” Änderungen vorzunehmen.
(2)
Die beantragte Änderung betrifft die Methode zur Überprüfung der Farbe des Honigs; diese Überprüfung erfolgt derzeit, indem die Farbe nach der Pfund-Skala gemessen wird.
(3)
Die Änderung hat zur Folge, dass in Zukunft durch eine organoleptische Untersuchung einer für die Farbe des Honigs typischen Referenzstandardprobe überprüft wird, ob der Honig die geforderte Farbe aufweist. Diese Methode gilt als zuverlässiger.
(4)
Nach Prüfung dieses Antrags wurde festgestellt, dass es sich um eine geringfügige Änderung handelt. Sie berührt nicht die für die Ursprungsbezeichnung festgelegten Eigenschaften, da das Farbmerkmal beibehalten wird. Nur die Methode zur Überprüfung der Farbe ändert sich.
(5)
Daher sollte in der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Miel de sapin des Vosges” der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehene Punkt „Beschreibung” dahin gehend geändert werden, dass die Bezugnahme auf die nach der Pfund-Skala bestimmte Farbe gestrichen wird.
(6)
Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission(3) veröffentlicht die Kommission die Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(7)
Es handelt sich um eine Änderung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Folglich muss die Änderung der Beschreibung des Erzeugnisses mit der Bezeichnung „Miel de sapin des Vosges” eingetragen und veröffentlicht werden. Die in der Spezifikation enthaltenen Angaben zur Farbe des Honigs mit dieser Ursprungsbezeichnung sind daher in die Zusammenfassung einzuarbeiten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)

ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 704/2005 (ABl. L 118 vom 5.5.2005, S. 14).

(3)

ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 16.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.