Präambel VO (EG) 2005/2164

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)(3) sind die Quoten für das Jahr 2005 vorgegeben.
(2)
Am 24. August 2005 teilte Spanien der Kommission nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 mit, dass es für Schiffe unter seiner Flagge ein vorläufiges Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO mit Wirkung vom 1. September 2005 erlassen werde.
(3)
Am 14. September 2005 erließ die Kommission nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 die Verordnung (EG) Nr. 1486/2005(4) über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind.
(4)
Aus neuen Angaben, die die spanischen Behörden der Kommission übermittelt haben, geht hervor, dass im Rahmen der spanischen Quote für das NAFO-Gebiet 3LMNO weiterhin eine bestimmte Menge Schwarzer Heilbutt verfügbar ist. Die Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in diesen Gewässern durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, ist deshalb zu genehmigen.
(5)
Diese Genehmigung soll am 10. Dezember 2005 in Kraft treten, damit jene Menge Schwarzer Heilbutt noch vor Jahresende gefangen werden kann.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1486/2005 der Kommission ist daher mit Wirkung vom 10. Dezember 2005 aufzuheben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 (ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1).

(3)

ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/2005 (ABl. L 207 vom 10.8.2005, S. 1).

(4)

ABl. L 238 vom 14.9.2005, S. 5.

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