Präambel VO (EG) 2005/2169

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(3) trat der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten. Die Verordnung enthält auch Bestimmungen, die für die nationalen Währungseinheiten dieser Mitgliedstaaten während der am 31. Dezember 2001 abgelaufenen Übergangszeit gelten, sowie Bestimmungen über Banknoten und Münzen.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro zu regeln.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 enthält einen Zeitplan für den Übergang zum Euro in den gegenwärtig teilnehmenden Mitgliedstaaten. Um Sicherheit und Klarheit hinsichtlich der Regelungen für die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten zu schaffen, ist es erforderlich, allgemein zu regeln, wie zukünftig die Zeiträume für den Übergang zum Euro bestimmt werden.
(4)
Es sollte eine Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellt werden, die erweitert werden kann, wenn weitere Mitgliedstaaten den Euro als einheitliche Währung einführen.
(5)
Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro sieht die Verordnung (EG) Nr. 974/98 eine Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und Münzen vor. Die Übergangszeit sollte höchstens drei Jahre dauern, jedoch so kurz wie möglich sein.
(6)
Wenn ein Mitgliedstaat eine längere Übergangszeit nicht als notwendig erachtet, kann die Übergangszeit auch ganz wegfallen, so dass der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung zusammenfallen. In diesem Fall werden Euro-Banknoten und -Münzen zum Termin der Euro-Einführung gesetzliches Zahlungsmittel in diesem Mitgliedstaat. Gleichwohl sollte der betreffende Staat die Möglichkeit zur Nutzung einer einjährigen „Auslaufphase” haben, während der in neuen Rechtsinstrumenten weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden könnte. Dies würde den Wirtschaftsbeteiligten in dem Mitgliedstaat mehr Zeit für die Anpassung an die Einführung des Euro geben und somit den Übergang erleichtern.
(7)
Die Öffentlichkeit sollte die Möglichkeit haben, während der Parallelumlaufphase auf die nationale Währungseinheit lautende Banknoten und Münzen bis zu bestimmten Obergrenzen kostenlos in Euro-Banknoten und -Münzen umzutauschen.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 316 vom 13.12.2005, S. 25.

(3)

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

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