Artikel 1 VO (EG) 2005/2173

(1) Mit dieser Verordnung wird zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems eine Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr bestimmter Holzprodukte eingeführt.

(2) Das Genehmigungssystem wird über Partnerschaftsabkommen mit den Holz erzeugenden Ländern umgesetzt.

(3) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der in Anhang II und III aufgeführten Holzprodukte aus den in Anhang I genannten Ländern.

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