ANHANG VO (EG) 2005/2174
Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.
Teil II Zolltarife |
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KN-Code | Warenbezeichnung | Zollsatz |
37023219 | Fotografische Filme in Rollen; für mehrfarbige Aufnahmen; andere | herabgesetzter Zollsatz von 1,3 %(1) |
85254019 | Standbild-Videokameras; andere | herabgesetzter Zollsatz von 1,2 %(1) |
85254099 | Standbild-Videokameras; andere Videokameraaufnahmegeräte; andere | herabgesetzter Zollsatz von 12,5 %(1) |
Fußnote(n):
- (1)
Diese herabgesetzten Zollsätze gelten — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt — entweder für einen Zeitraum von vier Jahren oder aber bis zu dem Tag, an dem im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse der Doha-Entwicklungsrunde die vorgenannten Zollsätze erreicht worden sind.
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