ANHANG VO (EG) 2005/2175

Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, wobei für die in diesem Anhang aufgeführten Zugeständnisse der Wortlaut der bei Annahme dieser Verordnung gültigen KN-Codes maßgeblich ist. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex” ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung ausschlaggebend.

KN-Code Warenbezeichnung Andere Bedingungen

Zolltarifpositionen

    ex02012090,

    ex02013000,

    ex02022090,

    ex020230,

    ex02061095 und

    ex02062991

Rindfleisch „hochwertiger Qualität” ; ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift „Rindfleisch hochwertiger Qualität” verpackt Aufstockung um 1000 Tonnen
Zolltarifposition 0204 Zollkontingent für Schaffleisch; „Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren” Aufstockung der Neuseeland zugewiesenen Mengen um 1154 Tonnen (Schlachtkörpergewicht)
Zolltarifposition ex040510 Butter mit Ursprung in Neuseeland, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mindestens 80 und weniger als 82 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren Aufstockung der Neuseeland zugewiesenen Mengen um 735 Tonnen

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