Präambel VO (EG) 2005/2177
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.
- (2)
- Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2006 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. …/… des Rates(2) festgesetzt.
- (3)
- Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.
- (4)
- Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der Gemeinschaft angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (2)
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
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