Präambel VO (EG) 2005/2179
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2814/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung einer Übertragungsbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse(2), insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 939/2001 der Kommission vom 14. Mai 2001 mit Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Gewährung der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse(3), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sieht bei bestimmten frischen Erzeugnissen für die aus dem Handel genommenen Mengen, die entweder zur Haltbarmachung verarbeitet und gelagert oder für eine bestimmte Dauer aufbewahrt werden, Beihilfen vor.
- (2)
- Diese Beihilfen sollen den Erzeugerorganisationen einen ausreichenden Anreiz für die Verarbeitung oder Haltbarmachung von aus dem Handel genommenen Erzeugnissen bieten, um deren Vernichtung zu vermeiden.
- (3)
- Die Höhe der Beihilfe ist so festzusetzen, dass bei den betreffenden Erzeugnissen das Marktgleichgewicht nicht gefährdet wird und die Wettbewerbsbedingungen nicht verzerrt werden.
- (4)
- Die Höhe der Beihilfe sollte die im vorherigen Fischwirtschaftsjahr in der Gemeinschaft festgestellten technischen und finanziellen Kosten für die zur Haltbarmachung und Lagerung unerlässlichen Arbeitsgänge nicht überschreiten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (2)
ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 34
- (3)
ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10
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