Artikel 2 VO (EG) 2005/2183

Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Dem Artikel 21 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Für Investitionen, die im Anpflanzen von Ölbäumen im Rahmen der von der Kommission genehmigten Programme bestehen, ist der in Unterabsatz 1 genannte Zeitpunkt jedoch der 31. Dezember 2006.

2.
Dem Artikel 21 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

Bei den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Investitionen endet die Durchführung des Plans oder Programms jedoch spätestens am 31. Dezember 2006.

3.
Dem Kapitel 4 wird folgender Artikel 31b angefügt:

Artikel 31b Bestimmung und Nutzung der Ansprüche im Olivenölsektor

(1) Die Anzahl der bei der Feststellung der Anzahl der Betriebsprämienansprüche gemäß Artikel 43 und Anhang VII Abschnitt H der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigenden Hektar wird von den Mitgliedstaaten in Oliven-GIS-ha anhand der gemeinsamen Methode von Anhang XXIV der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 berechnet.

(2) Bei Parzellen, die teilweise mit Ölbäumen und teilweise mit anderen unter die Betriebsprämienregelung fallenden Kulturen bepflanzt sind, einschließlich der Stilllegungsflächen, ist zur Berechnung der mit Ölbäumen bepflanzten Fläche die in Absatz 1 genannte Methode zu verwenden. Die Fläche des mit anderen unter die Betriebsprämienregelung fallenden Kulturen bepflanzten Teils der Parzelle wird gemäß dem integrierten System von Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bestimmt.

Die Anwendung dieser beiden Berechnungsmethoden darf nicht zu einer Fläche führen, die die landwirtschaftliche Nutzfläche der Parzelle überschreitet.

(3) Abweichend von Absatz 1 findet die gemeinsame Methode von Anhang XXIV keine Anwendung, wenn

a)
die Ölbaumparzelle eine Mindestgröße hat, die vom Mitgliedstaat festzusetzen ist, aber nicht mehr als 0,1 Hektar betragen darf;
b)
die Ölbaumparzelle in einer Verwaltungseinheit liegt, für die der Mitgliedstaat ein alternatives Oliven-GIS festgelegt hat.

In diesen Fällen setzt der Mitgliedstaat die beihilfefähige Fläche nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber fest.

(4) Die für die Nutzung der Zahlungsansprüche im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigende Fläche ist die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels berechnete Fläche.

4.
Dem Artikel 48a werden folgende Absätze angefügt:

(10) Malta und Slowenien dürfen 2006 nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber eine Beihilfe für Olivenhaine je Oliven-GIS-ha von höchstens fünf Kategorien von Olivenhaingebieten gemäß Artikel 110i Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und im Rahmen des Beihilfehöchstbetrags gemäß Absatz 3 desselben Artikels gewähren.

(11) Für Slowenien gelten die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1696/71 des Rates(*) sowie die Verordnung (EG) Nr. 1098/98 des Rates(**) weiterhin für die Ernte 2006 bzw. bis zum 31. Dezember 2006.

5.
Folgendes Kapitel wird eingefügt:

KAPITEL 6 b

EINBEZIEHUNG DER ZAHLUNGEN FÜR TABAK, OLIVENÖL, BAUMWOLLE UND HOPFEN IN DIE BETRIEBSPRÄMIENREGELUNG

Artikel 48c Allgemeine Vorschriften

(1) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht und beschlossen, die Betriebsprämienregelung 2006 anzuwenden, so gelten die Vorschriften von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Kapitel 1 bis 6 der vorliegenden Verordnung.

(2) Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gelten — unbeschadet von Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — für die Festsetzung des Betrags und die Bestimmung der Zahlungsansprüche 2006 im Rahmen der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen in die Betriebsprämienregelung die Artikel 37 und 43 derselben Verordnung vorbehaltlich der mit Artikel 48d und, falls der Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, mit Artikel 48e der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften.

(3) Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gewährleistet er die Einhaltung der nationalen Obergrenze gemäß Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

(4) Gegebenenfalls gilt Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Wert aller bestehenden Zahlungsansprüche 2006 vor der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und/oder die Milchzahlungen und auch für die berechneten Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl und Baumwolle und/oder die Milchzahlungen.

(5) Hat ein Mitgliedstaat die Betriebsprämienregelung 2005 angewendet, so gilt der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte Kürzungssatz 2006 für die in die Betriebsprämienregelung einzubeziehenden Referenzbeträge für Tabak, Olivenöl und Baumwolle.

(6) Der Fünfjahreszeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 beginnt für die aus der nationalen Reserve stammenden Zahlungsansprüche, deren Betrag gemäß den Artikeln 48d und 48e der vorliegenden Verordnung neu berechnet oder angehoben wurde, nicht erneut.

(7) Für die Festsetzung der Zahlungsansprüche für Baumwolle, Tabak und Olivenöl ist das erste Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1, den Artikeln 12 bis 17 und Artikel 20 das Jahr 2006.

Artikel 48d Sondervorschriften

(1) Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin keine Zahlungsansprüche erworben, so erhält er gemäß den Artikeln 37 und 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berechnete Zahlungsansprüche für die Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle.

Unterabsatz 1 gilt auch, wenn der Betriebsinhaber die Zahlungsansprüche für 2005 und/oder 2006 gepachtet hat.

(2) Sind dem Betriebsinhaber bis zum Termin für die Beantragung der Bestimmung von Zahlungsansprüchen für 2006 Zahlungsansprüche zugeteilt worden oder hat er bis zu diesem Termin Zahlungsansprüche erworben oder erhalten, so werden Wert und Anzahl seiner Zahlungsansprüche folgendermaßen neu berechnet:

a)
die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht der Anzahl der ihm gehörenden Zahlungsansprüche, erhöht um die Anzahl Hektar, die gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die im Bezugszeitraum gewährten Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle festgesetzt wurde;
b)
der Wert errechnet sich, indem die Summe des Wertes der ihm gehörenden Zahlungsansprüche und der Referenzbetrag, der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für die Flächen berechnet wurde, für die im Bezugszeitraum Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle gewährt wurden, durch die gemäß Buchstabe a dieses Absatzes ermittelte Zahl geteilt werden.

Bei der Berechnung gemäß Unterabsatz 1 werden die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen nicht berücksichtigt.

(3) Abweichend von Artikel 27 kann die in demselben Artikel genannte Vertragsklausel spätestens bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 in einen Pachtvertrag aufgenommen oder geändert werden.

(4) Zahlungsansprüche, die vor dem Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 verpachtet wurden, werden bei der Berechnung gemäß Absatz 2 berücksichtigt. Anhand einer Vertragsklausel gemäß Artikel 27 vor dem 15. Mai 2004 verpachtete Zahlungsansprüche werden jedoch bei der Berechnung gemäß Absatz 2 dieses Artikels nur berücksichtigt, wenn die Pachtbedingungen angepasst werden können.

Artikel 48e Regionale Anwendung

(1) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so werden alle Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Betrag erhöht, der der Erhöhung der regionalen Obergrenze 2006 entspricht, geteilt durch die Gesamtanzahl der 2005 zugeteilten Zahlungsansprüche.

(2) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet von Artikel 48 derselben Verordnung einen zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch.

Der zusätzliche Betrag besteht aus der Summe folgender Beträge:

a)
des entsprechenden Teils der Erhöhung der regionalen Obergrenze, geteilt durch die Gesamtanzahl der 2005 zugeteilten Zahlungsansprüche;
b)
des Referenzbetrags, der für jeden Betriebsleiter der restlichen Erhöhung der regionalen Obergrenze entspricht, geteilt durch die Zahl der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber spätestens zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 gehören.

Im Falle von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen erhält der Betriebsinhaber jedoch nur den gemäß Buchstabe a berechneten zusätzlichen Betrag je Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung.

6.
Folgender Artikel 49a wird eingefügt:

Artikel 49a Einbeziehung von Tabak, Baumwolle, Olivenöl und Hopfen

(1) Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht, so teilt er der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Begründung für die partielle Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze mit.

(2) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am 1. Oktober 2005 die Entscheidung mit, die er bis 1. August hinsichtlich der Möglichkeiten von Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Anhang VII Abschnitte H und I derselben Verordnung sowie Artikel 69 derselben Verordnung bei Baumwolle, Tabak, Olivenöl und Hopfen getroffen hat.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1.

(**)

ABl. L 157 vom 30.5.1998, S. 7.

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