Präambel VO (EG) 2005/2183

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001(1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, h, i und s sowie Artikel 155,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission(2) sind die ab 2005 geltenden Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt worden.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004(3) sind die gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Baumwolle, Olivenöl, Rohtabak und Hopfen sowie die entkoppelten Stützungsmaßnahmen und die Einbeziehung dieser Sektoren in die Betriebsprämienregelung geregelt worden.
(3)
Zur Festsetzung des Betrags und Bestimmung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Einbeziehung von Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen in die Betriebsprämienregelung sind Sonderbestimmungen betreffend die nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und verschiedene Aspekte der nationalen Reserve gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 8 derselben Verordnung festzulegen.
(4)
In den Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung 2005 für Betriebsleiter angewendet haben, die zum Termin für die Beantragung einer Bestimmung der Zahlungsansprüche für 2006 Zahlungsansprüche zugeteilt bekommen, gekauft oder erhalten haben, sind Wert und Anzahl ihrer Zahlungsansprüche aufgrund der Referenzbeträge und Flächen neu zu berechnen, die sich aus der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl und Baumwolle ergeben. Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegungen sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.
(5)
Es ist zuzulassen, dass die Klausel in privatrechtlichen Pachtverträgen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bis zum Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2006 in einen Pachtvertrag aufgenommen oder geändert werden kann.
(6)
Für Mitgliedstaaten, die das regionale Modell gemäß Artikel 59 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, sind alle Zahlungsansprüche infolge der Referenzbeträge aufgrund der Einbeziehung der Zahlungen für Tabak, Olivenöl, Baumwolle und Hopfen um einen zusätzlichen Betrag anzuheben.
(7)
Gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 haben Malta und Slowenien beschlossen, die Betriebsprämienregelung ab 2007 anzuwenden. Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Unterabsatz 3 derselben Verordnung gilt die Übergangszeit nicht für Baumwolle, Olivenöl, Tafeloliven und Tabak und endet für Hopfen am 31. Dezember 2005. Malta und Slowenien wären daher gezwungen, die Betriebsprämienregelung nur für diese Sektoren einzuführen und alle anderen Sektoren 2007 einzubeziehen. Um den Übergang zur Betriebsprämienregelung zu vereinfachen, empfiehlt es sich daher, Übergangsbestimmungen einzuführen, die es ihnen erlauben, die derzeitige Regelung für Olivenhaine in Malta und Slowenien und für Hopfen in Slowenien — den einzigen in diesen Mitgliedstaaten betroffenen Sektoren — 2006 beizubehalten. Malta und Slowenien könnten somit die Betriebsbeihilferegelung 2007 für alle Sektoren einführen.
(8)
Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 ist die Referenzmenge für Olivenöl für die einzelnen Betriebsinhaber der 4-Jahres-Durchschnitt der gesamten Zahlungssumme, die ein Erzeuger nach der gemäß Anhang VII derselben Verordnung berechneten und angepassten Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03 erhalten hat. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 hatte die Kommission den endgültigen Beihilfebetrag für das Wirtschaftsjahr 2002/03 noch nicht festgesetzt. Anhang VII Abschnitt H der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist zu ändern, um der mit der Verordnung (EG) Nr. 1299/2004(4) festgesetzten einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für Oliven für das Wirtschaftsjahr 2002/03 Rechnung zu tragen.
(9)
Gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die Gesamtanzahl der Zahlungsansprüche gleich der durchschnittlichen Hektarzahl der Flächen, für die im Bezugszeitraum Direktzahlungen gewährt wurden. Für den Olivenölsektor wird die Hektarzahl der Flächen anhand der gemeinsamen Methode gemäß Anhang VII Abschnitt H derselben Verordnung berechnet. Es müssen die gemeinsame Methode, um die Hektarzahl zu ermitteln, sowie die Zahlungsansprüche und die Nutzung der Zahlungsansprüche im Olivenölsektor festgelegt werden.
(10)
Gemäß den Artikeln 44 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kommen Flächen, die nach dem 1. Mai 1998 im Rahmen von genehmigten Anpflanzungen mit Ölbäumen bepflanzt wurden, für die Betriebsbeihilferegelung in Betracht. Diese Anpflanzungen können als Investitionen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten. Der Termin für genehmigte Anpflanzungen im Rahmen dieser Regelungen ist der 31. Dezember 2006. Für die Investitionen betreffend Ölbaumanpflanzungen ist ein späterer Termin festzusetzen.
(11)
Die Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 795/2004 sind entsprechend zu ändern.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).

(2)

ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1701/2005 (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 6).

(3)

ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48. Berichtigung im ABl. L 206 vom 9.6.2004, S. 20.

(4)

ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 16.

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