Präambel VO (EG) 2005/2185

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Für das Jahr 2006 sollten Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch eröffnet werden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 genannten Zölle und Mengen sind im Einklang mit den einschlägigen internationalen Abkommen festzulegen, die im Jahr 2006 gelten.
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 312/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Durchführung der in dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits festgelegten Zollvorschriften durch die Gemeinschaft(2) wurde für den KN-Code 0204 mit Wirkung ab 1. Februar 2003 ein zusätzliches bilaterales Zollkontingent von 2000 Tonnen mit einer jährlichen Steigerung um 10 % der Ausgangsmenge eingeräumt. Dieses Kontingent kam zu dem GATT/WTO-Kontingent für Chile hinzu, und beide Kontingente sollten auch 2006 auf dieselbe Weise verwaltet werden. Bei der Zuteilung dieses Kontingents für 2005 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2202/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2005(3) ist ein Rechenfehler aufgetreten, so dass eine Menge von 5417 Tonnen statt von 5400 Tonnen zugeteilt wurde. Daher sind von der für 2006 zur Verfügung stehenden Menge 17 Tonnen abzuziehen.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen(4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1329/2003(5), wurden für Agrarerzeugnisse weitere bilaterale Handelszugeständnisse eingeräumt.
(4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 betreffend die Durchführung der von der EG im Anschluss an die Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 geschlossenen Abkommen und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(6) wurde Neuseeland ab 1. Januar 2006 ein zusätzliches Zollkontingent von 1154 Tonnen gewährt, die der für 2006 verfügbaren Menge hinzuzurechnen sind.
(5)
Bestimmte Zollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch sind den AKP-Staaten im Rahmen des Abkommens von Cotonou(7) eingeräumt worden.
(6)
Bestimmte Kontingente gelten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Da die Einfuhren im Rahmen der vorliegenden Verordnung auf Kalenderjahrbasis verwaltet werden sollten, sind die Mengen für das Kalenderjahr 2006 auf die Hälfte der auf die Zeiträume 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 und 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 entfallenden Mengen festzusetzen.
(7)
Um die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinschaftlichen Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden. Da einige Zollkontingente außerdem die Möglichkeit bieten, entweder lebende Tiere oder Fleisch einzuführen, ist auch hierfür ein Umrechnungsfaktor erforderlich.
(8)
Mit der Anwendung des Windhundverfahrens bei der Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch wurden 2005 gute Erfahrungen gemacht. Daher sollten die Kontingente für diese Erzeugnisse abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen(8) nach dem Verfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 verwaltet werden. Dies sollte gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9) geschehen.
(9)
Da eine Diskriminierung zwischen Ausfuhrländern zu vermeiden ist und vergleichbare Zollkontingente in den beiden letzten Jahren nicht rasch ausgeschöpft wurden, sind die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, zunächst als nicht kritisch im Sinne von Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 einzustufen. Die Zollbehörden sollten daher für die anfänglichen Einfuhren im Rahmen dieser Kontingente gemäß Artikel 308c Absatz 1 und Artikel 248 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 auf die Sicherheitsleistung verzichten können. In Anbetracht der Besonderheiten der Umstellung von einem Verwaltungssystem auf ein anderes sollten die Absätze 2 und 3 von Artikel 308c der genannten Verordnung keine Anwendung finden.
(10)
Es ist klarzustellen, welchen Ursprungsnachweis die Marktteilnehmer vorlegen müssen, um die Zollkontingente nach dem Windhundverfahren in Anspruch nehmen zu können.
(11)
Bei der Einfuhr von Schaffleischerzeugnissen ist es für die Zollbehörden schwierig, festzustellen, ob diese von Hausschafen oder anderen Schafen stammen, für die unterschiedliche Zollsätze gelten. Deshalb sollte die Ursprungsbescheinigung einen entsprechenden Vermerk enthalten.
(12)
Gemäß Kapitel II der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(10) und gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(11) dürfen nur Erzeugnisse zur Einfuhr zugelassen werden, die den in der Gemeinschaft geltenden Veterinärvorschriften entsprechen.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)

ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 305/2005 der Kommission (ABl. L 52 vom 25.2.2005, S. 6).

(3)

ABl. L 374 vom 22.12.2004, S. 31.

(4)

ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2004 (ABl. L 331 vom 5.11.2004, S. 1).

(5)

ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 1.

(6)

Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.

(7)

ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(8)

ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001 (ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3).

(9)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2005 (ABl. L 148 vom 11.6.2005, S. 5).

(10)

ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(11)

ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1).

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