Artikel 15 VO (EG) 2005/2187
Anbordbehalten von untermaßigem Fisch
(1) Für Fänge von untermaßigen Meerestieren einer Art, die der Anlandeverpflichtung unterliegt, gilt Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(1a) Falls Fänge nach Absatz 1 angelandet werden, müssen die Mitgliedstaaten über Maßnahmen verfügen, um die Lagerung der Fänge zu erleichtern oder Umschlagplätze für sie zu finden, wie beispielsweise die Unterstützung von Investitionen in den Bau und Umbau von Anlandeplätzen und Unterstellräumen oder die Unterstützung von Investitionen in die Wertsteigerung von Fischereierzeugnissen.
(1b) Untermaßige Meerestiere einer Art, die nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegt, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden, sondern sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für andere Fische als die in Anhang II für die Maschenöffnungsbereiche „unter 16 mm” und „16-31 mm” festgelegten Zielarten, die mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Geräten mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm oder mit Ringwaden gefangen wurden, sofern diese Fische nicht aussortiert und nicht für den menschlichen Konsum verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
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