Artikel 17 VO (EG) 2005/2187

Beschränkungen des Lachs- und Meerforellenfangs

(1) Es ist unter folgenden Bedingungen verboten, Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) an Bord zu behalten:

a)
vom 1. Juni bis 15. September in Gewässern der Teilgebiete 22 bis 31,
b)
vom 15. Juni bis 30. September in den Gewässern des Teilgebiets 32.

Unterliegt Lachs (Salmo salar) der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht für die Fänge von Lachs. Unterliegt Meerforelle (Salmo trutta) der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, so gilt Unterabsatz 1 dieses Absatzes nicht für die Fänge von Meerforelle. Unbeabsichtigte Fänge von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) müssen angelandet und — im Falle von Lachs — auf die Quoten angerechnet werden.

Die Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) unter Verwendung jedweden Fanggeräts innerhalb der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes aufgeführten geografischen Gebiete und Zeiträume und wie in Absatz 2 ausgeführt ist verboten.

(2) Das Verbotsgebiet während der Schonzeit liegt jenseits der 4-Seemeilen-Grenze von den Basislinien.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist die Befischung von Lachs (Salmo salar) oder Meerforelle (Salmo trutta) unter Verwendung von Fischfallen erlaubt.

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