Präambel VO (EG) 2005/240

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich und Artikel 31 Absatz 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 31 Absatz 10 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass die Erzeugnisse bei einer differenzierten Erstattung die in der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.
(2)
Solche Abweichungen sind mit der Verordnung (EG) Nr. 2294/2000 der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und mit Durchführungsbestimmungen für den niedrigsten Erstattungssatz bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse(2) und der Verordnung (EG) Nr. 1369/2002 der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Abweichung von Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich des Ankunftsnachweises bei differenzierten Erstattungen und mit Durchführungsbestimmungen für den niedrigsten Erstattungssatz bei der Ausfuhr bestimmter Milcherzeugnisse(3) eingeführt worden.
(3)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 351/2004 der Kommission vom 26. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse(4) sind für alle Milcherzeugnisse ab 27. Februar 2004 je nach Bestimmung differenzierte Erstattungen eingeführt worden. Ab demselben Zeitpunkt sind mit der Verordnung (EG) Nr. 519/2004 der Kommission vom 19. März 2004 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinsichtlich der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen(5) Bestimmungen über den Nachweis festgelegt worden, dass die Einfuhrzollförmlichkeiten in einem Drittland erfüllt worden sind.
(4)
Die Verordnungen (EG) Nr. 2294/2000 und (EG) Nr. 1369/2002 sind nicht mehr relevant und sind daher aufzuheben.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2)

ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 14.

(3)

ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 37.

(4)

ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 46.

(5)

ABl. L 83 vom 20.3.2004, S. 4.

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