Präambel VO (EG) 2005/241

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit Entscheidung vom 31. Januar 2005(2) hat der Rat die Ermächtigung erteilt, ein Protokoll über das Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Republik Ungarn, der Republik Zypern, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik zur Europäischen Union zu genehmigen und vom 1. Mai 2004 an vorläufig anzuwenden.
(2)
In diesem Protokoll sind neue Zollkontingente und Änderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten Zollkontingente vorgesehen.
(3)
Zur Umsetzung dieser neuen Zollkontingente und der Änderungen der bestehenden Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 geändert werden.
(4)
Für das Jahr 2004 sind die Menge der neuen Zollkontingente und die Erhöhung der bestehenden Zollkontingente unter Berücksichtigung des Zeitraums, der vor dem 1. Mai 2004 abgelaufen ist, als Teil der in dem Protokoll genannten Ausgangsmengen zu berechnen.
(5)
Um die Verwaltung von bestimmten, in der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgelegten, bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen zu berücksichtigen und auf die Zollkontingente anzurechnen, die gemäß der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EG) Nr. 747/2001 eröffnet wurden.
(6)
Da das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen der EU und Israel vom 1. Mai 2004 an vorläufig gilt, sollte diese Verordnung vom selben Datum an gelten und so bald wie möglich in Kraft treten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehen Maßnahmen entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2279/2004 der Kommission (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 38).

(2)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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