Artikel 2 VO (EG) 2005/266
Von den Behörden der Mitgliedstaaten erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate lang verwendet werden.
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